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AS 2011 6541

Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

SR 0.916.051.41; AS 2004 905

Änderung der Vereinbarung Abgeschlossen mittels Notenaustausch vom 30. November 2011 In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Januar 2011

Originaltext

Eidgenössischen Departement Bern, den 30. November 2011 für auswärtige Angelegenheiten

Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft – unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gesprä- che – den Empfang ihrer Note vom 30. November 2011 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement mitzuteilen, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein – unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche – dem Schweizerischen Bundesrat folgende Änderung der Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschafts- politik vorschlägt:

2009-2362 6541

Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen AS 2011 Landwirtschaftspolitik. Änd. der Vereinb. mit Liechtenstein

Ziffer 2.7 (Änderungen kursiv):

‹2.7 Eigene Massnahmen Liechtensteins Die Beteiligung Liechtensteins an den schweizerischen Massnahmen schliesst zusätzliche liechtensteinische Massnahmen zur Gewährleistung gleicher Wettbe- werbsbedingungen nicht aus. Im Bereich der Milchwirtschaft ergreift Liechtenstein zusätzliche nicht mengen- mässige Stützungsmassnahmen: a) zur Kompensation substantieller Milchpreisdifferenzen zwischen der Region Ostschweiz und Liechtenstein; b) zur Förderung der Vorwärtsintegration seiner Milchwirtschaft. Das Förderprogramm gemäss Buchstabe b wird bis Ende 2017 weitergeführt. Eine allfällige Verlängerung kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien basierend auf einer Überprüfung von deren Notwendigkeit und von möglichen Wettbewerbs- verzerrungen geschehen.› Ziffer 3.3 (Änderungen kursiv): ‹3.3 Verwaltungskostenpauschale Liechtenstein entrichtet im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung eine jährliche Verwaltungskostenpauschale, die im Anhang aufgeführt ist. Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird von den zuständigen schweizeri- schen und liechtensteinischen Behörden periodisch, in der Regel alle vier Jahre, überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu festgelegt. Sie ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.› Ergänzung des Anhangs (neu, am Ende): ‹Verwaltungskostenpauschale gemäss Ziff. 3.3 der Vereinbarung Die von Liechtenstein im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung zu entrichtende jährliche Verwaltungskostenpauschale beträgt ab dem Kalenderjahr

2012 50 000 Franken.

Die nächste Überprüfung der Verwaltungskostenpauschale durch die zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden wird für das Kalenderjahr 2016 erfolgen.› Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorlie- gende Note sowie die Antwortnote des Eidgenössischen Departements für auswärti- ge Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung der oben genannten Verein- barung in Form eines Notenaustauschs. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen AS 2011 Landwirtschaftspolitik. Änd. der Vereinb. mit Liechtenstein

Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeich- neten Hochachtung zu versichern.»

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats bekannt zu geben. Die Note der Botschaft und die vorliegende Antwort- note bilden eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung der oben genannten Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs, die rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft tritt. Gerne benützt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausge- zeichneten Hochachtung zu versichern.

Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen AS 2011 Landwirtschaftspolitik. Änd. der Vereinb. mit Liechtenstein

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