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AS 2011 3377

AS 2011 3377

Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)

Änderung vom 1. Juli 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2 Bst. a 1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen von optimaler Qualität wie folgt zuzuteilen: b. betrifft nur den italienischen Text; c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spen- derin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;

2 Lungen von adäquater Qualität sind wie folgt zuzuteilen:

a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spen- derin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;

Art. 9 Abs. 1 1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Lunge wie folgt zuzuteilen: a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehr- fachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist; b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit extrakorporaler Membranoxigenierung und invasiver mechanischer Beatmung auf der Inten- sivpflegestation; c. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat; d. an vierter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.

1 SR 810.212.41

2011-0766 3377

Organzuteilungsverordnung EDI AS 2011

II Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

1. Juli 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter