AS 2011 499
Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien
Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien
vom 27. Januar 2011
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von Paarzehern und deren Produk-
ten aus beziehungsweise in die in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebiete Bulgariens, um eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern. 2 Sie gilt nicht für Paarzeher oder Produkte von Paarzehern, die aus Betrieben aus- serhalb den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen und die auf Hauptstrassen oder im Bahnverkehr direkt und ohne Zwischenhalt durch diese Gebiete durchgeführt werden.
Art. 2 Ausfuhrverbot Die Ausfuhr von Paarzehern in die in Anhang 1 aufgelisteten Gebiete Bulgariens ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von lebenden Tieren Paarzeher aus Bulgarien dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie aus anderen als den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen; b. die Einfuhr dem zuständigen kantonalen Veterinäramt mindestens drei Tage vorher gemeldet wird; und c. sie von der erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigung mit der zusätz- lichen Aufschrift «Tiere bzw. lebende Paarhufer gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 20113 mit bestimmten Mass- nahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien» begleitet werden.
SR 916.443.103
2011-0176 499
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011
Art. 4 Reiseverkehr Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Paarzehern aus Bulgarien verboten.
Art. 5 Einschränkungen bei der Einfuhr von Tierprodukten Tierprodukte aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die in Anhang 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 6 Ausnahmen Tierprodukte von Paarzehern aus in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten dürfen ein- geführt werden, wenn sie nicht in Bulgarien erzeugt wurden und in ihrer Original- verpackung, auf der das Ursprungsland der Produkte vermerkt ist, verblieben sind.
Art. 7 Kontrolle und Massnahmen an der Zollgrenze
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung kontrolliert risikogerecht:
a. die Einhaltung des Einfuhrverbots von lebenden Tieren; b. das Vorhandensein einer amtlichen Bescheinigung mit dem jeweils erforder- lichen Vermerk (Anhang 3) bei Tierprodukten; c. die Einhaltung des Einfuhrverbots von Tierprodukten, die Reisende im Luft- verkehr aus Bulgarien einführen.
2 Nicht vorschriftsgemässe Sendungen werden vom BVET zurückgewiesen oder
eingezogen.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des BVET vom 12. Januar 20114 über Massnahmen zur Verhinde- rung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien wird aufgeho- ben.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2011 um 0 Uhr in Kraft.5
27. Januar 2011 Bundesamt für Veterinärwesen: Hans Wyss
4 AS 2011 311 5 Diese Verordnung wurde am 27. Jan. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011
Anhang 1 (Art. 1–3 und 5)
Gebiete mit hohem Risiko
Das folgende Gebiet Bulgariens ist als Gebiet mit hohem Risiko definiert worden:
1. Region Burgas
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011
Anhang 2 (Art. 1, 3 und 5)
Gebiete mit geringem Risiko
Folgende Gebiete Bulgariens sind als Gebiete mit geringem Risiko definiert worden:
1. Region Kardschali
2. Region Chaskowo
3. Region Jambol
4. Region Sliwen
5. Region Schumen
6. Region Warna
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011
Anhang 3 (Art. 5 und 7)
Einschränkungen bei der Einfuhr
1 Einfuhr von Fleisch
Fleisch, einschliesslich frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nur eingeführt werden, wenn es von einer amt- lichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet wird: «Fleisch gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauen- seuche in Bulgarien»6.
2 Einfuhr von Fleischerzeugnissen
Fleischerzeugnisse, einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dür- fen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk beglei- tet werden: «Fleischerzeugnisse einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»7; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG8 hitzebehandelt wurden und der Sendung ein Handels- papier beiliegt, in dem die Hitzebehandlung aufgeführt ist; oder c. der Sendung ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.
3 Einfuhr von Milch und Kolostrum
31 Milch von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulga-
riens darf nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk beglei- tet wird: «Milch gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»9;
6 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
7 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
8 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dez. 2002 zur Festlegung von tierseuchen- rechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Fassung gemäss ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
9 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011
b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG10 pasteurisiert wurde und ein Handelspapier beiliegt, in dem die Pasteurisierung aufgeführt ist; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.
32 Kolostrum aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten darf nicht eingeführt
werden.
4 Einfuhr von Milcherzeugnissen
Milcherzeugnisse von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebie- ten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk beglei- tet werden: «Milcherzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»11; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG12 pasteurisiert wurden und ein Handelspapier beilegt, in dem die Pasteurisierung aufgeführt ist; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.
5 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen
51 Die folgenden Produkte aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten
Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die jeweils erforderliche Gesundheitsbescheinigung zusätzlich einen Vermerk enthält, wonach das jeweilige Erzeugnis gemäss dem Beschluss 2011/44/EU13 ver- sandt worden ist: a. gefrorenes Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegensperma; und b. gefrorene Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenembryonen.
52 Anderes Sperma, andere Eizellen und andere Embryonen von Paarzehern
aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nicht eingeführt werden.
6 Einfuhr von Häuten und Fellen
Häute und Felle von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk beglei- tet werden: «Häute und Felle gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»14;
10 Siehe Fussnote zu Ziff. 2 Bst. b.
11 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
12 Siehe Fussnote zu Ziff. 2 Bst. b.
13 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
14 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011
b. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/200215 entsprechen und ein Handelspapier beiliegt, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht; oder c. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen und ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Zif- fer 8 beiliegt.
7 Einfuhr von sonstigen Tierprodukten
71 Andere als die in den Ziffern 1–6 genannten Produkte von Paarzehern aus
den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk beglei- tet werden: «Tierische Erzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»16; oder b. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.
72 Ein Handelspapier genügt für:
a. Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass:
1. sie industriell gewaschen wurden,
2. aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, oder
3. die Bedingungen nach Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und
4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/200217 erfüllt sind;
b. unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass die Produkte trocken und fest verpackt sind; c. Produkte, bei denen aus dem Handelspapier hervorgeht, dass sie als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizin- produkte verwendet werden sollen; oder d. zusammengesetzte Erzeugnisse, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG18 erfüllen, wenn das Handels- papier folgenden Vermerk enthält: «Diese zusammengesetzten Erzeug- nisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung
15 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Okt. 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273, 10.10.2002, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 790/2010, ABl. Nr. L 237, 08.09.2010, S. 1.
16 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
17 Siehe Fussnote zu Ziff. 6 Bst. b.
18 Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, ABl. L 116, 4.5.2007, S. 9.
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011
einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohmaterial denaturiert ist».
73 Zusammengesetzte Produkte von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelis-
teten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einem Handelspapier mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Tiererzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauen- seuche in Bulgarien»19.
8 Sichtvermerk
81 Wenn ein Sichtvermerk erforderlich ist, muss das erforderliche Handels-
papier mit einem Sichtvermerk versehen sein, dem eine Abschrift einer amt- lichen Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass: a. das Produkt in einem Verfahren hergestellt wurde, das erwiesenermas- sen geeignet ist, das MKS-Virus zu vernichten; b. das Produkt aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurde, die ent- sprechend zertifiziert waren; und c. Massnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamina- tion mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.
82 Die amtliche Bescheinigung muss einen Hinweis auf den Beschluss
2011/44/EU20 tragen, dreissig Tage gültig sein und das Ende der Gültig- keitsdauer enthalten.