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AS 2010 3025

Notenaustausch vom 18. Februar 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Notenaustausch vom 18. Februar 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 8. April 2010

Übersetzung1

Mission der Schweiz Brüssel, den 18. Februar 2009 bei der Europäischen Union

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion H Justiz und Inneres Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta- riat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 22. Januar 2009, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziie- rungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen- Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

SR 0.362.380.036

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.362.31

2009-0284 3025

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2010 Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 81/2009

Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa- Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex Dokument des Rates: PE-CONS 3676/3/08 REV 3 FRONT 77 VISA 284 COMIX 660 CODEC 1109 Datum der Verabschiedung: 14. Januar 2009»3

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziie- rungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 22. Januar 2009 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Dieses Abkommen tritt am Datum der Information durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaus- tausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfris- tigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkom- men unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen- Assoziierungsabkommens aufgeführt sind. Eine Kopie dieser Note wird an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

3 Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

14. Jan. 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die

Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex, ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 56.

Notenaustausch vom 18. Februar 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) | Lexipedia | Lexipedia