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AS 2010 537

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)

Änderung vom 3. Februar 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Die Anhänge der Verordnung des BLW vom 25. Februar 20041 über die vorüber- gehenden Pflanzenschutzmassnahmen werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 15. Februar 2010 in Kraft.

3. Februar 2010 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

1 SR 916.202.1

2009-3065 537

Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen AS 2010

Anhang 1

Abschnitt 4 und Anlage zu Abschnitt 4 sowie Abschnitt 8 und Anlage zu Abschnitt 8 Abschnitt 4 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Schadorganismus: Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu; b. Pflanzen: die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., ausser Früchte oder Samen; c. Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss Definition nach der einschlägigen internationalen Norm für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der FAO; d. Gemeinschaft: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch ohne deren Überseegebiete; e. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch einschliesslich der Überseegebiete von Mitgliedstaa- ten der Europäischen Gemeinschaft.

II Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus sind verboten.

III Pflanzen aus Drittländern dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Kapitel I der Anlage genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die Gemeinschaft einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

IV Die in der Schweiz oder in der Gemeinschaft erzeugten oder aus Drittländern gemäss Kapitel III eingeführten Pflanzen dürfen nur dann von ihrem Erzeugungsort, einschliesslich gegebenenfalls Gärtnereien, (weiter) in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Kapitel II der Anlage genügen.

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V Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung von Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganis- mus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betroffenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auf- treten des Schadorganismus dem BLW.

VI Bestätigen die Erhebungen gemäss Kapitel V den Befall mit diesem Schadorganis- mus in einer Zone oder wird der Befall anhand anderer Mittel festgestellt, wird die betroffene Zone gemäss des in Kapitel III der Anlage festgelegten Verfahrens abge- grenzt. In den betroffenen Zonen werden die amtlichen Massnahmen gemäss Kapi- tel IV der Anlage getroffen.

VII Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 31. Oktober 2011 überprüft.

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Anlage zu Abschnitt 4 I. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Nummer 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 11.1, 11.2, 33, 36.1, 39 und 40 PSV werden Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Pflanzenschutz- zeugnis gemäss Artikel 8 PSV begleitet, in dem im Feld «Zusätzliche Erklä- rung» erklärt wird: a. dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen anerkannten schadorganismusfreien Gebiet standen, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist.

II. Bedingungen für das Inverkehrbringen Unbeschadet der Bestimmungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II Num- mer 7 sowie Anhang 5 Teil A Abschnitt I Nummer 2.1 PSV können alle aus der Schweiz oder der Gemeinschaft stammenden oder gemäss Kapitel III dieses Abschnitts eingeführten Pflanzen nur dann vom Erzeugungsort, ein- schliesslich gegebenenfalls Gärtnereien, (weiter) in Verkehr gebracht wer- den, wenn sie von einem nach Anhang 8 und gemäss den Artikeln 20–22 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und: a. die Pflanzen mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbro- chen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungs- ort in einem Mitgliedstaat standen, in dem ein Auftreten des Schad- organismus nicht bekannt ist; oder b. die Pflanzen ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemein- schaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet standen, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den ein- schlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismusfrei anerkannt wurde.

III. Einrichtung abgegrenzter Gebiete

1. Die abgegrenzten Gebiete gemäss Kapitel VI umfassen:

a. eine Befallszone, in der das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen einschliesst, die durch den Schadorganis- mus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie; b. eine Fokuszone in einem Umkreis von mindestens 5 km über die Grenze der Befallszone hinaus; und

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c. eine Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 10 km über die Grenze der Fokuszone hinaus. In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein grösseres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Zonen einschliesst.

2. Die genaue Abgrenzung der Zonen gemäss Buchstabe a stützt sich auf solide

wissenschaftliche Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus, den Be- fallsgrad, den Zeitraum innerhalb des Jahres und die Verteilung der Pflanzen in dem betreffenden Kanton.

