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AS 2010 5601

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen)

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen)

vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20092, beschliesst:

Art. 1

1 Das Übereinkommen vom 30. Oktober 20073 über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Anlässlich der Ratifizierung bringt er die Vorbehalte nach den Artikeln I und III des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen an und gibt er die in den Artikeln 3 Absatz 2, 4, 39 Absatz 1, 43 Absatz 2 und 44 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen ab.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, ein Zusatzprotokoll über die Anwendung von Artikel 23 des Übereinkommens in Unterhaltssachen abzuschliessen.

Art. 3 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084

Art. 270 Abs. 1

1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die

Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Arti-

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Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche AS 2010

keln 271–281 SchKG5 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.

Art. 309 Bst. b Ziff. 6 und 7 Die Berufung ist unzulässig: b. in den folgenden Angelegenheiten des SchKG6:

6. Arrest (Art. 272 und 278 SchKG);

7. Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder

des Nachlassgerichts fallen.

Einfügen in 2. Kapitel

Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen

1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts

nach den Artikeln 38–52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 20077 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen), so prüft die Rechtsmittelinstanz die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition.

2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen, insbeson-

dere der Arrest nach Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG8, sind vorbehalten. 3 Die Frist für die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach Artikel 43 Absatz 5 des Übereinkommens.

Art. 340 Sichernde Massnahmen Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.

5 SR 281.1 6 SR 281.1 7 SR 0.275.12 8 SR 281.1

Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche AS 2010

2. Bundesgesetz vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und

Konkurs

Art. 81 Abs. 310

3 Istein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der

Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betref- fenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 198711 über das Internationale Privatrecht vorge- sehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.

Art. 271 Abs. 1 Einleitungssatz Ziff. 4 und 6 sowie Abs. 3

1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht

durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:

4. wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer

Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügen- den Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldaner- kennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;

6. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven

Rechtsöffnungstitel besitzt.

3 Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht

bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 200712 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.

Art. 272 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die

Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:

Art. 274 Abs. 1

1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen

Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.

9 SR 281.1

10 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 17

(AS 2010 1739). 11 SR 291 12 SR 0.275.12

Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche AS 2010

Art. 27813 H. Einsprache 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert gegen den Arrestbefehl zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.

2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und

entscheidet ohne Verzug.

3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO14

angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tat- sachen geltend gemacht werden.

4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes

nicht.

Art. 279 Abs. 2, 3 und 5

2 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert

zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Aner- kennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsver- fahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids15 einreichen.

3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der

Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.

5 Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:

1. während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des

Einsprachenentscheides;

2. während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem

Übereinkommen vom 30. Oktober 200716 über die gericht- liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Wei- terziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.

13 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 17

(AS 2010 1739). 14 SR 272 15 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG ‒ SR 171.10). 16 SR 0.275.12

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3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198717 über das Internationale

Privatrecht

VIII. Streitge- 1 Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach die- nossenschaft und Klagenhäufung sem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.

2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach die-

sem Gesetz in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sach- lichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

IX. Streitverkün- Für die Streitverkündung mit Klage ist das schweizerische Gericht des dungsklage Hauptprozesses zuständig, sofern gegen die streitberufene Partei ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

X. Adhäsions- Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsions- klage weise geltend gemacht werden, so ist das mit dem Strafprozess befas- ste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zustän- dig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 9 Randtitel XI. Rechts- hängigkeit

Art. 1018 Randtitel XII. Vorsorgli- che Massnahmen

Art. 1119 Randtitel XIII. Rechtshilfe

1. Vermittlung

der Rechtshilfe

17 SR 291

18 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 18

(AS 2010 1739).

19 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 18

(AS 2010 1739).

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Art. 98 Abs. 2

2 Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen

Sache zuständig.

Art. 109 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 112 Randtitel I. Zuständigkeit

1. Wohnsitz und

Niederlassung

Art. 113 2. Erfüllungsort Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungs- ort dieser Leistung geklagt werden.

Art. 129 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 149 Abs. 2 Bst. a

2 Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt:

a. wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Erfüllung der charakteristischen Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;

Art. 4

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für

Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umset- zung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundes-

gesetze.

Ständerat, 11. Dezember 2009 Nationalrat, 11. Dezember 2009 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 1. April 2010 unbenützt abge-

laufen.20

2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

31. März 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

20 BBl 2009 8809

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