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AS 2011 3259

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

vom 17. Dezember 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20042, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der

Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: b. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Per- sonen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 1 Grundsatz 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteili- gungen und andere geldwerte Vorteile.

Art. 17a Mitarbeiterbeteiligungen

1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft

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Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. BG AS 2011

oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt; b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.

2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeld-

abfindungen.

Art. 17b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. 2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfris- ten mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre. 3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 17c Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 17d Anteilsmässige Besteuerung Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 17b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 20 Abs. 1 Bst. c Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 84 Abs. 2 2 Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, einschliesslich der Nebenein- künfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienst- alters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile sowie Ersatz- einkünfte wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung und Arbeitslosenver- sicherung.

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Art. 93 Abs. 1 und 2

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von

juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitar- beiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von

ausländischen Unternehmungen, welche in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

Art. 97a Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen 1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 17b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 17d steuerpflichtig.

2 Die Steuer beträgt 11,5 Prozent des geldwerten Vorteils.

Art. 98 Begriffsbestimmung Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den Artikeln 92–97a gelten natür- liche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Art. 100 Abs. 1 Bst. d

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:

d. die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesell- schaft ausgerichtet wird.

Art. 129 Abs. 1 Bst. d

1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung

einreichen: d. Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.

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2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 4 Abs. 2 Bst. b

2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der

Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: b. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Per- sonen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;

Art. 7c Mitarbeiterbeteiligungen

1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt; b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.

2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldab-

findungen.

Art. 7d Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. 2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfris- ten mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre. 3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 7e Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

4 SR 642.14

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Art. 7f Anteilsmässige Besteuerung Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 7d Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 14a Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen

1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 7d Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzu-

setzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen. 2 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 7d Absatz 3 und 7e sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

Art. 32 Abs. 3 3 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet und erstreckt sich auf alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich Nebenein- künfte, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und Naturalleistungen, sowie auf die Ersatzeinkünfte.

Art. 35 Abs. 1 Bst. c, d und i

1 Dem Steuerbezug an der Quelle unterworfen werden, wenn sie keinen steuerrecht-

lichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben: c. Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Per- sonen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Kanton für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitar- beiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen; d. Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unter- nehmungen mit Betriebsstätten im Kanton für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädi- gungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen; i. Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mit- arbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 7d Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, nach Artikel 7f 5 anteilsmässig für den geldwerten Vorteil.

Art 37 Abs. 1 Bst. d 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 32 und 35) haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Er ist verpflichtet: d. die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch

5 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1, ParlG; SR 171.10).

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dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesell- schaft ausgerichtet wird.

Art. 45 Bst. e Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen: e. die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteili- gungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiter- optionen.

Art. 72m Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 17. Dezember 2010 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vom 17. Dezember 2010 an.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2010 Nationalrat, 17. Dezember 2010 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2011 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.7

10. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2010 8987

7 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 9. Juni 2011.

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