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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom 17. Dezember 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:

5. Kapitel: Ausländerausweis

Art. 71 Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AuG

1 Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen,

erhalten einen Ausländerausweis nach Artikel 41 Absatz 1 AuG. Diese Ausweise gelten als Bestätigung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), eine Auf- enthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).

2 Der Bewilligungspflicht unterstehende Ausländerinnen und Ausländer, die inner-

halb eines Zeitraums von zwölf Monaten während höchstens vier Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 12 Abs. 1), erhalten anstelle eines Ausländerauswei- ses eine Einreiseerlaubnis.

3 Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer (Art. 34) sowie monatlich engagierte Künstle-

rinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthalts unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeits- bestätigung und einen Ausländerausweis, sofern das Engagement länger als drei Monate dauert.

Art. 71a Weitere Ausländerausweise 1 Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis: a. Personen mit einer Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz (Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Aus- weis G) nach Artikel 35 AuG;

1 SR 142.201

2010-2437 99

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit AS 2011

b. Asylsuchende während des Asylverfahrens (Ausweis N) nach Artikel 42 AsylG; c. vorläufig Aufgenommene bis zur Aufhebung dieser Massnahme (Aus- weis F) nach Artikel 41 Absatz 2 AuG; d. Schutzbedürftige für die Dauer des vorübergehenden Schutzes (Ausweis S) nach Artikel 74 AsylG; e. Personen, die die Personen nach Absatz 2 begleiten und:

1. in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen

kommen,

2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20072

(V-GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeits- markt erhalten, und

3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt

ausüben (Ausweis Ci).

2 Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erhalten nach Arti-

kel 17 Absatz 1 V-GSG eine Legitimationskarte des EDA.

Art. 71b Nicht biometrischer Ausländerausweis

1 Folgenden Personen erteilen die Kantone gemäss den Weisungen des BFM nicht

biometrische Ausländerausweise: a. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie deren Familien- angehörigen aus Staaten ausserhalb der EU und der EFTA, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen; b. den Personen nach Artikel 71a Absatz 1.

2 Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und

Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG3 ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.

3 Einnicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt

werden: a. als Karte ohne biometrische Merkmale; b. als gedrucktes Dokument in Papierform.

2 SR 192.121 3 SR 192.121

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Art. 71c Biometrischer Ausländerausweis In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/20024 ist der biometrische Auslän- derausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Finger- abdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhabe- rin oder zum Inhaber enthält.

Art. 71d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises

1 Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA erhalten einen

biometrischen Ausländerausweis, sofern sie nicht Familienangehörige einer Person sind, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht.

2 Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige einer Schweizerin oder

eines Schweizers sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienangehöriger». 3 Staatsangehörige nach Absatz 1, die Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biomet- rischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/20025 ausgestellten Karte sind, können diese bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.

Art. 71e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift

1 Vor jeder Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift

kontrolliert die zuständige Behörde die Identität der zukünftigen Inhaberin oder des zukünftigen Inhabers des Ausländerausweises.

2 Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom

Kanton benannte Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie.

3 Der Kanton kann die gesuchstellenden Personen berechtigen, eine digitale Foto-

grafie vorzulegen. Die ausstellende Behörde überprüft, ob die Fotografie die erfor- derlichen Qualitätskriterien erfüllt. Das BFM legt die Kriterien fest, denen die Foto- grafie genügen muss. 4 Die ausstellende Behörde erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise zuerst der flache Abdruck des Mittelfingers und ergänzend dazu jener des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Können die Fin- gerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.

4 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1. 5 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, in der Fassung gemäss ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

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5 Die Fingerabdrücke werden ab dem Alter von sechs Jahren erfasst.

6 Die Fotografie wird ab Geburt erstellt.

7 Die Unterschrift von Kindern kann ab dem Alter von sieben Jahren verlangt wer-

den.

8 Personen,deren Fingerabdrücke aus körperlichen Gründen nicht abgenommen

werden können, müssen sie sich nicht abnehmen lassen.

Art. 71f Persönliche Vorsprache bei der Behörde

1 Bei der ersten Ausstellung des Ausländerausweises muss die gesuchstellende

Person persönlich bei der ausstellenden Behörde vorsprechen. Die Kantone können vorsehen, dass die Gesuche um Ausstellung eines Ausländerausweises bei der Wohngemeinde gestellt werden. In diesem Fall muss die gesuchstellende Person bei der Gemeinde persönlich vorsprechen.

2 Die ausstellende Behörde kann Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die an

schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, von der Pflicht befreien, persönlich zu erscheinen, wenn ihre Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann und wenn die erforderlichen Daten auf einem anderen Weg beschafft werden können.

3 Bei der Erneuerung des Ausweises kann sie eine persönliche Vorsprache der

gesuchstellenden Person verlangen.

Art. 71g Aktualisierung des biometrischen Ausländerausweises Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Verän- derung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102a Absatz 2 AuG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.

