Lexipedia

AS 2011 4405

Beschlüsse Nr. SC-4/10 bis SC-4/18 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP Konvention)

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP Konvention) Beschlüsse Nr. SC-4/10 bis SC-4/18 der Vertragsparteienkonferenz zur Aufnahme von Alpha-Hexachlorcyclohexan; Beta-Hexachlorcyclohexan; Chlordecon; Hexabrombiphenyl; Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether; Lindan; Pentachlorbenzol; Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid; Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether in die Anlagen A, B und C des Übereinkommens

Angenommen an der vierten Vertragsparteienkonferenz am 8. Mai 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. August 20101

Übersetzung2

Die Vertragsparteienkonferenz beschliesst:

Anlage A, B und C des Stockholmer Übereinkommens3 gemäss Beilage zu ändern.

1 Die Änderungen der Beschlüsse Nr. SC-4/10 bis SC-4/18 zu den Anlagen A, B und C sind für alle Vertragsparteien am 26. Aug. 2010 in Kraft getreten, gemäss Bst. c Abs. 3 des Art. 22 des Übereink. Ausgenommen davon sind Kanada und Spanien, für welche die Änderungen am 4. April 2011 und 14. Nov. 2011, gemäss Abs. 4 des Art. 22 des Übe- reink., in Kraft treten. Neuseeland hat beim Depositar eine Notifikation gemäss Bst. b und c Abs. 3 und 4 des Art. 22 des Übereink. hinterlegt. Die Änderungen sind für diese Ver- tragspartei nicht in Kraft getreten.

2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 4405).

3 SR 0.814.03

2011-0628 4405

POP Konvention AS 2011

Anlage A

Eliminierung

Teil I Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung4

Aldrin* Produktion keine CAS-Nr.: 309-00-2 Verwendung lokales Ektoparasitizid Insektizid

Alpha- Produktion keine Hexachlorcyclohexan* Verwendung keine CAS-Nr.: 319-84-6

Beta- Produktion keine Hexachlorcyclohexan* Verwendung keine CAS-Nr.: 319-85-7

Chlordan* Produktion zugelassen für die in das Register CAS-Nr.: 57-74-9 aufgenommenen Vertragsparteien Verwendung lokales Ektoparasitizid Insektizid Termitenvernichtungsmittel Termitenvernichtungsmittel in Gebäuden und Dämmen Termitenvernichtungsmittel in Strassen Additiv in Furnierleim

Chlordecon* Produktion keine CAS-Nr.: 143-50-0 Verwendung keine

Dieldrin* Produktion keine CAS-Nr.: 60-57-1 Verwendung bei landwirtschaftlichen Massnahmen

4 Am 17. Mai 2009 war keine einzige Vertragspartei für die in Anlage A aufgeführten spezifischen Ausnahmeregelungen für Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Heptachlor, Hexa- chlorbenzol und Mirex registriert. Gemäss Art. 4 Abs. 9 des Übereink. sind somit keine neuen Registrierungen für diese Ausnahmeregelungen mehr zulässig, welche in der Tabelle in kursiver Schrift gedruckt sind.

POP Konvention AS 2011

Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung

Endrin* Produktion keine CAS-Nr.: 72-20-8 Verwendung keine

Heptachlor* Produktion keine CAS-Nr.: 76-44-8 Verwendung Termitenvernichtungsmittel Termitenvernichtungsmittel in Konstruktionen von Häusern Termitenvernichtungsmittel (unterirdisch) Holzschutzmittel wird in Erdkabelverzweigern verwendet

Hexabrombiphenyl* Produktion keine CAS-Nr.: 36355-01-8 Verwendung keine

Hexabromdiphenyl- Produktion keine ether* und Verwendung Produkte und Erzeugnisse nach Heptabromdiphenyl- Massgabe von Teil IV dieser Anlage ether*

Hexachlorbenzol Produktion zugelassen für die in das Register CAS-Nr.: 118-74-1 aufgenommenen Vertragsparteien Verwendung Zwischenprodukt Lösungsmittel in Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten5

Lindan* Produktion keine CAS Nr: 58-89-9 Verwendung Humanarzneimittel zur Kopflaus- und Krätzebehandlung als Zweitli- nientherapie

Mirex* Produktion zugelassen für die in das Register CAS-Nr.: 2385-85-5 aufgenommenen Vertragsparteien Verwendung Termitenvernichtungsmittel

5 Obwohl die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von Hexachlorbenzol

als Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten erloschen ist, ist dieser Verwendungszweck in Übereinstimmung mit Anmerkung iii von Teil I dieser Anlage nach wie vor möglich.

