AS 2010 4957
Verordnung des BVET über den Tierschutz beim Schlachten
Berichtigung
Verordnung des BVET über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)
vom 12. August 2010 (AS 2010 4245; SR 455.110.2)
Art. 23 Abs. 2
statt: 2 Bei bestehenden technischen Einrichtungen in bewilligten Schlachtanlagen gilt für die notwendigen Anpassungen nach den Artikeln 13, 14 und 19, Anhang 2 Zif- fern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5, Anhang 3 Ziffern 1.7–1.11 sowie Anhang 4 Ziffern 1.1, 2.4, 2.5 und 2.6 eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver- ordnung.
muss es heissen: 2 Bei bestehenden technischen Einrichtungen in bewilligten Schlachtanlagen gilt für die notwendigen Anpassungen nach den Artikeln 13, 14 und 19, Anhang 2 Zif- fern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5, Anhang 3 Ziffern 1.7–1.11 sowie Anhang 4 Ziffern 1.1, 2.4 und 2.5 eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord- nung.
Anhang 4 Ziff. 3 Titel
statt:
3 Verbringen der Schweine in die K CO2-Atmosphäre
muss es heissen:
3 Verbringen der Schweine in die CO2-Atmosphäre
2. November 2010 Bundeskanzlei
2010-2656 4957
Tierschutz beim Schlachten. Berichtigung AS 2010
4958