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AS 2012 3489

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

vom 8. Juni 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres- sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von norma- len Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. syrische Person oder Organisation:

1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,

2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,

3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien,

SR 946.231.172.7 1 SR 946.231

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Sy-

riens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organi- sationen befinden; f. syrische Bank:

1. eine Bank mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank,

2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank mit Sitz in

Syrien,

3. eine Bank, die ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder

Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern

aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach

Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleis- tungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den

zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für: a. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beob- achtertruppe der Vereinten Nationen oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind; b. nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Euro- päischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist; c. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

5 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer

Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

und -vertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen.

Art. 3 Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte

1 Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 2:

a. einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden; b. zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder

indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Erdöl und

Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden. 4 Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlos- sen wurden. 5 Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.

Art. 4 Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zur Erschliessung und Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination von Erdöl und zur Verflüssigung von Erdgas

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und

Technologie nach Anhang 3 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten. 2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen oder Finanzmittel bereitzustellen.

3 Zur Erfüllung bestehender Verträge kann das SECO nach Rücksprache mit den

zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.

Art. 5 Verbote betreffend die Stromerzeugung 1 Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraft- werke zur Stromerzeugung beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren oder technische Unterstützung und Finanzmittel für den Bau neuer Kraftwerke bereitzu- stellen.

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2 Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, zu erwerben oder auszu- weiten und mit ihnen Jointventures zu gründen.

3 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und

Technologie nach Anhang 4 zur Verwendung für den Bau von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nach Syrien sind verboten.

4 Die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit dem

Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Ausrüstung und Tech- nologie nach Anhang 4 ist verboten.

5 Zur Erfüllung bestehender Verträge kann das SECO nach Rücksprache mit den

zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen.

Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung,

Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhö- ren des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.

2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Ge-

währung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 3 Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnah-

men von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 7 Verbote betreffend Banknoten und Münzen Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syri- schen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen und in diesem Zusammenhang finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.

Art. 8 Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten Es ist verboten: a. Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt an die syri- sche Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank sowie Personen oder Organisationen, die in deren Na-

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men oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. b. Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt von der syri- schen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzuführen oder zu transportieren. c. für Geschäfte nach den Buchstaben a und b Vermittlungsdienste oder Finanzmittel bereitzustellen.

Art. 9 Verbote der Lieferung von Luxusgütern Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 8 nach Syrien sind verboten.

3. Abschnitt:

Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot

Art. 10 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 7 befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-

nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder diesen Gelder und wirt- schaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 DasSECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter

Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen aus- nahmsweise bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder d. Wahrung schweizerischer Interessen.

4 Das SECO kann die Freigabe von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Res-

sourcen der syrischen Zentralbank oder von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die von der syrischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstel- lung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die syrische Zentralbank ausnahmsweise bewilligen für: a. die Versorgung von Kredit- und Finanzinstituten mit Liquidität für die Fi- nanzierung von Handelsgeschäften; b. die Bedienung von Handelskrediten;

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c. die Erfüllung von Handelsverträgen, sofern die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Aktivität beiträgt.

5 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit

den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

Art. 11 Verbote betreffend die Europäische Investitionsbank Zahlungen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit dem syrischen Staat oder einer Behörde des syrischen Staates sind untersagt.

Art. 12 Verbote betreffend staatliche oder staatlich garantierte Anleihen 1 Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen: a. Syrien oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unter- nehmen und Agenturen; b. syrische Banken; c. natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten juristischen Person oder Organisation handeln; d. juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Buchstabe a, b oder c genannten Person oder Organisation stehen. 2 Es ist verboten, für eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation Vermitt- lungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach In- krafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen. 3 Es ist verboten, eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation bei der Aus- gabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Art. 13 Verbotene Bankbeziehungen mit Syrien

1 Banken ist es verboten:

a. ein Konto bei einer syrischen Bank zu eröffnen; b. eine neue Korrespondenzbeziehung zu einer syrischen Bank aufzunehmen; c. eine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen; d. ein Jointventure mit einer syrischen Bank zu gründen.

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2 Syrischen Banken ist es verboten:

a. eine Vertretung zu eröffnen oder eine Zweigniederlassung oder Tochterge- sellschaft zu gründen; b. eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer Bank zu erwer- ben.

Art. 14 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen

1 Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu

verlängern oder zu erneuern mit: a. Syrien oder seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unter- nehmen und Agenturen; b. natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person oder Organisation handeln. 2 Absatz 1 gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherun- gen für syrische Personen oder Organisationen in der Schweiz und für die Bereitstel- lung von Versicherungen für syrische diplomatische oder konsularische Vertretun- gen in der Schweiz.

3 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Versicherungen für Privatpersonen und die

entsprechenden Rückversicherungen.

4 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Versicherungen oder Rückversicherungen für

Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wur- den.

5 Versicherungs- oder Rückversicherungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden.

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 15 Verbote betreffend Frachtflüge

1 Schweizer Flughäfen sind für alle von syrischen Luftverkehrsunternehmen durch-

geführten Frachtflüge gesperrt, ausgenommen sind gemischte Passagier- und Fracht- flüge.

2 Frachtflüge zu humanitären Zwecken sind gestattet.

Art. 16 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen von syrischen Personen oder Organisationen zu erfül- len, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchfüh- rung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde.

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Art. 17 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in

Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann Ausnahmen gewähren:

a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politi- schen Dialog betreffend Syrien; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 18 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2–

14 und 16.

2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht die Massnahmen betreffend die

Frachtflüge nach Artikel 15.

3 Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 17.

4 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

5 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-

rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versie- gelung von Luxusgütern.

Art. 19 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 10 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und

zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 20 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–17 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Absätzen 1 und 2 werden vom SECO verfolgt und beurteilt;

dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Mai 20112 über Massnahmen gegenüber Syrien wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2012 in Kraft.3

8. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 AS 2011 2193 4483 4515 6269, 2012 1209 2339 3257 3 Diese Verordnung wurde am 8. Juni 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren publiziert (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2)

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverord-

nung vom 25. Februar 19984 (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkon- trollverordnung vom 25. Juni 19975 (GKV) erfasst werden.

2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte

Fahrzeuge, wie folgt:

2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders

konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von

Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;

2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung

von Barrikaden;

2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die

Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;

2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung

mobiler Absperrungen;

2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge,

besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.

3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV

und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:

3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen

von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zünd- verstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestand- teile hierfür. Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.

3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:

a. Amatol; b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) c. Nitroglykol; d. Pentaerythrittetranitrat (PETN);

4 SR 514.511

5 SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse:

www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrie- produkte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten.

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

e. Pikrylchlorid; f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst

noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:

4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;

4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutz-

helme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten

für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.

6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.

7 Bandstacheldraht.

8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von

mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.

9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:

9.1 Galgen und Fallbeile;

9.2 elektrische Stühle;

9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus

Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;

9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von

Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.

10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks

mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.

11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die

für behinderte Personen konstruiert sind;

11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder

Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamt- länge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter

Daumenschellen.

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken,

Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralysern) und Elektroschock- Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persön- lichen Schutz mitgeführt werden.

13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum

Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:

13.1 tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.

13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA)

(CAS-Nr. 2444-46-4);

13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste

aufgeführten Güter.

15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der

in dieser Liste aufgeführten Güter.

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 1)

Erdöl und Erdölprodukte Zolltarif-Nr. Bezeichnung

2709 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh

2710 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle;

anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesent- lichen Bestandteil bilden; Ölabfälle

2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax»,

Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erd-

ölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande;

Asphaltite und Asphaltgesteine

2715.0000 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder

Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteer- pech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1)

Ausrüstung und Technologie gemäss Artikel 4

Allgemeine Hinweise

1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unter-

laufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschliesslich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologi- sches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte

Güter. 3. Definitionen der Begriffe, die in «einfachen Anführungszeichen» stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

1. «Technologie», die zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von

verbotenen Gütern «unverzichtbar» ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

2. Nicht verboten ist «Technologie», die das unbedingt erforderliche Minimum für

Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verord- nung erteilt wurde.

3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von «Technologie» gelten weder für

«allgemein zugängliche» Informationen, «wissenschaftliche Grundlagenforschung» noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

1. Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

1. A. Ausrüstung

1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und

-flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und

Erdölbohrlöchern, einschliesslich Sensoren für Messungen während des Bohrvor-

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

gangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Spei- cherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.

3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder

zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwas- serstoffen.

4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

5. Ventilaufbauten, «Blowout-Preventer» und «Eruptionskreuze» und besonders

konstruierte Bestandteile hierfür, die den «API- und ISO-Spezifikationen» für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen. Technische Anmerkungen: a) Ein «Blowout-Preventer» ist ein Gerät, das in der Regel während der Boh- rungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern. b) Ein «Eruptionskreuz» ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren. c) Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum In- stitute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptions kreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.

6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.

7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbei-

tungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.

8. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders kon-

struiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.

9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI

300) oder mehr und einer Saugkapazität grösser/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie beson- ders konstruierte Bestandteile hierfür.

10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile,

die den «API- und ISO-Spezifikationen» für die Verwendung in Erdöl- und Erdgas- bohrlöchern entsprechen.

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.

11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förder-

leistung von mehr als 0,3 m 3 /min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

1. B. Prüf- und Inspektionsgeräte

1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der

Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/ oder formulierten Materialien.

2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der

Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Mate- rialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.

3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über

die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgas- bohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstätten- formation.

1. C. Materialien

1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders

formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Boh- rung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.

2. Zemente und andere Werkstoffe nach «API- und ISO-Spezifikationen» zur

Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern. Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere

Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.

1. D. Software

1. «Software», besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus

seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Unter- suchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvor- kommen.

3504

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

2. «Software», besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von

Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.

3. «Software», besonders entwickelt zur «Verwendung» in Rohölförderungs- und

-verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

1. E. Technologie

1. Für die «Entwicklung», «Herstellung» und «Verwendung» der von den Num-

mern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung «unverzichtbare» «Technologie».

2. Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas

2. A. Ausrüstung

1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen grösser als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas; b) Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unter- kühlung von Erdgas.

2. Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C

mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

3. «Coldbox» und «Coldbox»-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.

Technische Anmerkung: «Coldbox-Ausrüstung» bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die «Coldbox» besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sons- tigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der «Coldbox» liegt unter –120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der «Coldbox» ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung. 4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Tempe- ratur unter –120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm für die

Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter –120 °C.

6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.

7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von

Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

8. Sämtliche Crackanlagen, einschliesslich Hydrocrackanlagen, und Kokereien,

besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückstän- den, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

3505

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin,

Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwe-

feltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

11. Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von

leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoff- schnitten.

12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit

einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestand- teile hierfür.

13. Rohrleitungen mit einem Aussendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem

der folgenden Materialien: a) Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr; b) Edelstahl und Nickellegierungen mit einem «PREN»-Wert («Pitting- Resistance-Equivalent Number») über 33. Technische Anmerkung: Der «PREN»-Wert («Pitting Resistance Equivalent Number») ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfrass und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierun- gen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Mo- lybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N

14. «Molche» und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung: «Molche» werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohr- leitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssig- keitsstrom fortbewegt werden.

15. Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entneh-

men von Molchen.

16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von

mehr als 1000 m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestand- teile hierfür: a) Festdachtanks; b) Schwimmdachtanks.

17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm,

besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüs- sigkeiten, Wasser oder Gas.

18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.

3506

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochokta- nigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders kon- struierte Bestandteile hierfür.

2. B. Prüf- und Inspektionsgeräte

1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaf- ten) von Rohöl und Kraftstoffen. 2. Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimie- rung der Entsalzung.

2. C. Materialien

1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).

2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).

3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum

flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschliesslich Erdgasen.

4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:

a) Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren; b) Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trä- gern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalyti- schen Reformieren; c) Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Ent- schwefeln; d) Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.

5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.

Anmerkung: Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert- Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).

2. D. Software

1. «Software», besonders entwickelt zur «Verwendung» in Erdgasverflüssigungs-

anlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

2. «Software», besonders entwickelt zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Ver-

wendung» von Erdölraffinerien (einschliesslich deren Untereinheiten).

3507

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

2. E. Technologie

1. «Technologie» zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisie-

rung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).

2. «Technologie» zur Verflüssigung von Erdgas, einschliesslich der zur «Entwick-

lung», «Herstellung» oder «Verwendung» von Erdgasverflüssigungsanlagen unver- zichtbaren «Technologie».

3. «Technologie» zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.

4. «Technologie», die zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von

zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen «unver- zichtbar» ist.

5. «Technologie» zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.

6. «Technologie», die zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von

Raffinerien «unverzichtbar» ist, wie etwa:

6.1. «Technologie» zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin,

6.2. Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung,

6.3. Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.

3508

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Anhang 4 (Art. 5 Abs. 3 und 4)

Ausrüstung und Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8406 81 Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW

8411 82 Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5000 kW

ex 8501 Alle Elektromotoren und elektrischen Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5000 kVA

3509

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Anhang 5 (Art. 6 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für: a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Un- terstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhält- lich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgen- den Geschäftspraktiken verkauft wird: i) Barverkauf, ii) Versandverkauf, iii) Verkauf über elektronische Medien oder iv) Telefonverkauf; b) Software, die allgemein zugänglich ist.

«Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken» umfasst Fol- gendes:

A. Liste der Ausrüstungen – Ausrüstung für tiefe Paketinspektion – Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung – Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung – Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation – Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren – Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung

3510

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

– IMSI6, MSISDN7, IMEI8 und TMSI9 Abhör- und Überwachungsausrüstung – Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS10/GSM11/GPS12/GPRS13/UMTS14/ CDMA15/PSTN16 – Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP17/SMTP18 und GTP19-Informationen – Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen – Ferngesteuerte Forensikausrüstung – Ausrüstung für die semantische Verarbeitung – Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel – Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP) B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung. C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung. Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extra- hierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

6 IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht. 7 MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Tele- fonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient. 8 IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satelli- tentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen. 9 TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

10 SMS: Short Message System

11 GSM: Global System for Mobile Communications

12 GPS: Global Positioning System

13 GPRS: General Package Radio Service

14 UMTS: Universal Mobile Telecommunication System

15 CDMA: Code Division Multiple Access

16 PSTN: Public Switch Telephone Networks

17 DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol

18 SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

19 GTP: GPRS Tunneling Protocol

3511

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Anhang 6 (Art. 8)

Edelmetalle und Diamanten

Zolltarifnummer Beschreibung

7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch

gefasst

7106 Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in

Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7108 Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in

Form von Halbzeug oder Pulver

7109 Goldplattinierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in

Rohform oder in Form von Halbzeug

7110 Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf

Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7012 Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattie-

rungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edel- metallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden.

3512

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Anhang 7 (Art. 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 10 und 17 richten

A. Natürliche Personen Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

1. Bashar Al-Assad geboren am 11.9.1965 Präsident der Republik, Befehls-

in Damaskus; geber und Anführer der Repression Diplomatenpass-Nr. gegen Demonstranten. D1903

2. Mahir (alias Maher) geboren am 8.12.1967; Befehlshaber der 4. Panzerdivision

Al-Assad Diplomatenpass-Nr. 4138 des Heeres; Mitglied des Zentral- kommandos der Baath-Partei; der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten.

3. Ali Mamluk geboren am 19.2.1946 Chef der syrischen Direktion für

(alias Mamlouk) in Damaskus; allgemeine Nachrichtengewin- Diplomatenpass-Nr. 983 nung; Beteiligung am gewaltsa- men Vorgehen gegen Demonstran- ten.

4. Muhammad Innenminister; Beteiligung am

Ibrahim Al-Sha’ar gewaltsamen Vorgehen gegen (alias Mohammad Demonstranten. Ibrahim Al-Chaar)

5. Atej (alias Atef, Ehemaliger Leiter der Direktion

Atif) Najib für politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Beteiligung am gewalt- samen Vorgehen gegen Demonst- ranten.

6. Hafiz Makhluf geboren am 2.4.1971 Oberst und Leiter einer Abteilung

(alias Hafez in Damaskus; in der Direktion Allgemeine Makhlouf) Diplomatenpass-Nr. 2246 Nachrichtengewinnung (Aussen- stelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Vertrauter von Mahir Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

7. Muhammad Dib geboren am 20.5.1951 Leiter der Direktion für politische

Zaytun (alias in Damaskus; Sicherheit; Beteiligung am gewalt- Mohammed Dib Diplomatenpass-Nr. samen Vorgehen gegen Demonst- Zeitoun) D 000 00 13 00 ranten.