POP Konvention AS 2011

Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung

Pentachlorbenzol* Produktion keine CAS-Nr.: 608-93-5 Verwendung keine

polychlorierte Produktion keine Biphenyle Verwendung nach Teil II dieser Anlage verwen- (PCB)* dete Produkte und Erzeugnisse

Tetrabromdiphenyl- Produktion keine ether* und Verwendung Produkte und Erzeugnisse nach Pentabromdiphenyl- Massgabe von Teil V dieser Anlage ether*

Toxaphen* Produktion keine CAS-Nr.: 8001-35-2 Verwendung keine

Anmerkungen: i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Men- gen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenom- men. ii) Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemi- kalie, die Bestandteil von Produkten und Erzeugnissen sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sek- retariat macht derartige Notifikationen bekannt. iii) Diese Anmerkung, die nicht für Chemikalien gilt, deren Name in der Spalte «Chemikalie» in Teil I dieser Anlage mit einem Sternchen versehen ist, gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Ver- wendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzte Zwischenpro- dukte aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Che- mikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben

POP Konvention AS 2011

zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverun- reinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren fin- det Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeit- raums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Ver- tragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschliesst. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden. iv) Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Ver- tragsparteien in Anspruch genommen werden, die für sich Ausnahmerege- lungen nach Artikel 4 haben registrieren lassen, mit Ausnahme der Ver- wendung polychlorierter Biphenyle in Produkten und Erzeugnissen, die nach Teil II dieser Anlage verwendet werden, bei denen eine Inanspruchnahme durch alle Vertragsparteien zulässig ist, und der Verwendung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether, die nach Teil IV die- ser Anlage verwendet werden und der Verwendung von Tetrabromdipheny- lether und Pentabromdiphenylether, die nach Teil V dieser Anlage verwen- det werden. …

Teil III Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage a. bedeutet «Hexabromdiphenylether» und «Heptabromdiphenylether» 2,2',4,4',5,5'-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr. 68631-49-2), 2,2',4,4',5,6'-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr. 207122-15-4), 2,2',3,3',4,5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr. 446255-22-7), 2,2',3,4,4',5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-183 CAS-Nr. 207122-16-5) und andere in handelsüblichem Octabromdiphenylether enthaltene Hexa- und Heptabromdiphenylether; b. bedeutet «Tetrabromdiphenylether» und «Pentabromdiphenylether» 2,2',4,4'-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr. 5436-43-1) und 2,2',4,4',5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr. 60348-60-9) und andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether enthaltene Tetra- und Pentabromdiphenylether.

POP Konvention AS 2011

Teil IV Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether

1 Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Hexabromdiphenylether und Hep-

tabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether enthal- tenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern: a. die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgt und nicht zu einer Wiedergewinnung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether zum Zwecke ihrer Wiederverwendung führt; b. die Vertragspartei Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergreift, die Hexabromdiphenylether und Heptabromdipheny- lether in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwendung oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei zulässigen enthalten; und c. die Vertragspartei dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert hat, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. 2 Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Hexabromdiphenylether und Hep- tabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifi- schen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätes- tens 2030.

Teil V Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether

1 Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Tetrabromdiphenylether und Pen-

tabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether enthal- tenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern: a. die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgt und nicht zu einer Wiedergewinnung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether zum Zwecke ihrer Wiederverwendung führt;

POP Konvention AS 2011

b. die Vertragspartei Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergreift, die Tetrabromdiphenylether und Pentabromdipheny- lether in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwendung oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei zulässigen enthalten; und c. die Vertragspartei dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert hat, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. 2 Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Tetrabromdiphenylether und Pen- tabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifi- schen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätes- tens 2030.

POP Konvention AS 2011

Anlage B

Beschränkung

Teil I Chemikalie Tätigkeit Akzeptabler Zweck oder spezifische Ausnahmeregelung6

DDT Produktion Akzeptabler Zweck: (1,1,1-Trichlor-2,2-bis Verwendung zur Bekämpfung von (4-chlorphenyl)ethan) Krankheitsüberträgern nach Teil II dieser Anlage CAS-Nr.: 50-29-3 Spezifische Ausnahmeregelungen: Zwischenprodukt bei der Produktion von Dicofol Zwischenprodukt Verwendung Akzeptabler Zweck: Bekämpfung von Krankheitsüberträ- gern nach Teil II dieser Anlage Spezifische Ausnahmeregelungen: Produktion von Dicofol Zwischenprodukt

Perfluoroctansulfonsäure Produktion Akzeptabler Zweck: (CAS-Nr.: 1763-23-1), Nach Teil III dieser Anlage Produk- ihre Salzea und Perfluor- tion anderer Chemikalien, die nur für octansulfonylfluorid* die nachstehenden Verwendungen (CAS-Nr.: 307-35-7) verwendet werden dürfen. Produktion für die nachstehend aufgeführten Verwendungen. Spezifische Ausnahmeregelung: Zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien.

6 Am 17. Mai 2009 war keine einzige Vertragspartei für die in Anlage B aufgeführte spezifische Ausnahmeregelung für DDT registriert. Gemäss Art. 4 Abs. 9 des Übereink. sind somit keine neuen Registrierungen für diese Ausnahmeregelung mehr zulässig, wel- che in der Tabelle in kursiver Schrift gedruckt ist.

POP Konvention AS 2011

Chemikalie Tätigkeit Akzeptabler Zweck oder spezifische Ausnahmeregelung

a Z.B.: Verwendung Akzeptabler Zweck: Kalium- Nach Teil III dieser Anlage für die Perfluor¬octansulfonat folgenden akzeptablen Zwecke oder (CAS-Nr.: 2795-39-3); als Zwischenprodukt bei der Produk- Lithium- tion von Chemikalien mit den fol- Perfluoroctansulfonat genden akzeptablen Zwecken: (CAS-Nr.: 29457-72-5); – Foto-/Bildbearbeitung Ammonium- – Fotoresistlacke und Antireflexbe- Perfluoroctansulfonat schichtungen für Halbleiter (CAS-Nr.: 29081-56-9); – Ätzmittel für Verbindungshalblei- Diethanolammonium- ter und Keramikfilter Perfluoroctansulfonat – Hydraulikflüssigkeiten für die (CAS-Nr.: 70225-14-8); Luft- und Raumfahrt Tetraethyl-ammonium- – Metallgalvanisierung (Hartmetall- Perfluoroctansulfonat beschichtung) nur in Kreislaufsys- (CAS-Nr.: 56773-42-3); temen Didecyl-Dimethyl- – Bestimmte Medizinprodukte (z.B. Ammonium- Ethylen-Tetrafluorethylen- Perfluoroctansulfonat Copolymer-(ETFE)- (CAS-Nr.: 251099-16-8) Beschichtungen und Produktion von strahlenundurchlässigem ETFE, Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik und CCD- Farbfilter) – Feuerlöschschaum – Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acro- myrmex spp Spezifische Ausnahmeregelung: Für die folgenden spezifischen Ver- wendungen oder als Zwischenpro- dukt bei der Produktion von Chemi- kalien mit den folgenden spezifischen Verwendungen: – Fotomasken in der Halbleiter- und Flüssigkristall-(LCD)-Industrie – Metallgalvanisierung (Hartmetall- beschichtung) – Metallgalvanisierung (Zierbe- schichtung) – Elektrische und elektronische Bauteile für verschiedene Farb- drucker und Farbkopierer

