AS 2010 4431
Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)
Änderung vom 17. September 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19941 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 4 und 5
4 Beider Freizügigkeitspolice entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals dem
Deckungskapital.
5 Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des
Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügig- keitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) dem aktuellen Wert der Anlage. Verwaltungskosten sowie Aufwendungen für Zusatzver- sicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
Art. 19 Anlagevorschriften 1 Die Gelder der Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung sind als Spar- einlagen bei einer Bank anzulegen, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanz- marktaufsicht (FINMA) untersteht. Die Höhe des Vorsorgekapitals muss jederzeit den Vorschriften von Artikel 13 Absatz 5 entsprechen. 2 Gelder, die eine Freizügigkeitsstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen der einzelnen Versicherten im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19342.
3 Die Auffangeinrichtung untersteht bei der Anlage der Gelder im Freizügigkeits-
bereich den Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 71 BVG3 und den Artikeln 49–58 BVV 24. Sie muss insbesondere darauf achten, dass das Vermögen zweckgemäss verwendet wird und dass bei der Anlage des Vermögens die Sicherheit ihrer Leistungen ausreichend gewährleistet ist.
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Freizügigkeitsverordnung AS 2010
4 Die Aufsichtsbehörde über die Auffangeinrichtung kann insbesondere Gutachten
und Stresstests anordnen. Erweist sich die Sicherheit der Leistungen als ungenü- gend, so trifft sie angemessene Massnahmen; sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.
Art. 19a Anlagevorschriften beim Wertschriftensparen 1 Beim Wertschriftensparen muss die versicherte Person ausdrücklich auf die jewei- ligen Risiken hingewiesen werden.
2 Für die Anlage des Vermögens gelten die Artikel 49–58 BVV 25 sinngemäss. Bei
der Beurteilung der Risikofähigkeit und der Diversifikation nach Anlagekategorien kann die Höhe des Vorsorgekapitals auf Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung mitberücksichtigt werden.
3 Die Wertschriften sind bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der
Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Effektenhändler müssen von der FINMA für die Depotverwahrung zugelassen sein. Folgende Anlagemöglichkeiten sind zulässig: a. Anleihensobligationen mit direkter oder indirekter Garantie von Bund oder Kantonen, schweizerische Pfandbriefe, Kassenobligationen und Festgelder von der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken; entsprechende Forde- rungen müssen auf Schweizer Franken lauten; von einer Begrenzung ein- zelner Schuldner kann abgesehen werden; b. kollektive Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind oder die von schweize- rischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden; c. Anlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, den die Frei- zügigkeitsstiftung mit der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken, Effek- tenhändlern, Fondsleitungen oder Vermögensverwalterinnen oder -verwaltern von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen abgeschlossen hat; die Ermittlung, der Kauf und die Rücknahme der Anteile an solchen An- lagen, das Interesse der beteiligten Versicherten sowie die Deckung der An- teilsrechte müssen jederzeit in nachvollziehbarer Weise gewährleistet sein; im Vermögensverwaltungsvertrag ist die sinngemässe Einhaltung der Artikel 49–58 BVV 2 ausdrücklich festzuhalten.
Bisheriger Art. 19a
Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 Aufgehoben
5 SR 831.441.1
Freizügigkeitsverordnung AS 2010
Schlussbestimmung der Änderung vom 17. September 2010 Die Anlage der Gelder der Freizügigkeitsstiftungen ist bis zum 1. Januar 2012 an die Bestimmungen der Änderungen vom 19. September 20086 und vom 17. September
2010 anzupassen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
17. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 AS 2008 4651
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