3513

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

8. Amjad Al-Abbas Leiter der politischen Sicherheit in

Banyas; Beteiligung am gewalt- samen Vorgehen gegen Demonst- ranten in Baida.

9. Rami Makhlouf geboren am 10.7.1969 Syrischer Geschäftsmann; Cousin

in Damaskus; von Präsident Bashar Al-Assad; Reisepass-Nr. 454224 kontrolliert den Investmentfonds Al Mahreq, Bena Properties, Cham Holding, Syriatel und Souruh Company und finanziert und unterstützt damit das Regime.

10. Abd Al-Fatah geboren 1953 in Hama; Leiter des syrischen militärischen

Qudsiyah Diplomatenpass-Nr. Nachrichtendienstes; Beteiligung D0005788 an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.

11. Jamil Hassan Leiter des Nachrichtendienstes der

syrischen Luftwaffe; Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.

12. Rustum Ghazali geboren am 3.5.1953 Leiter des syrischen militärischen

in Deraa; Nachrichtendienstes im Umland Diplomatenpass-Nr. von Damaskus; Beteiligung an der D 000 000 887 Repression gegen die Zivilbevöl- kerung.

13. Fawwaz Al-Assad geboren am 18.6.1962 Als Mitglied der Shabiha-Miliz an

in Kerdala; der Repression gegen die Zivil- Reisepass-Nr. 88238 bevölkerung beteiligt.

14. Munzir Al-Assad geboren am 1.3.1961 Als Mitglied der Shabiha-Miliz an

in Lattakia; der Repression gegen die Zivil- Reisepass-Nr. 86449 und bevölkerung beteiligt. Nr. 842781

15. Asif Shawkat geboren am 15.1.1950 Stellvertretender Stabschef für

in Al-Madehleh, Tartus Sicherheit und Aufklärung; Betei- ligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.

16. Hisham Ikhtiyar geboren 1941 Leiter des nationalen Sicherheits-

büros; Beteiligung an der Repres- sion gegen die Zivilbevölkerung.

17. Faruq Al Shar geboren am 10.12.1938 Vizepräsident Syriens. Beteiligung

an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.

18. Muhammad Nasif geboren am 10.4.1937 Enger Berater des Regimes;

Khayrbik (oder 20.5.1937) in Hama; Beteiligung an der Repression Diplomatenpass-Nr. gegen die Zivilbevölkerung. 0002250

3514

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

19. Mohamed Hamcho geboren am 20.5.1966; Syrischer Geschäftsmann und

Reisepass-Nr. 002954347 lokaler Vertreter mehrerer auslän- discher Gesellschaften; zählt zum engen Kreis um Maher Al-Assad, verwaltet zum Teil dessen finan- zielle und wirtschaftliche Interes- sen und finanziert damit das Regime.

20. Iyad (alias Eyad) geboren am 21.1.1973 Bruder von Rami Makhlouf und

Makhlouf in Damaskus; Offizier in der Direktion für Reisepass-Nr. allgemeine Nachrichtengewin- N001820740 nung; Beteiligung an der Repressi- on gegen die Zivilbevölkerung.

21. Bassam Al Hassan Berater des Präsidenten für strate-

gische Angelegenheiten; Beteili- gung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.

22. Dawud Rajiha Stabschef der Streitkräfte; verant-

wortlich für die militärische Beteiligung an der Repression gegen friedliche Demonstranten.

23. Ihab (alias Ehab, geboren am 21.1.1973 Präsident von Syriatel, die im

Iehab) Makhlouf in Damaskus; Rahmen ihres Lizenzvertrags 50 % Reisepass-Nr. ihres Gewinns an die syrische N002848852 Regierung abführt.

24. Zoulhima Chaliche geboren 1951 oder 1946 Leiter der Schutzeinheit des

(alias Dhu Al- in Kerdaha Präsidenten; Beteiligung am Himma Shalish) gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad.

25. Riyad Chaliche Direktor von Military Housing

(alias Riyad Sha- Establishment; finanziert das lish) Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad.