3. Wird ausserhalb der Befallszone ein Auftreten des Schadorganismus festge-

stellt, so werden die Grenzen der bisherigen Zonen entsprechend geändert.

4. Wird bei den jährlichen Untersuchungen nach Kapitel V der Schadorganis-

mus in einer der abgegrenzten Zonen über einen Zeitraum von drei Jahren nicht festgestellt, so werden diese Zonen aufgehoben, und es sind keine wei- teren Massnahmen gemäss Kapitel IV dieser Anlage mehr erforderlich.

5. Die Kantone unterrichten das BLW umgehend anhand von Karten im geeig-

neten Massstab über die Einrichtung der Zonen gemäss Nummer 1 dieses Kapitels sowie über die Massnahmen, mit denen der Schadorganismus aus- gerottet oder eingedämmt werden soll.

IV. Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten Die amtlichen Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäss Kapi- tel VI umfassen zumindest: a. Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzen ausserhalb oder innerhalb der abgegrenzten Zonen; b. bei bestätigtem Befall der Pflanzen an einem Erzeugungsort geeignete Massnahmen zur Vernichtung des Schadorganismus durch zumindest die Beseitigung der befallenen Pflanzen, aller Pflanzen mit durch den Organismus verursachten Symptomen und gegebenenfalls aller Pflan- zen, die zum Zeitpunkt der Pflanzung Teil derselben Partie waren, und Massnahmen zur Überwachung des Organismus durch geeignete Kon- trollen während der Zeit möglicher Gallbildung.

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Abschnitt 8 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

I In diesem Abschnitt bedeuten: a. spezifizierte Pflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp. und Ulmus spp.; b. Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss Definition nach der einschlägigen internationalen Norm für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der FAO «Glos- sary of Phytosanitary Terms», das heisst jedes Betriebsgelände oder jede Reihe von Feldern, das oder die als eine Pflanzenerzeugungseinheit betrie- ben wird; dazu können auch Erzeugungsorte zählen, die aus phytosanitären Gründen getrennt bewirtschaftet werden; c. Gemeinschaft: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch ohne deren Überseegebiete; d. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch einschliesslich der Überseegebiete von Mitgliedstaa- ten der Europäischen Gemeinschaft.

II Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 5 Absatz 1, 9 Absatz 1 und 23 Absatz 1 PSV dürfen spezifizierte Pflanzen aus Drittländern, in denen bekannter- massen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn die spezifizierten Pflanzen: a. den besonderen Anforderungen gemäss Kapitel I der Anlage genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die Gemeinschaft einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung von Anoplophora chinensis (Fors- ter) unterzogen werden und keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden.

III Sollen spezifizierte Pflanzen aus der Gemeinschaft eingeführt werden, ist darauf zu achten, ob sie aus Gebieten stammen, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermassen auftritt. Falls ja, darf die Einfuhr nur dann erfolgen, wenn die spezifizierten Pflanzen:

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a. aus abgegrenzten Gebieten gemäss der Entscheidung 2008/840/EG der Kommission vom 7. November 20082 kommen; b. sie den Bedingungen gemäss Kapitel II der Anlage entsprechen.

IV 1 Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Kapitel II aus Drittländern eingeführt wurden, in denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäss Kapitel III Nummer 1 der Anlage entsprechen. 2 Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Gemeinschaft stammen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäss Kapitel III Nummer 2 der Anlage entsprechen.

V Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung Erhebungen zum Auftreten von Anoplophora chinensis (Forster) oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schad- organismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betroffenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW.

VI Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 31. Oktober 2011 überprüft.

2 ABl. L 300 vom 11. 11. 2008, S. 36.

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Anlage zu Abschnitt 8 I. Besondere Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in Drittländern

1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18

PSV und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43,

44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in

denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, ein Zeug- nis gemäss Artikel 8 Absatz 1 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das die Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes nach den ein- schlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismusfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorga- nismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen internatio- nalen Normen für phytosanitäre Massnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde und: i) der bei der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben: – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Ein- schleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigne- ter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden; werden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen. Gegebenenfalls sollte diese Untersuchung eine destruktive Probenahme einschliessen.

