AS 2010 5053
Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft)
Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft)
vom 20. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 360a des Obligationenrechts (OR)1, verordnet:
Art. 1 Räumlicher Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Schweiz.
2 In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler
Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern. 2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgen- der Beziehung stehen: a. Ehefrau und Ehemann; b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner; c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner; d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs; b. Jugendlichen, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden; c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch); d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren; e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
SR 221.215.329.4 1 SR 220
2010-2376 5053
Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AS 2010
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht; g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind; h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen; i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind; j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen; k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 begünstigten Person stehen.
Art. 3 Hauswirtschaftliche Tätigkeiten Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere: a. Reinigungsarbeiten; b. Besorgung der Wäsche; c. Einkaufen; d. Kochen; e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken; f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.
Art. 4 Lohnkategorien
1 Der Mindestlohn wird nach folgenden Kategorien festgelegt:
a. ungelernt; b. ungelernt mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft; c. gelernt. 2 Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirt- schaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufs- erfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.
2 SR 192.12
Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AS 2010
3 Als gelernt gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
a. mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Fachfrau oder Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens drei- jährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende hauswirtschaft- liche Tätigkeit geeignet ist; b. mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) als Hauswirtschaftspraktiker oder Hauswirtschaftspraktikerin oder mit einer abgeschlossenen zweijähri- gen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist.
Art. 5 Höhe des Mindestlohnes 1 Der Mindestlohn beträgt brutto, ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage, für die Kategorien: Franken pro Stunde
a. ungelernt 18.20 b. ungelernt mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung 20.— c. gelernt mit EFZ 22.— d. gelernt mit EBA 20.— 2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft publiziert die auf Basis dieser Stundenlöhne berechneten Monatslöhne, abgestuft nach Arbeitsstunden pro Woche. Die Berech- nung der Monatslöhne beruht auf der Ausrichtung von zwölf Monatslöhnen pro Jahr.
Art. 6 Abweichung vom Mindestlohn bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
1 Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Leistungsfähigkeit für hauswirt-
schaftliche Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen bleibend beeinträchtigt ist, kann ein vom Mindestlohn nach Artikel 5 abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte.
2 Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung
beruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt.
Art. 7 Naturallohn Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
3 SR 831.101
Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AS 2010
Art. 8 Anwendbarkeit auf bestehende Arbeitsverhältnisse Diese Verordnung ist ab ihrem Inkrafttreten auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.
20. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova