AS 2012 3227
Zivilgesetzbuch
Berichtigung (Art. 58 Abs. 2 ParlG)
Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht)
Änderung vom 30. September 2011 (AS 2012 2569; SR 210)
Art. 270a Abs. 2
statt: 2 Überträgt die Vormundschaftsbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge, so kön- nen diese innerhalb eines Jahres gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
muss es heissen: 2 Überträgt die Kindesschutzbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
22. Mai 2012 Redaktionskommission der Bundesversammlung
2012-1322 3227
Zivilgesetzbuch. Name und Bürgerrecht. Berichtigung AS 2012
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