2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Nummer 1 eingeführt werden sollen,

werden am Ort der Einfuhr gemäss Artikel 9 PSV oder an einem anderen geeignetem Standort gemäss Artikel 10 Absatz 5 PSV gründlich untersucht. Die angewandte Untersuchungsmethode muss sicherstellen, dass jedes

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Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Gegebenenfalls sollte diese Unter- suchung eine destruktive Probenahme einschliessen. Genügen die spezifi- zierten Pflanzen den Importanforderungen, so stellt das Bundesamt für Landwirtschaft einen Pflanzenpass gemäss Artikel 21 Absatz 1 PSV aus.

II. Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Gemeinschaft Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten im Sinne von Kapi- tel 3 stammen, dürfen nur eingeführt werden, wenn ihnen ein EG-Pflanzen- pass nach der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember

19923 erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor dem Inverkehrbringen

mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben: i) der nach der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November

19924 registriert ist; und

ii) der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) un- terzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefun- den wurden; gegebenenfalls sollte diese Untersuchung eine destruktive Probenahme einschliessen; und iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben: – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschlep- pung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand, oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens

2 km über die Grenze der Befallszone hinaus umgeben war, in der

jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Ausrot- tung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederher- gestellt wird.

III. Bedingungen für das Inverkehrbringen

1. Spezifizierte Pflanzen, die aus Drittländern, in denen bekanntermassen

Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, eingeführt wurden, dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen der Pflanzenpass gemäss Kapitel I Nummer 2 oder ein Austauschpass gemäss Artikel 22 PSV beiliegt.

2. Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der

Gemeinschaft im Sinne von Kapitel 3 eingeführt wurden, dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen der EG-Pflanzenpass gemäss Kapitel II oder ein Austauschpass gemäss Artikel 22 PSV beiliegt.

3 ABl. L 4 vom 8. 1. 1993, S. 22.

4 ABl. L 344 vom 26. 11. 1992, S. 38.

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Anhang 2

Abschnitt 3 und Anlage zu Abschnitt 3 Abschnitt 3 Einfuhr von konsumfähigen Kartoffeln aus Ägypten für die Saison 2010

I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Kartoffeln: zur Verwendung als Speisekartoffeln bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.; b. Pseudomonas: Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith [Syn.: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.]; c. EU-Entscheidung: Entscheidung 2004/4/EG der Kommission vom 22. Dezember 20035 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmassnahmen gegenüber Ägypten zu treffen, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/839/EG vom 13. November 20096; d. EU-Richtlinie: die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 19987 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.; e. Gemeinschaft: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft; f. Becken: eine Bewässerungseinheit; g. Sektor: eine bereits festgelegte Verwaltungseinheit, die mehrere Becken um- fasst; h. anerkanntes schadorganismusfreies Gebiet: ein Sektor oder ein Becken, der oder das gemäss der einschlägigen internationalen Norm für phytosanitäre Massnahmen Nr. 4 der FAO «Requirements for the establishment of pest free areas» frei von einem Befall von Pseudomonas ist und als solcher oder solches von der Gemeinschaft im Sinne der EU-Entscheidung anerkannt und anhand einer individuellen amtlichen Code-Nummer identifiziert ist.

5 ABl. L 2 vom 6. 1. 2004, S. 50.

6 ABl. L 301 vom 17. 11. 2009, S. 52.

7 ABl. L 235 vom 21. 8 1998, S. 1.

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II

1 Die Einfuhr von Kartoffeln aus Ägypten ist bewilligungspflichtig.

2 Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin nur:

a. für Sendungen von mindestens 25 Tonnen; b. für Kartoffeln aus von der Gemeinschaft anerkannten schadorganismusfreien Gebieten, die die Anforderungen gemäss Anlage erfüllen; und c. wenn der Gesuchsteller sich verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten, namentlich jene in den Nummern 1 Buch- stabe c, 2, 3 und 5 Buchstabe b der Anlage.

