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AS 2011 5583

Bundesgesetz über Optimierungen bei der Verwaltung von Personaldaten und bei den Anlagen von PUBLICA

Bundesgesetz über Optimierungen bei der Verwaltung von Personaldaten und bei den Anlagen von PUBLICA

vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 1. September 20101, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 20002

Gliederungstitel vor Art. 27 3a. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 27 Sachüberschrift Grundsätze

Art. 27a Personalinformationssystem

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) betreibt für die Bundesverwaltung

ein Personalinformationssystem. Dieses dient der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere: a. der zentralen Verwaltung der Personendaten über die Angestellten der Bun- desverwaltung und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Verwal- tungseinheiten; b. der Bearbeitung der Lohndaten und der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen; c. der Integration der Datenverwaltung in das System für das Finanz- und Rechnungswesen; d. der Verwaltung von für die Kaderförderung und Managemententwicklung relevanten Daten.

2010-1828 5583

Optimierungen bei der Verwaltung von Personaldaten und bei den Anlagen AS 2011

2 Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d werden im Einvernehmen mit der angestell-

ten Person verwaltet.

3 Im Personalinformationssystem können folgende besonders schützenswerte Perso-

nendaten der Angestellten bearbeitet werden: a. Staatsangehörigkeit; b. medizinisch bedingte Pensionierung; c. Elternurlaub; d. Reduktion der Erwerbsfähigkeit; e. Beurteilungsstufe, gestützt auf die Leistungsbeurteilung; f. Verhaltens- und Fachkompetenzen; g. Daten zur Personalentwicklung, insbesondere zur Kaderförderung, Mana- gemententwicklung und Potenzialerfassung; h. Lohnpfändung. 4 Jede Verwaltungseinheit erfasst die Daten über ihre Angestellten. Sie ist verant- wortlich für den Schutz dieser Daten. 5 Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

6 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

a. die Organisation und den Betrieb des Personalinformationssystems; b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung; c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung; d. die Datenkataloge; e. die Datensicherheit und den Datenschutz; f. die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten aus dem Per- sonalinformationssystem an Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren.

Art. 27b Bewerbungsdossier

1 Stellenbewerberinnen und -bewerber können ihr Bewerbungsdossier in Papierform

oder in elektronischer Form einreichen.

2 Der Arbeitgeber kann in Papierform eingereichte Bewerbungsdossiers einlesen.

Optimierungen bei der Verwaltung von Personaldaten und bei den Anlagen AS 2011

3 Das ausdrückliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber ist erforder-

lich für: a. die Durchführung von Persönlichkeitstests; b. das Einholen von Referenzen; c. das Einholen von grafologischen Gutachten. 4 Nur die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die für die Auswahl verantwortlichen Personen haben Zugriff auf die Bewerbungsdossiers. Sie können die Bewerbungsdossiers in einem Informationssystem bearbeiten, wenn diese vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind. 5 Der Arbeitgeber oder die zuständige Verwaltungseinheit ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems; vorbehalten ist die Verantwortung der Departemente, deren Fachdienstleistungszentren Personal Zugriff auf Bewerbungsdossiers haben.

6 Am Ende des Bewerbungsverfahrens werden die Daten der Bewerberinnen und

Bewerber, die angestellt werden, in das Personalinformationssystem nach Artikel 27a übertragen.

7 Den abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern werden die in Papierform

eingereichten Bewerbungsdossiers zurückgesendet. Die übrigen Daten werden, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens, innert drei Monaten vernichtet. Besondere Vereinbarungen mit den Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern bleiben vorbe- halten. Die Aufbewahrungsfrist eines Dossiers kann verlängert werden, wenn dieses für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungs- gesetzes vom 24. März 19953 benötigt wird.

Art. 27c Personaldossier

1 Das Personaldossier kann folgende besonders schützenswerte Personendaten ent-

halten: a. die Daten nach Artikel 27b; b. Arztzeugnisse; c. Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen des ärztlichen Dienstes; d. Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall; e. Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen sowie die auf einer Beurtei- lung beruhenden Entscheide; f. Verhaltens- und Fachkompetenzen; g. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen; h. öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen; i. Verfahrensakten und Entscheide betreffend Disziplinaruntersuchungen;

3 SR 151.1

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j. Beschlüsse betreffend Lohnpfändungen; k. IV-Anmeldungen und Unfallmeldungen; l. Entscheide der IV-Stelle, der SUVA und der Militärversicherung; m. Daten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 20004 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für aus- wärtige Angelegenheiten; n. Religionszugehörigkeit der versetzungspflichtigen Angestellten des Eidge- nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten; o. Verfügungen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung; p. Auszüge aus Gerichtsurteilen zwecks Festlegung der Anspruchsberechti- gung für Familienzulagen; q. Arbeitszeugnisse.

2 Der Arbeitgeber kann in Papierform eingereichte Bewerbungsdossiers einlesen.

3 Nur die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die verant- wortlichen Vorgesetzten haben Zugriff auf die Personaldossiers, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sie können die Personaldossiers in einem Informationssystem bearbeiten, wenn diese vor einem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind. 4 Der Arbeitgeber oder die zuständige Verwaltungseinheit ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems; vorbehalten ist die Verantwortung der Departemente, deren Fachdienstleistungszentren Personal Zugriff auf die Personaldossiers haben. 5 Leistungsbeurteilungen sowie gestützt darauf gefällte Entscheide dürfen während höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Dokumente vernichtet.

6 Ausnahmsweise dürfen diese Dokumente länger aufbewahrt werden, soweit Strei-

tigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis es rechtfertigen. In diesen Fällen werden sie spätestens nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.

7 Die Ausführungsbestimmungen regeln:

a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. die Datenkataloge; c. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte; d. die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten mit Ausnahme der Leis- tungsbeurteilungen.

4 SR 235.2

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2. PUBLICA-Gesetz vom 20. Dezember 20065

Art. 11 Abs. 3 Bst. d

3 Sie erlässt namentlich:

d. das Anlagereglement, einschliesslich der Anlagestrategien (Art. 15 Abs. 2);

Art. 15 Anlage des Vermögens und Verwendung der Vermögenserträge

1 Das Vermögen wird gestützt auf die von der Kassenkommission verabschiedeten

Grundsätze der Risikopolitik und die entsprechenden Anlagestrategien angelegt.

2 Die Kassenkommission bestimmt je eine eigene Anlagestrategie für:

a. die Vermögenswerte der Vorsorgewerke nach Artikel 7 Absatz 1; b. die Vermögenswerte der Vorsorgewerke nach Artikel 7 Absatz 3; c. die übrigen Vermögenswerte von PUBLICA, insbesondere die Rückstellun- gen nach Artikel 8 Absatz 2 und das Betriebskapital.

3 Der Ertrag beziehungsweise der Verlust aus der Anlage des Vermögens wird

jährlich auf die einzelnen Vorsorgewerke und auf PUBLICA entsprechend dem Anteil am Vermögen und der massgebenden Anlagestrategie aufgeteilt.

4 Das paritätische Organ des einzelnen Vorsorgewerks entscheidet über die Ver-

wendung der dem Vorsorgewerk nach Äufnung seiner reglementarischen Rück- stellungen und Reserven verbleibenden Erträge. Bei Vorsorgewerken nach Artikel 7 Absatz 3 entscheidet anstelle des paritätischen Organs die Kassenkommission.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2011 Nationalrat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

5 SR 172.222.1

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2011 4915

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