Art. 71h Verpflichtung der Kantone Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausferti- gungsverfahren zu den Bedingungen, die der Bund mit den Dritten, die mit der Ausfertigung des Ausländerausweises betraut wurden, vereinbart hat.

Art. 72 Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises

1 Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Behörden den Auslän-

derausweis auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht mög- lich, so wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.

2 Die zuständige Ausländerbehörde kann den Ausländerausweis entziehen, wenn die

Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind.

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Art. 72a Lesen der Fingerabdrücke

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt die Luftverkehrs-

unternehmen und die Flughafenbetreiber, die bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrü- cke berechtigt sind; dabei stützt es sich auf folgende Kriterien: a. das für bestimmte Flüge oder Abflugsorte beobachtete Risiko illegaler Mig- ration; b. die Anzahl Personen, die bei ihrer Ankunft in der Schweiz nach einem vor- herigen Flug nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aus- länderausweise verfügten; c. die Zuverlässigkeit der von Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA aus- gestellten Reise- und Identitätsdokumente; d. die Beobachtung betrügerischer Verhaltensweisen oder neuer Vorgehens- weisen, die das Lesen der Fingerabdrücke erfordern.

2 Es bestimmt die Orte und die Dauer dieser Kontrollen.

3 Das BFM ist berechtigt, die Leserechte für die besonders geschützten Daten auf

dem Chip (Fingerabdrücke) zu erteilen: a. den Staaten, mit denen der Bundesrat einen Vertrag nach Artikel 41a Ab- satz 2 AuG abgeschlossen hat; b. den zum Lesen der Fingerabdrücke nach Artikel 102b AuG berechtigten schweizerischen Behörden; c. den Unternehmen und Betreibern nach Absatz 1.

5a. Kapitel: Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises

Art. 72b Nachweis des guten Rufes

1 Zur Überprüfung des guten Rufes der mit der Ausfertigung des biometrischen

Ausländerausweises betrauten Stelle kann das BFM nach Artikel 41b AuG neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unter- lagen von natürlichen oder von juristischen Personen oder deren Organen einfor- dern: a. Auszug aus dem Zentralstrafregister; b. Auszug aus dem Handelsregister; c. Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkurs- register; d. Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements; e. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre;

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f. Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlichen Prozesse der letzten zehn Jahre. 2 Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf das Unternehmen haben können, gelten Perso- nen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten verfügen. Das BFM kann die Unterlagen auch von Personen einverlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als

10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwen-

dig erachtet. 3 Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente vorzu- legen.

4 Das BFM kann verlangen, dass die mit der Ausfertigung des biometrischen Aus-

länderausweises betraute Stelle nach Artikel 41b AuG den guten Ruf der betroffenen Personen periodisch selbstständig überprüft und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigt.

Art. 72c Einreichungs- und Prüfungspflicht

1 Das BFM kann von der Stelle nach Artikel 41b AuG sowie gegebenenfalls von den

Mitgliedern der Unternehmensgruppe namentlich die folgenden Unterlagen einfor- dern: a. geprüfte Jahresrechnung; b. Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen; c. Angaben zur Organisation des Unternehmens und zu den Verantwortlich- keiten der einzelnen Personen; d. zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanage- mentsystem; e. Sicherheitskonzept, das namentlich die Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der auszufertigenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt; f. Beschrieb der Massnahmen, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Wei- terentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschrif- tenbereich getroffen wurden. 2 Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängi- gen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20076 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.

6 SR 221.302.3

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3 Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle

nach Artikel 41b AuG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitäts- managementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.

Art. 87 Abs. 4

4 Die Fingerabdrücke der zwei Finger und das Gesichtsbild werden zur Ausstellung

eines Ausländerausweises nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/20027 verwendet. Der Zugriff auf diese Daten ist in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung geregelt.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Diese Änderung tritt am 24. Januar 2011 in Kraft.

17. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 Siehe Fussnote zu Art. 71c.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

1. Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 20078

Art. 8 Kantonale Höchstgebühren

1 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen

Bewilligungen betragen: Fr.

a. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 95 b. für die Erteilung oder Erneuerung einer Kurzaufenthalts-, Aufent- halts- oder Grenzgängerbewilligung 95 c. für die Bewilligung des Stellenantritts oder des Kantons-, Stellen- oder Berufswechsels (interne Verfügungen) 95 d. für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung 95 e. für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenz- gängerbewilligung 75 f. für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung 65 g. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungs- bewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt 65 h. für die Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufge- nommene Personen 40 i. für das Einholen eines Strafregisterauszugs 25 j. für die Adressänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) 25 k. für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen 25 l. für die Prüfung aller übrigen Änderungen eines Ausländerausweises 40 m. für die Ausstellung eines Duplikatausweises 40

8 SR 142.209

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2 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der

Herstellung von Ausländerausweisen betragen: Fr.

a. für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines biometrischen Ausländerausweises 22 b. für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines nicht biometrischen Ausländerausweises 10

3 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der

Erfassung biometrischer Daten betragen 20 Franken.