III

1 Für die Verwendung gemäss Kapitel I Buchstabe a können nur Sendungen freige-

geben werden: a. die aus Kartoffeln bestehen, die alle Anforderungen gemäss Nummer 1 der Anlage erfüllen; und b. die bei ihrer Einfuhr in die Schweiz einer eingehenden phytosanitären Kon- trolle unterzogen wurden, bei der keine besonders gefährlichen Schadorga- nismen, namentlich Pseudomonas, festgestellt wurden.

2 Sollten die Untersuchungen gemäss Nummer 2 Buchstaben a–c oder 3 der Anlage

ergeben, dass Kartoffel-Partien von Pseudomonas befallen sind, werden die Mass- nahmen gemäss Nummer 2 Buchstabe d getroffen.

IV 1 Die Gebiete, aus denen eine in die Schweiz oder in die Gemeinschaft im Sinne der EU-Entscheidung eingeführte Partie stammt, bei der ein Befall von Pseudomonas festgestellt wurde, unterliegen den Bestimmungen gemäss Nummer 5 Buchstabe b und gegebenenfalls c.

2 Unabhängig von ihrem Bestimmungsland verliert die Ausnahme vom Einfuhrver-

bot gemäss diesem Abschnitt ihre Gültigkeit von dem Zeitpunkt an, da Kartoffel- Partien in die Schweiz oder in die Gemeinschaft im Sinne der EU-Entscheidung eingeführt werden, sobald in sechs Kartoffel-Sendungen ein Befall der Knollen mit Pseudomonas festgestellt wurde und nachgewiesen wurde, dass die Befälle zeigen, dass die Methode zur Identifikation von schadorganismusfreien Gebieten in Ägypten oder die amtlichen Nachverfolgungsverfahren in Ägypten nicht ausreichten, um dem Risiko einer Einschleppung von Pseudomonas in die Schweiz oder in die Gemein- schaft vorzubeugen.

V Diese Bestimmungen werden spätestens am 20. Dezember 2010 überprüft.

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Anlage zu Abschnitt 3 Auflagen für Kartoffeln aus Ägypten, für die eine Bewilligung gemäss Kapitel II dieses Abschnitts erlassen wurde Neben den Anforderungen für Kartoffeln gemäss Anhang 1 und 2 Teil A und Anhang 4 Teil A Abschnitt I PSV mit Ausnahme jener gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.8 sind folgende Massnahmen einzuhalten:

1. a. Die Kartoffeln wurden in Ägypten in Feldern innerhalb eines anerkann-

ten schadorganismusfreien Gebiets produziert. b. Die unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Kartoffeln müssen in Ägypten: i) direkt aus Kartoffeln gezogen worden sein, die aus der Gemein- schaft stammen oder zuvor aus solchen Kartoffeln gezogen wur- den, und in einem anerkannten schadorganismusfreien Gebiet erzeugt und nach dem Untersuchungsprogramm gemäss der EU- Richtlinie unmittelbar vor dem Anpflanzen amtlich auf latente Infektionen untersucht und dabei als frei von Pseudomonas befun- den werden; ii) während der Pflanzsaison auf dem Feld amtlich auf von Pseudo- monas verursachte Symptome untersucht und dabei als frei von solchen Symptomen befunden werden; so kurz wie möglich vor bzw. nach der Ernte muss eine Probe von 500 Knollen je 5 Feddan (= 2,02 ha) oder 200 Knollen je Feddan (= 0,41 ha) oder bei klei- neren Feldern ein Teil davon entnommen und einer Laborunter- suchung, die einen Inkubationstest und eine Augenscheinprüfung mit Aufschneiden der Knollen umfasst, auf von Pseudomonas ver- ursachte Symptome unterzogen und dabei als frei von solchen Symptomen befunden werden; iii) zu Verpackungszentren gebracht werden, die von den ägyptischen Behörden amtlich zugelassen sind, ausschliesslich die für die Aus- fuhr in die Gemeinschaft oder in die Schweiz in der Ausfuhrsaison 2009/10 in Betracht kommenden Kartoffeln zu verpacken, und beim Eintreffen im Verpackungszentrum: – von Unterlagen begleitet sein, die jeder LKW-Ladung auf dem Erntefeld beigefügt werden und aus denen der Ursprung der Ladung aus dem jeweiligen Gebiet gemäss Nummer 1 Buchstabe a hervorgeht. Diese Unterlagen sind im Verpa- ckungszentrum bis nach dem Ende der Ausfuhrsaison aufzu- bewahren; – an Proben aufgeschnittener Knollen von 10 % der Säcke und

