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AS 2011 6293

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität

vom 18. März 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 20102, beschliesst:

Art. 1

1 Das Übereinkommen des Europarates vom 23. November 20013 über die Cyber-

kriminalität wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf die Artikel 40 und 42 des Überein- kommens, die folgenden Vorbehalte an beziehungsweise gibt die folgenden Erklä- rungen ab: a. Erklärung zu Art. 2: Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 2 nur insoweit anwendet, als die Tat unter Verletzung von Sicherheitsmassnahmen begangen wird. b. Erklärung zu Art. 3: Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 3 nur insoweit anwendet, als die Tat in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung begangen wird. c. Vorbehalt gemäss Art. 6 Abs. 3: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 6 Absatz 1 nur insoweit anzuwenden, als die Tat im Verkaufen, Verbreiten oder anderweitigen Ver- fügbarmachen von Mitteln gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii besteht. d. Erklärung zu Art. 7: Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 7 nur insoweit anwendet, als die Tat in der Absicht begangen wird, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einen Schaden zu verursachen.

Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates AS 2011 über die Cyberkriminalität. BB

Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch5

Unbefugtes Eindrin- 1 Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbe- gen in ein Datenver- arbeitungssystem fugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesi- chertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er

weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Absatz 1 verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Rechtshilfegesetz vom 20. März 19816

Art. 18b Elektronische Verkehrsdaten

1 Die mit einem Ersuchen um Rechtshilfe befasste Behörde des Bundes oder des

Kantons kann die Übermittlung elektronischer Verkehrsdaten an das Ausland vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens anordnen, wenn: a. die vorläufigen Massnahmen zeigen, dass sich der Ursprung der Kommuni- kation, die Gegenstand des Ersuchens ist, im Ausland befindet; oder b. diese Daten aufgrund der Anordnung einer bewilligten Echtzeitüberwachung (Art. 269–281 der Strafprozessordnung7) von der ausführenden Behörde erhoben wurden. 2 Diese Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist.

3 Die Verfügung nach Absatz 1 und die allfällige Anordnung und Bewilligung der

Überwachung sind dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

5 SR 311.0 6 SR 351.1 7 SR 312.0

Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates AS 2011 über die Cyberkriminalität. BB

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-

träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundes-

gesetze.

Ständerat, 18. März 2011 Nationalrat, 18. März 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. Juli 2011 unbenützt abge-

laufen.8

2 Gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses, treten die aufgeführten Bundes-

gesetze am 1. Januar 2012 in Kraft.9

16. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 BBl 2011 2765

9 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 13. Sept. 2011.

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