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AS 2011 3563

Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission

Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission

Änderung vom 7. Juli 2011

Der ETH-Rat verordnet:

I Die Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission vom 18. September 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

2 Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin

sowie der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats der Kommission müssen rechts- kundig sein.

Art. 7 Entschädigung und Auslagenersatz

1 Die Mitglieder der Kommission erhalten pro Sitzung ein Taggeld von 500 Franken

plus die Hälfte dieses Betrages für das vorbereitende Aktenstudium. Mitglieder der Kommission, die im ETH-Bereich beschäftigt sind, erhalten die halben Ansätze. 2 Der Präsident oder die Präsidentin erhält eine Pauschalentschädigung von 18 000 Franken jährlich. Mit der Pauschale sind sämtliche Aufwendungen mit Ausnahme des Auslagenersatzes abgegolten. Soweit er oder sie eine Sitzung nicht vorbereiten und leiten kann, ist pro Sitzung der Betrag von 1000 Franken abzuziehen, und dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sind zusätzlich zur Entschädigung gemäss Absatz 1 500 Franken auszuzahlen. Bei einer Abwesenheit des Präsidenten oder der Präsidentin, welche die Dauer von zwei Monaten übersteigt, kann der ETH-Rat die Pauschalentschädigung zusätzlich kürzen und dem Vizepräsidenten oder der Vize- präsidentin eine zusätzliche Entschädigung zusprechen.

3 Der Leiter oder die Leiterin des Kommissionssekretariates erhält als Kommis-

sionsmitglied keine Entschädigung.

4 Für Taggelder und Pauschalen sind AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge zu entrichten.

5 Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.

6 Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des

ETH-Bereichs.

7 Die Taggelder und Pauschalen sowie der Auslagenersatz werden einmal im Jahr,

jeweils im Dezember, ausbezahlt.

1 SR 414.110.21

2010-2518 3563

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Art. 8 Abs. 4

4 Zur vorübergehenden Deckung personeller Engpässe können ausnahmsweise

juristische Hilfskräfte im Auftragsverhältnis beigezogen werden. Die beigezogenen Juristen oder Juristinnen haben weder beratende Stimme noch unterzeichnen sie die Entscheide.

Art. 9 Abs. 1

1 Die Kommission veröffentlicht rechtskräftige Entscheide von grundsätzlicher

Bedeutung in Fachorganen oder elektronischen Datenbanken, die der Information über die Verwaltungsrechtspflege dienen.

Art. 11 Rechnungsführung und Logistik

1 Der Stab des ETH-Rates führt die Rechnung.

2 Er unterstützt das Sekretariat der Kommission logistisch.

Art. 13 Ausstand

1 Für Personen, die einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben,

gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682. 2 Die Person, die von einem Ausstandsgrund betroffen ist, hat dies dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission rechtzeitig mitzuteilen.

Art. 13a Ausstandsbegehren 1 Will eine Partei den Ausstand einer am Verfahren beteiligten Person verlangen, so hat sie der Kommission ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

2 Die betroffene Person hat sich gegenüber der Kommission über die vorgebrachten

Ausstandsgründe zu äussern.

Art. 13b Ausstandsentscheid 1 Bestreitet die Person, deren Ausstand verlangt wird, den Ausstandsgrund, so ent- scheidet die Kommission unter deren Ausschluss über den Ausstand.

2 Liegt ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Kommission vor, so entscheidet

der ETH-Rat. Heisst er das Ausstandsbegehren gut, so bestellt er vier Ersatzmitglie- der und legt fest, welchem Ersatzmitglied die Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin zukommt.

3 Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden wer-

den.

2 SR 172.021

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Art. 14 Instruktion 1 Der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats der Kommission ist als Instruktions- richter oder Instruktionsrichterin zuständig für die gesamte Verfahrensinstruktion von der Rechtshängigkeit bis zur Antragstellung durch den Präsidenten oder die Präsidentin. 2 Die Stellvertretung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin geschieht durch den Präsidenten oder die Präsidentin.

Art. 16 Abs. 6 und 7 6 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekretariats der Kommission, die nicht Mitglied der Kommission sind, wirken als Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibe- rinnen bei der Instruktion und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. 7 Sie erarbeiten unter der Verantwortung des Instruktionsrichters oder der Instruk- tionsrichterin Referate und redigieren die Entscheide der Kommission.

Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Antragstellung 1 Der Präsident oder die Präsidentin prüft die Entwürfe der Entscheidbegründungen und stellt den Kommissionsmitgliedern Antrag auf Erledigung. Er oder sie kann Fragen, welche die Abfassung aufwirft, auf dem Zirkulationsweg den Kommis- sionsmitgliedern zur Mitprüfung unterbreiten. 3 Der Präsident oder die Präsidentin sowie der zuständige Gerichtsschreiber oder die zuständige Gerichtsschreiberin oder ein weiteres Mitglied der Kommission unter- zeichnen den Entscheid.

Art. 19 Formelle Erledigungen Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise als Einzelrichterin über: a. die Abschreibung gegenstandslos gewordener Verfahren; b. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.

Art. 20 Aufgehoben

Art. 21a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Juli 2011 Die geltende Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Kommission endet auf Beginn der Wahlperiode 2012–2015.

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II Diese Änderung tritt am 15. August 2011 in Kraft.

7. Juli 2011 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser

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