40 Knollen je Sack bei Säcken mit einem Fassungsvermögen

von 70 kg oder einer entsprechenden Menge bzw. an Proben von 50 % der Säcke und 40 Knollen je Sack bei Säcken mit einem Fassungsvermögen von 1 oder 1,5 Tonnen amtlich auf von Pseudomonas verursachte Symptome untersucht und dabei als frei von solchen Symptomen befunden werden. Das von den zuständigen ägyptischen Behörden erstellte Ver-

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zeichnis der amtlich registrierten Ausführer muss dem BLW vor der Erteilung der ersten Einfuhrbewilligung für Kartoffeln aus Ägypten übermittelt werden; – unter amtlicher Aufsicht stehen von ihrem Eintreffen im Ver- packungszentrum bis zu ihrer Abpackung in versiegelte Säcke gemäss Nummer 1 Buchstabe b Ziffer x dieser Anlage; iv) nach dem Packen der Säcke im Verpackungszentrum an Proben von 2 % der Säcke je Sendung und 30 Knollen je Sack auf von Pseudomonas verursachte Symptome untersucht und dabei als frei von solchen Symptomen befunden werden; v) unmittelbar vor der Ausfuhr in die Schweiz im Versandhafen einer amtlichen Kontrolle unterzogen werden, indem 400 Knollen aus jedem schadorganismusfreien Gebiet in einer Sendung, die aus mindestens zehn Säcken je schadorganismusfreies Gebiet zu ent- nehmen sind, aufgeschnitten werden; vi) an Proben jeder Sendung amtlich auf latente Infektion untersucht werden; während der Ausfuhrsaison muss mindestens eine Probe je Becken oder Sektor, der in der Sendung vertreten ist, genommen werden; auf jeden Fall müssen jedoch mindestens fünf Proben genommen, einer Laboranalyse nach dem Untersuchungspro- gramm gemäss der EU-Richtlinie unterzogen und dabei als frei von Pseudomonas befunden werden; vii) falls die Untersuchungen oder Tests gemäss den Ziffern ii–vi die- ser Anlage einen Verdacht auf Pseudomonas ergeben, bis zur Ent- kräftung des Verdachts Gegenstand einer amtlichen Anordnung sein, wonach weitere Behandlungen zur Vorbereitung ihres Ver- sands in die Schweiz aus dem betreffenden Becken ausgesetzt werden. Bei der Verhängung der genannten Ausfuhraussetzung wird gleichzeitig eine Pufferzone um das von dem Verdacht betroffene Becken ausgewiesen, sofern es kein natürliches Hinder- nis gibt (im Fall von Pivots z. B. die Wüste). Bis zur Entkräftung des Verdachts dürfen keine Kartoffeln aus der betreffenden Puf- ferzone ausgeführt werden. Bei der Abgrenzung der Pufferzone ist dem Risiko der Ausbreitung von Pseudomonas aus dem anerkann- ten schadorganismusfreien Gebiet Rechnung zu tragen. Die Anga- ben zur Ausweisung des genannten Beckens und seiner Pufferzone mithilfe ihrer individuellen amtlichen Code-Nummern sowie die Endergebnisse der Untersuchung des Verdachts sind der Kommis- sion und dem BLW unverzüglich zur Verfügung zu stellen; viii) nach Möglichkeit getrennt geerntet, bearbeitet und eingesackt