4 Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen vom

21. Juni 19999 oder das EFTA-Übereinkommen vom 4. Januar 196010 berufen können, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländer- ausweises nach Absatz 2 Buchstabe b gesamthaft 65 Franken.

5 Legen Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen

oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so erhebt die zuständige kantonale Behörde keine zusätzliche Gebühr.

6 Für ledige Personen unter 18 Jahren, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen

oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, beträgt die Höchstgebühr für die Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h, l und m sowie für die Aus- stellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b gesamthaft 30 Franken. Die Höchstgebühr nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt

12.50 Franken.

7 Für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die sich auf Arti-

kel 42 Absatz 2 AuG berufen können, gelten die Absätze 4–6 sinngemäss.

8 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam

veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4, 6 und 7.

9 Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe

bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.

2. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200611

Art. 15a Bekanntgabe biometrischer Daten

1 Wird das BFM zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und

Gewalttaten sowie von vermissten Personen um Bekanntgabe biometrischer ZEMIS- Daten ersucht, so kann es anhand von Namen und Vornamen der betreffenden

9 SR 0.142.112.681 10 SR 0.632.31 11 SR 142.513

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Person, anhand der BFM-Referenznummer oder anhand der Nummer des Auslän- derausweises nach Daten in ZEMIS suchen. 2 Die biometrischen Daten werden den mit der Identifikation der Personen betrauten Behörden bekanntgegeben.

3 Nach Abschluss des Abgleichs werden die Daten von den Behörden nach Absatz 2

vernichtet.

Art. 18 Abs. 4 Bst. g

4 Das BFM löscht die nicht archivwürdigen Personendaten in ZEMIS nach folgen-

den Regeln: g. Die biometrischen Daten zum Ausländerausweis werden bei jeder neuen Erfassung oder spätestens fünf Jahre nach der Erfassung gelöscht.

Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung wird wie folgt geändert:

Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung Organisationseinheiten: … EWK: kantonale und kommunale Einwohnerkontrollbehörden … VBS Aufgehoben FREPO: Aufgehoben SOZ: Aufgehoben … KAA: kantonale und kommunale Arbeitsämter … KIGA: Aufgehoben … EWK: Aufgehoben MIGRA: kantonale, regionale und kommunale Ausländerbehörden, Ausländer- behörde des Fürstentums Liechtenstein NDB: Nachrichtendienst des Bundes … SOZ: Asyl- und Flüchtlingskoordinationsstellen ZAS: kantonale und kommunale Zivilstandsbehörden ZstB: Zentrale Ausgleichsstelle

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Datenkatalog ZEMIS

Spaltenüberschriften, Ziff. IV.2 Bst. a und e sowie IV.3 Bst. a

ZEMIS-Datenfelder BFM* BFM-Partner

MIGRA KAA GREPO KAPO ZstB Fedpol NDB BVGer ZAS AV* EDA* BVGer BJ KOM BÜG EFK SOZ KSt EWK * * I II

I II III IV I II III IV

2. Ausländerbereich

a. Personalien Ersterfassungs- AAA A A A A A A A A A A A A A A A A A datum Personenstatus AAA A A A A A A A A A A A A A A A A A W (Code) Foto Aufgehoben Unterschrift Aufgehoben … e. Aufenthalt und Ausreise Art des Ausweises A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A W Tatsächliches B B A B B B A A A A A A A A A A A A A W Einreisedatum* Anrechenbares B B A A B A A A A A A Datum für Nieder- lassung Statusänderungs- B B A A B A A A A A datum Grund anrechen- B B A A B A A A A bares Datum Anmeldedatum B B A A B B A A

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ZEMIS-Datenfelder BFM* BFM-Partner

MIGRA KAA GREPO KAPO ZstB Fedpol NDB BVGer ZAS AV* EDA* BVGer BJ KOM BÜG EFK SOZ KSt EWK * * I II

I II III IV I II III IV Bewilligung gültig B B A A B B A A A A A A A A A A A A A A A A von bis* Ausstellende AAA A B A A A A Behörde Art der Zulassung B B A A B B A A A A A A A A W (Code) Fotografie für den B B Ausländerausweis Fingerabdrücke B B für den Ausländer- ausweis Unterschrift für den B B Ausländerausweis

ZEMIS-Datenfelder BFM* BFM-Partner

MIGRA KAA GREPO KAPO ZstB Fedpol NDB BVGer ZAS AV* EDA BVGer BJ KOM BÜG EFK SOZ KSt EWK * * I * II

I II III IV I II III IV

3. Asylbereich

a. Personalien Foto Aufgehoben Unterschrift Aufgehoben

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