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AS 2011 5633

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)

Änderung vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20101, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20032 über den Finanz- und Lastenausgleich wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 9a 3a. Abschnitt: Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen

Art. 9a

1 Der Bundesrat berichtigt fehlerhafte Ausgleichszahlungen im Bereich des Res-

sourcen- oder Lastenausgleichs nachträglich, wenn der Fehler: a. auf einer unrichtigen Erfassung, Übermittlung oder Verarbeitung der Daten beruht; und b. für mindestens einen der Kantone mit erheblichen finanziellen Auswirkun- gen verbunden ist. 2 Er nimmt die Fehlerkorrektur spätestens dann vor, wenn das vom Fehler betroffene Bemessungsjahr zum letzten Mal zur Berechnung der Ausgleichszahlungen verwen- det wird. 3 Er legt jährlich die Grenzen der finanziellen Erheblichkeit nach Absatz 1 Buch- stabe b fest. Er orientiert sich dabei am durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcen- potenzial der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. 4 Sind die Voraussetzungen für die Berichtigung erfüllt, so werden die Ausgleichs- zahlungen auf den nächstmöglichen Zeitpunkt angepasst. Nötigenfalls kann die Anpassung auf mehrere Jahre erstreckt werden.

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