POP Konvention AS 2011

Chemikalie Tätigkeit Akzeptabler Zweck oder spezifische Ausnahmeregelung

– Insektizide zur Bekämpfung von Roten Feuerameisen und Termiten – Chemisch gestützte Ölproduktion – Teppiche – Leder und Bekleidung – Textilien und Polster – Papier und Verpackungen – Beschichtungen und Beschich- tungsadditive – Gummi und Kunststoffe

Anmerkungen: i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Men- gen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenom- men; ii) Diese Anmerkung gilt nicht als akzeptabler Produktions- und Verwendungs- zweck oder als Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Men- gen einer Chemikalie, die Bestandteil von Artikeln sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Ver- pflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sek- retariat macht derartige Notifikationen bekannt. iii) Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Ver- wendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenztes Zwi- schenprodukt aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persisten- ten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverun- reinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren fin-

POP Konvention AS 2011

det Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeit- raums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Ver- tragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschliesst. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden. iv) Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Ver- tragsparteien in Anspruch genommen werden, die sich nach Artikel 4 haben registrieren lassen. …

Teil III Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid

1 Die Produktion und Verwendung von Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihrer

Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) wird von allen Vertragsparteien eingestellt; hiervon ausgenommen sind nach Massgabe von Teil I dieser Anlage Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, sie für akzep- table Zwecke zu produzieren und/oder zu verwenden. Hiermit wird ein Register der akzeptablen Zwecke eingerichtet, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Geführt wird das Register der akzeptablen Zwecke vom Sekretariat. Gelangt eine nicht in das Register aufgenommene Vertragspartei zu dem Schluss, dass sie die Verwendung von PFOS, ihrer Salze oder PFOSF für die in Teil I dieser Anlage genannten akzep- tablen Zwecke benötigt, so notifiziert sie dies dem Sekretariat so bald wie möglich, um ihren Namen unverzüglich in das Register aufnehmen zu lassen. 2 Vertragsparteien, die diese Chemikalien produzieren und/oder verwenden, berück- sichtigen gegebenenfalls Richtlinien wie etwa die in den einschlägigen Teilen der allgemeinen Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umwelt- schutzpraktiken in Anlage C Teil V des Übereinkommens.

3 Alle vier Jahre berichtet jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet

und/oder produziert, über die erzielten Fortschritte beim Verzicht auf PFOS, ihre Salze und PFOSF und legt der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese Fortschritte nach Massgabe und im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel

15 des Übereinkommens vor.

4 Mit dem Ziel der Verringerung und der vollständigen Einstellung der Produktion

und/oder Verwendung dieser Chemikalien ermutigt die Konferenz der Vertragspar- teien: a. jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet, Massnahmen zur schrittweisen Einstellung der Verwendung zu ergreifen, wenn geeignete alternative Stoffe oder Methoden zur Verfügung stehen;

POP Konvention AS 2011

b. jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet und/oder produziert, zur Erarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans im Rahmen des in Artikel 7 bezeichneten Durchführungsplans; c. die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschung und Entwicklung im Bereich unbedenklicher alternativer chemischer und nicht chemischer, für die Bedingungen dieser Vertragsparteien relevanter Pro- dukte und Prozesse, Methoden und Strategien für Vertragsparteien, die diese Chemikalien verwenden, zu fördern. Die bei der Prüfung von Alternativen oder Kombinationen von Alternativen zu fördernden Faktoren umfassen auch die sich aus diesen Alternativen ergebenden Gefahren für die mensch- liche Gesundheit und die Folgen für die Umwelt. 5 Die Konferenz der Vertragsparteien prüft, ob diese Chemikalien nach den verfüg- baren wissenschaftlichen, technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Erkenntnissen auch weiterhin für die verschiedenen akzeptablen Zwecke und spezi- fischen Ausnahmeregelungen erforderlich sind, was Folgendes umfasst: a. bereitgestellte Informationen in den Berichten, die in Absatz 3 erwähnt sind; b. Informationen über die Produktion und Verwendung dieser Chemikalien; c. Informationen über die Verfügbarkeit, Eignung und Umsetzung der Alterna- tiven zu diesen Chemikalien; d. Informationen über die Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der jewei- ligen Länder, ohne nachteilige Folgen auf diese Alternativen umzustellen.

