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AS 2010 2963

Verordnung über Änderungen im Bereich der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer

Verordnung über Änderungen im Bereich der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer

vom 18. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 3. Dezember 19731 über die Stempelabgaben

Gliederungstitel vor Art. 16

25 Abgabebefreiung; Guthaben im Konzern;

Stundung und Erlass der Abgabeforderung

Art. 16a Guthaben im Konzern

1 Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder als Obliga-

tionen noch als Geldmarktpapiere nach Artikel 5a Absatz 1 des Gesetzes; dies gilt unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz.

2 Als Konzerngesellschaften im Sinne von Absatz 1 gelten Gesellschaften, deren

Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in einer Kon- zernrechnung vollkonsolidiert werden.

3 Die Regelung nach Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn eine inländische Konzern-

gesellschaft eine Obligation einer zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Gesellschaft garantiert.

1 SR 641.101

2009-3122 2963

Änderungen im Bereich der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer AS 2010

2. Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19662

Art. 14a 1a. Guthaben 1 Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder im Konzern als Obligationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a noch als Kun- denguthaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes; dies gilt unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz.

2 Als Konzerngesellschaften im Sinne von Absatz 1 gelten Gesell-

schaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in einer Konzernrechnung vollkonsolidiert werden.

3 Die Regelung nach Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn eine inländi-

sche Konzerngesellschaft eine Obligation einer zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Gesellschaft garantiert.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2010 Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Juli 2010 fällig werden- den steuerbaren Leistungen.

III Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

18. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 642.211

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