werden, wobei auch die Maschinen und Geräte so weit wie mög- lich je Becken, auf jeden Fall aber je Gebiet im Sinne des aner- kannten schadorganismusfreien Gebiets gesondert eingesetzt wer- den sollen; ix) in Partien zusammengestellt werden, die jeweils ausschliesslich aus Kartoffeln eines einzigen anerkannten schadorganismusfreien Gebiets bestehen;

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x) auf jedem versiegelten Sack unverwischbar unter Aufsicht der zuständigen ägyptischen Behörden mit der jeweiligen amtlichen Code-Nummer gemäss dem Verzeichnis der «anerkannten schad- organismusfreien Gebiete» und der jeweiligen Partienummer gekennzeichnet werden; xi) von dem gemäss Artikel 8 PSV erforderlichen Pflanzenschutz- zeugnis begleitet werden, in dem die Partienummer(n) in der Rub- rik «Unterscheidungsmerkmale» und die amtliche(n) Code- Nummer(n) gemäss Ziffer x in der Rubrik «Zusätzliche Erklä- rung» angegeben sind; in letzterer Rubrik ist ausserdem die Num- mer der Partie zu vermerken, von der die Probe für den unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffer vi dieser Anlage genannten Zweck entnommen worden ist, und die Durchführung der Untersuchung amtlich zu bestätigen; xii) von einem amtlich registrierten Ausführer, der im Verzeichnis gemäss Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii zweiter Aufzählungs- strich dieser Anlage aufgeführt ist, ausgeführt werden, dessen Name oder Handelsbezeichnung auf jeder Sendung anzugeben ist. c. Das BLW und die mit der Durchführung der eingehenden phytosanitä- ren Kontrolle gemäss Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b beauftragten Organismen werden im Voraus über das wahrscheinliche Ankunfts- datum der Kartoffel-Partien sowie die versandten Mengen in Kenntnis gesetzt.

2. a. Die eingehenden phytosanitären Kontrollen gemäss Kapitel II Absatz 2

Buchstabe b umfassen zuerst eine Untersuchung, die nach dem Auf- schneiden der Knollen an Proben von jeweils mindestens 200 Knollen je Partie der Sendung oder, wenn das Gewicht der Partie 25 Tonnen überschreitet, je 25 Tonnen oder Teilmenge davon in einer solchen Par- tie vorgenommen wird. b. Jede Partie der vorgenannten Sendung verbleibt unter amtlicher Kon- trolle und darf weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden, bis bestätigt worden ist, dass die Anwesenheit von Pseudomonas bei diesen Untersuchungen nicht vermutet oder festgestellt werden konnte. Zusätz- lich müssen, falls in einer Partie typische Symptome von Pseudomonas festgestellt werden oder aufgrund der Symptomatik der Verdacht einer solchen Infektion besteht, alle weiteren Partien dieser Sendung und Par- tien in anderen Sendungen, die aus demselben Gebiet stammen, unter amtlicher Kontrolle verbleiben, bis das Vorhandensein von Pseudomo- nas in der vorgenannten Partie bestätigt oder entkräftet worden ist. c. Werden bei den vorgenannten Untersuchungen Symptome von Pseu- domonas festgestellt oder besteht aufgrund der Symptomatik der Verdacht einer solchen Infektion, so erfolgt die Bestätigung oder Ent- kräftung des Verdachts auf Pseudomonas nach dem Untersuchungspro- gramm gemäss Nummer 1 Buchstabe b Ziffer vi dieser Anlage.

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d. Wird das Auftreten von Pseudomonas bestätigt, so werden folgende Massnahmen getroffen: i) die Kartoffeln der Partie, von der die Probe stammt, werden auf Kosten des Einführers und unter Aufsicht des BLW vernichtet; ii) alle weiteren Partien dieser Sendung aus demselben Gebiet werden gemäss Nummer 3 untersucht.

3. a. Die eingehenden phytosanitären Kontrollen gemäss Nummer 2 umfas-

sen zudem Screeningtests zur Feststellung latenter Infektionen nach dem Untersuchungsprogramm gemäss Nummer 1 Buchstabe b Ziffer vi dieser Anlage bei Proben aus jedem anerkannten schadorganismusfrei- en Gebiet: Während der Ausfuhrsaison muss mindestens eine Probe von jedem Sektor oder Becken je anerkanntes schadorganismusfreies Gebiet genommen werden, die jeweils 200 Knollen aus einer einzigen Partie umfasst. Die für die Untersuchung auf latente Infektionen ent- nommene Probe wird auch nach dem Aufschneiden der Knollen unter- sucht. Bei jeder untersuchten Probe, für die ein positiver Befund erbracht wurde, sollte jeglicher verbleibende Kartoffelauszug zurück- gehalten und in geeigneter Form aufbewahrt werden. b. Jede Partie, aus der die Proben entnommen wurden, verbleibt unter amt- licher Kontrolle und darf weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden, bis bestätigt worden ist, dass die Anwesenheit von Pseudomo- nas bei diesen Untersuchungen nicht bestätigt werden konnte.

4. Bei bestätigtem Auftreten von Pseudomonas oder Verdacht darauf unterrich-

tet das BLW unverzüglich Ägypten und die Europäische Kommission. Die Meldung des Verdachts erfolgt auf der Grundlage eines positiven Befunds bei dem oder den Schnell-Screeningtest(s) gemäss Anhang II Kapitel I Nummer 1 und Kapitel II oder Screeningtest(s) gemäss Anhang II Kapitel I Nummer 2 und Kapitel III des Untersuchungsprogramms nach Nummer 1 Buchstabe b Ziffer vi dieser Anlage.

5. a. Das BLW sorgt dafür, dass ihr genaue Angaben zur Durchführung und

zu den Ergebnissen der Augenscheinprüfungen gemäss Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii–v und der Untersuchungen gemäss Nummer 1 Buchstabe b Ziffer vi übermittelt werden. Nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission wird das Verzeichnis der anerkannten schadorganismusfreien Gebiete nach Massgabe dieser Ergebnisse und der Erkenntnisse nach den Nummern 2 und 3 gutgeheissen. b. Was die Meldung eines Verdachtsfalls gemäss Nummer 4 betrifft, so wird das Verzeichnis der anerkannten schadorganismusfreien Gebiete angepasst, sodass bis zur Entkräftung des Verdachts auf Pseudomonas die weiteren Ausfuhren in die Schweiz von Kartoffeln, die aus dem von der Verdachtsmeldung betroffenen Becken in dem anerkannten schad- organismusfreien Gebiet stammen, ausgesetzt wird. c. Bei Erhalt der Mitteilung über das angepasste Verzeichnis der aner- kannten schadorganismusfreien Gebiete weisen die ägyptischen Behör- den eine Pufferzone gemäss Nummer 1 Buchstabe b Ziffer vii aus. Die Angaben zur Identifizierung der Pufferzone anhand der individuellen

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amtlichen Code-Nummern werden dem BLW unverzüglich zur Verfü- gung gestellt. Liegen diese Angaben innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Verdachtsfall nicht vor, so ändert das BLW nach Rückspra- che mit der Europäischen Kommission das Verzeichnis der anerkannten schadorganismusfreien Gebiete, indem sie den gesamten Sektor, in dem sich das von der genannten Verdachtsmeldung betroffene Becken befindet, für den verbleibenden Zeitraum der Einfuhrsaison von weite- ren Ausfuhren ausschliesst.

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