6 Die im vorstehenden Absatz bezeichnete Prüfung findet spätestens 2015 und

danach alle vier Jahre in Verbindung mit einer regelmässigen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien statt.

7 Aufgrund der Komplexität der Verwendung und der vielen an der Verwendung

dieser Chemikalien beteiligten gesellschaftlichen Bereiche kann es andere Verwen- dungen dieser Chemikalien geben, von denen Länder derzeit keine Kenntnis haben. Vertragsparteien, denen andere Verwendungen zur Kenntnis kommen, werden ermutigt, das Sekretariat so bald wie möglich darüber zu informieren. 8 Eine Vertragspartei kann jederzeit nach schriftlicher Notifikation an das Sekretariat ihren Namen aus dem Register der akzeptablen Zwecke streichen lassen. Die Strei- chung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam.

9 Anlage B Teil I Anmerkung iii) findet keine Anwendung auf diese Chemikalien.

POP Konvention AS 2011

Anlage C

Unerwünschte Nebenprodukte

Teil I Persistente organische Schadstoffe nach Massgabe der Erfordernisse des Artikels 5 Diese Anlage findet auf folgende persistente organische Schadstoffe Anwendung, die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden:

Chemikalie

Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1) Pentachlorbenzol (PeCB) CAS-Nr.: 608-93-5 Polychlorierte Biphenyle (PCB) Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

Teil II Quellkategorien Hexachlorbenzol, Pentachlorbenzol polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane werden unbeabsichtigt bei thermischen Prozessen unter Beteiligung von organischen Stoffen und Chlor infolge unvoll- ständiger Verbrennungsvorgänge oder chemischer Reaktionen gebildet und freige- setzt. Folgende industrielle Quellkategorien weisen das Potential für eine vergleichs- weise starke Bildung dieser Chemikalien und deren Freisetzung in die Umwelt auf: a. Abfallverbrennungsanlagen, einschliesslich Anlagen zur Mitverbrennung von Siedlungsabfällen, gefährlichen Abfällen, Abfällen aus dem medizini- schen Bereich oder Klärschlamm; b. mit gefährlichen Abfällen befeuerte Zementöfen; c. Zellstoffproduktion unter Verwendung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen elementares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke; d. folgende thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie: i) Sekundärkupferproduktion, ii) Sinteranlagen in der Eisen- und Stahlindustrie, iii) Sekundäraluminiumproduktion, iv) Sekundärzinkproduktion.

POP Konvention AS 2011

Teil III Quellkategorien Hexachlorbenzol, Pentachlorbenzol polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane können unbeabsichtigt auch bei folgenden Quellkategorien gebildet und freigesetzt werden: a. offene Verbrennung von Abfall, einschliesslich Verbrennung auf Deponien; b. in Teil II nicht genannte thermische Prozesse in der metallurgischen Indus- trie; c. häusliche Verbrennungsquellen; d. mit fossilen Brennstoffen befeuerte Kesselanlagen von Versorgungs- und Industrieunternehmen; e. Feuerungsanlagen für Holz und sonstige Biomassenbrennstoffe; f. spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebil- dete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil; g. Krematorien; h. Kraftfahrzeuge, insbesondere bei Verbrennung von verbleitem Ottokraft- stoff; i. Tierkörperbeseitigung; j. Färben (mit Chloranil) und Endbehandlung (durch alkalische Extraktion) von Textilien und Leder; k. Schredderanlagen zur Behandlung von Altfahrzeugen; l. Kupferkabelverschwelung; m. Altölaufbereitungsanlagen. …

Beschlüsse Nr. SC-4/10 bis SC-4/18 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP Konvention) | Lexipedia | Lexipedia