AS 2012 1477
Verordnung über die Tabakbesteuerung
Verordnung über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV)
Änderung vom 21. März 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20091 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
2 Nicht als Ersatzprodukte gelten:
a. elektronische Zigaretten, die nach dem Verdampfer- oder Zerstäuberprinzip funktionieren, sowie deren Bestandteile; b. bei der Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten und die Betreiber zugelassener Steuerlager
(Betreiber) müssen der Oberzolldirektion bis zum 10. Tag des Monats die Tabak- fabrikate deklarieren, die im Vormonat: b. aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden; oder
II Diese Änderung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
21. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 641.311
2012-0154 1477
Tabaksteuerverordnung AS 2012
1478