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AS 2010 4957

Verordnung des BVET über den Tierschutz beim Schlachten

Berichtigung

Verordnung des BVET über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)

vom 12. August 2010 (AS 2010 4245; SR 455.110.2)

Art. 23 Abs. 2

statt: 2 Bei bestehenden technischen Einrichtungen in bewilligten Schlachtanlagen gilt für die notwendigen Anpassungen nach den Artikeln 13, 14 und 19, Anhang 2 Zif- fern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5, Anhang 3 Ziffern 1.7–1.11 sowie Anhang 4 Ziffern 1.1, 2.4, 2.5 und 2.6 eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver- ordnung.

muss es heissen: 2 Bei bestehenden technischen Einrichtungen in bewilligten Schlachtanlagen gilt für die notwendigen Anpassungen nach den Artikeln 13, 14 und 19, Anhang 2 Zif- fern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5, Anhang 3 Ziffern 1.7–1.11 sowie Anhang 4 Ziffern 1.1, 2.4 und 2.5 eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord- nung.

Anhang 4 Ziff. 3 Titel

statt:

3 Verbringen der Schweine in die K CO2-Atmosphäre

muss es heissen:

3 Verbringen der Schweine in die CO2-Atmosphäre

2. November 2010 Bundeskanzlei

2010-2656 4957

Tierschutz beim Schlachten. Berichtigung AS 2010

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