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Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen
Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabeverordnung, NSAV)
vom 24. August 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 20101 (NSAG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Vignette.
Art. 2 Bezug der Vignette (Art. 9 NSAG)
1 Die Vignette kann bezogen werden bei:
a. den Verkaufsstellen, die die Kantone oder die von ihnen beauftragten Orga- nisationen bezeichnen; b. den Dienststellen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV); c. den Verkaufsstellen im Ausland, die von Organisationen bezeichnet werden, mit denen die Oberzolldirektion (OZD) eine Vereinbarung abgeschlossen hat.
2 Die Vignette darf frühestens ab dem 1. Dezember des Vorjahres verkauft oder in
Umlauf gebracht werden.
Art. 3 Anbringen der Vignette (Art. 7 NSAG)
1 Die Vignette ist in unbeschädigtem Zustand direkt an das Fahrzeug zu kleben.
2 Sie ist an folgender Stelle anzubringen:
a. bei Motorwagen mit Frontscheibe: an einer von aussen gut sichtbaren Stelle auf der Innenseite der Frontscheibe; b. bei Motorwagen ohne Frontschreibe, Anhängern und Motorrädern: an einem leicht zugänglichen und nicht auswechselbaren Teil.
SR 741.711 1 SR 741.71
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Nationalstrassenabgabeverordnung AS 2011
3 Die Vignette gilt nach Artikel 7 Absatz 4 NSAG als entwertet, wenn:
a. sie nicht gemäss Absatz 1 oder 2 angebracht wurde; b. sie oder der Originalklebstoff manipuliert wurde; oder c. sie nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde.
Art. 4 Glasbruch
1 Muss die Frontscheibe, an der eine gültige Vignette ordnungsgemäss angeklebt
worden ist, wegen Beschädigung ersetzt werden, so ist eine neue Vignette anzu- bringen.
2 Die OZD kann mit dem Schweizerischen Versicherungsverband eine Vereinbarung
abschliessen, in der der Ersatz der Vignette aufgrund eines Frontscheibenwechsels und die Rückerstattung geregelt werden. 3 Werden die Kosten für den Ersatz der Vignette nicht durch eine Versicherungsge- sellschaft übernommen, so wird die Vignette unter Vorlage der alten Vignette und der Rechnung für die ersetzte Frontscheibe durch die Dienststellen der EZV ersetzt.
Art. 5 Abrechnung (Art. 9 NSAG)
1 Die Kantone rechnen periodisch mit der OZD nach deren Weisungen ab.
2 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Dezember bis zum 30. November.
3 Die OZD kann die erforderlichen Überprüfungen vornehmen.
Art. 6 Kontrollen (Art. 11 NSAG)
1 Die von der EZV oder den Kantonen eingesetzten Kontrollorgane können zur
Überprüfung der Gültigkeit der Vignette Fahrzeuge anhalten und betreten. 2 Im Fall einer Übertretung können sie zur Feststellung der Identität der Fahrzeug- führerin oder des Fahrzeugführers Ausweispapiere verlangen.
Art. 7 Übertretungen (Art. 14 NSAG) 1 Im Fall einer Übertretung muss die abgabepflichtige Person eine Vignette kaufen, wenn sie für die Abgabeperiode keine oder eine entwertete Vignette besitzt oder die Vignette nicht mit sich führt. Die Vignette ist umgehend nach dem Kauf gemäss Artikel 3 an das Fahrzeug zu kleben. 2 Führt die abgabepflichtige Person eine nicht entwertete Vignette nur lose im Fahr- zeug mit, so hat sie diese umgehend gemäss Artikel 3 an das Fahrzeug zu kleben.
3 Konnte das Fahrzeug nicht angehalten oder die Fahrzeugführerin oder der Fahr-
zeugführer nicht identifiziert werden, so hat die Fahrzeughalterin oder der Fahr- zeughalter dem Kontrollorgan innerhalb von 30 Tagen nachzuweisen, dass in der
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Zwischenzeit eine gültige Vignette gemäss Artikel 3 an das Fahrzeug geklebt wor- den ist.
Art. 8 Bussenformulare im vereinfachten Verfahren (Art. 16 Abs. 2 NSAG) 1 Bezahlt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die Busse sofort, so erhält sie oder er eine Quittung. 2 In allen übrigen Fällen erhalten die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer oder die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter ein Bedenkfrist-Formular. Artikel 12 NSAG bleibt vorbehalten für abgabepflichtige Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.
3 Die Quittung und das Bedenkfrist-Formular müssen mindestens die im Anhang
genannten Angaben enthalten.
Art. 9 Vollzug
1 Die EZV und die Kantone vollziehen diese Verordnung.
2 Die OZD ist die zentrale Abrechnungsstelle und Aufsichtsbehörde.
3 Sie erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Oktober 19942 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen wird aufgehoben.
Art. 11 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 4. April 20073 über die Strafkompetenzen
der Eidgenössischen Zollverwaltung
Art. 1 Abs. 1 Bst. l
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist befugt zur Verfolgung und Beurtei-
lung von Widerhandlungen nach: l. Artikel 15 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 20104;
2 AS 1994 2518, 1995 4425 3 SR 631.09 4 SR 741.71
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Art. 2 Bst. e Zum Erlass von Strafbescheiden und selbstständigen Einziehungsbescheiden sind die Zollkreisdirektionen zuständig: e. bei Widerhandlungen gegen das Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 20105;
2. Signalisationsverordnung vom 5. September 19796
Art. 67 Abs. 1 Bst. e
1 Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
e. der Zollorgane bei den Zollstellen und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet sowie des im Rahmen des Vollzugs des Nationalstrassenabgabe- gesetzes vom 19. März 20107 bei den Zollstellen eingesetzten und gekenn- zeichneten Verkaufs- und Kontrollpersonals;
Art. 12 Übergangsbestimmung Für Vignetten des Jahres 2011 sind bis zum 31. Januar 2012 die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Oktober 19948 über die Abgabe für die Benützung von Natio- nalstrassen anwendbar.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
24. August 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 741.71 6 SR 741.21 7 SR 741.71 8 AS 1994 2518, 1995 4425
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Anhang (Art. 8)
Mindestanforderungen an Bussenformulare im vereinfachten Verfahren
A. Quittungen für Bussen Die Quittung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. ausstellende Behörde; b. Datum der Übertretung; c. Tatbestand oder angewendete Ziffer der Bussenliste; d. Bussenbetrag; e. Kontrollorgan.
B. Bedenkfrist-Formulare
1. Das Formular muss zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe A folgende
weitere Angaben enthalten: a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der Täterin oder des Täters; b. Nummer des Kontrollschilds sowie Marke und Kategorie des Fahr- zeugs; c. Zeit und Ort der Übertretung; d. Datum der Abgabe des Formulars; e. Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche Verfahren durchgeführt wird.
2. Zusammen mit dem Formular ist ein Einzahlungsschein zur Überweisung
des Bussenbetrags abzugeben.
3. Das Formular kann ohne Angabe der Personalien nach Ziffer 1 Buchstabe a
als Steckzettel verwendet werden.
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