AS 2011 5003
Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde)
Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde)
Änderung vom 17. Juni 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 4. Februar 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Februar 20112, beschliesst:
I Das Ausweisgesetz vom 22. Juni 20013 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2ter zweiter Satz 2ter … Er stellt sicher, dass auch eine Identitätskarte ohne Chip beantragt werden kann.
Art. 4a Antrag auf Identitätskarte bei der Wohnsitzgemeinde
1 Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Aus-
stellung von Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen. In diesem Fall ist die von den Kantonen bezeichnete verantwortliche Stelle gemäss Artikel 4 Absatz 1 die ausstellende Behörde, die verantwortlich für die Prüfung und Bearbeitung dieser Anträge ist.
2 Der Bundesrat kann den Kantonen die Befugnis einräumen, die Wohnsitzgemein-
den zu ermächtigen, auch Anträge für andere Typen von Identitätskarten entgegen- zunehmen.
2011-0286 5003
Ausweisgesetz AS 2011
Art. 5 Abs. 2 Bst. b und d
2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren,
namentlich betreffend: b. die Anforderungen an die ausstellenden Behörden und, was die Beantragung von Identitätskarten betrifft, die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden; d. die Art und Weise, wie Wohnsitzgemeinden Anträge für Identitätskarten entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten.
1 Die Wohnsitzgemeinden prüfen die Anträge für Identitätskarten, einschliesslich
der geltend gemachten Identität, und leiten diese an die ausstellende Behörde des Kantons weiter. 1bis Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben auf den bei ihr eingegangenen und von ihr entgegengenommenen Anträgen korrekt und vollständig sind, und überprüft die geltend gemachte Identität.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März
2012 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. März 2012 in Kraft.
22. November 2011 Bundeskanzlei