AS 2011 6205
Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister
Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister
Änderung vom 15. November 2011
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 27. September 20071 über das nationale Emis- sionshandelsregister wird wie folgt geändert:
Art. 3 Kontoeröffnung
1 Unternehmen und Personen nach Artikel 1 müssen die Eröffnung eines Kontos
beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.
2 Der Antrag muss enthalten:
a. für Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie einen Iden- titätsnachweis der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person; b. für Personen: einen Identitätsnachweis; c. Namen, postalische und elektronische Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers; d. Namen, postalische und elektronische Adressen von zwei Kontobevollmäch- tigten sowie deren Identitätsnachweise; e. Namen, postalische und elektronische Adressen der Transaktionsvalidiererin oder des Transaktionsvalidierers sowie deren oder dessen Identitäts- nachweis; f. eine Erklärung, wonach die Antragstellerin oder der Antragsteller die allge- meinen Bedingungen für das Register anerkennt.
3 Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird,
bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.
4 Das BAFU kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 2 und 3 beglaubigt
werden. 5 Es kann zusätzliche Nachweise verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.
6 Es eröffnet das beantragte Konto, sobald die Gebühren dafür entrichtet wurden.
1 SR 641.712.2
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Nationales Emissionshandelsregister AS 2011
Art. 3a Zustellungsdomizil Ein Unternehmen oder eine Person nach Artikel 2 Absatz 2 kann über ein Personen- konto nur dann verfügen, wenn die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet haben: a. bei Unternehmen die zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person oder bei Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber; b. die zwei Kontobevollmächtigten; und c. die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer.
Art. 6 Übertragung
1 Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar.
2 Die Kontobevollmächtigten und die Transaktionsvalidiererin oder der Transak-
tionsvalidierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Register.
3 Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Übertragung von
Emissionsgutschriften das Quell- und das Zielkonto sowie Art und Menge der zu übertragenden Emissionsgutschriften angeben.
4 Die Emissionsgutschriften werden übertragen, wenn die Transaktionsvalidiererin
oder der Transaktionsvalidierer der Übertragung zustimmt.
5 Die Übertragung erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.
Art. 7 Abs. 4
4 Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Nachweisen
jederzeit weitere Nachweise verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Registers notwendig ist.
Art. 9 Sanktionen Bei Verstössen gegen die Vorschriften über das Register sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konti. Die Nutzerzugänge und Konti bleiben so lange gesperrt, bis die Anforderungen dieser Verordnung und der allgemeinen Bedingungen für das Register nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f wieder erfüllt sind.
Gliederungstitel vor Art. 11a
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. November 2011
1 Unternehmen und Personen, die ihr Konto vor Inkrafttreten der Änderung vom
15. November 2011 eröffnet haben, müssen bis spätestens 90 Tage nach Inkrafttre- ten eine Transaktionsvalidiererin oder einen Transaktionsvalidierer bezeichnen.
2 Für Konti nach Absatz 1 gilt Artikel 3a nicht.
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Art. 12 Sachüberschrift Inkrafttreten
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
15. November 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
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