26. Mohammad Ali geboren am 1.9.1957 Brigadebefehlshaber; Generalbe-

Jafari (alias Ja’fari, in Yazd, Iran fehlshaber des Korps der irani- Aziz; alias Jafari, schen Revolutionsgarden, beteiligt Ali; alias Jafari, an der Bereitstellung von Ausrüs- Mohammad Ali; tungen und Unterstützung für das alias Ja’fari, Mo- syrische Regime für das gewalt- hammad Ali; alias same Vorgehen gegen Demonst- Jafari-Najafabadi, ranten in Syrien. Mohammad Ali)

3515

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

27. Qasem Soleimani Generalmajor; Befehlshaber des

(alias Qasim Korps der Iranischen Revolutions- Soleimany) garden (Qods-Einheit des IRGC), beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. 28. Hossein Taeb (alias geboren 1963 in Teheran, Stellvertretender Befehlshaber des Taeb, Hassan; alias Iran Korps der iranischen Revolutions- Taeb, Hosein; alias garden im Bereich Nachrichten- Taeb, Hossein; alias dienste, beteiligt an der Bereitstel- Taeb, Hussayn; lung von Ausrüstungen und alias Hojjatoleslam Unterstützung für das syrische Hossein Ta’eb) Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

29. Khalid Qaddur Geschäftspartner von Mahir

Al-Assad; finanziert das Regime.

30. Ra’if Al-Quwatli Geschäftspartner von Mahir

(alias Ri’af Al-Assad; verantwortlich für die Al-Quwatli; alias Verwaltung einiger seiner Ge- Raeef Al-Kouatly) schäftsinteressen; finanziert das Regime.

31. Mohammad Mufleh Leiter des militärischen Ab-

schirmdienstes der Stadt Hama; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

32. Tawfiq Younes Generalmajor; Leiter der Abtei-

lung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes, Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

33. Mohammed geboren am 19.10.1932 Enger Verbündeter und Onkel

Makhlouf in Latakia mütterlicherseits von Bashar und (alias Abu Rami) Mahir Al-Assad; Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf.

34. Ayman Jabir geboren in Latakia Verbündeter von Mahir Al-Assad

bei der Shabiha-Miliz; direkte Beteiligung an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordi- nierung von Gruppen der Shabiha- Miliz.

35. Ali Habib geboren 1939 in Tartous Verteidigungsminister; verant-

Mahmoud wortlich für das Verhalten und die Einsätze der an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligten syrischen Streitkräfte.

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

36. Hayel Al-Assad Stellvertreter von Mahir Al-Assad;

Befehlshaber der an der Repres- sion beteiligten Militärpolizeiein- heit der 4. Militärdivision.

37. Ali Al-Salim Direktor des Versorgungsbüros

des syrischen Verteidigungsminis- teriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee.

38. Nizar Al-Assad Cousin von Bashar Al-Assad;

früherer Leiter der Firma «Nizar Oilfield Supplies»; Sehr enger Vertrauter einfluss- reicher Regierungsbeamter; Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia.

39. Rafiq Shahadah Brigadegeneral; Leiter der Abtei-

lung 293 (innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nach- richtendienstes (SMI) in Damas- kus; Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewalt- samen Vorgehen gegen die Zivil- bevölkerung in Damaskus; Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und mili- tärnachrichtendienstliche Angele- genheiten.

40. Jamea Jamea Brigadegeneral; örtlicher Leiter

(alias Jami Jami) des syrischen militärischen Nach- richtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal.

41. Hassan Bin-Ali geboren 1935 in Aleppo Stellvertretender Vizeminister;

Al-Turkmani ehemaliger Verteidigungsminister; Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad.

42. Muhammad Said Unterregionalsekretär der arabi-

Bukhaytan schen sozialistischen Baath-Partei seit 2005; 2000–2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regional- formation der Baath-Partei; ehe- maliger Gouverneur von Hama (1998–2000); enger Vertrauter von Präsident Bashar Al-Assad und von Mahir Al-Assad; massgebli- cher Entscheidungsträger inner- halb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevöl- kerung.

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

43. Ali Douba Verantwortlich für die Tötungen in

Hama im Jahr 1980; wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen.

44. Nawful Al-Husayn Brigadegeneral; örtlicher Leiter

des syrischen militärischen Nach- richtendienstes (SMI) in Idlib; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölke- rung im Gouvernement Idlib.

45. Husam Sukkar Brigadegeneral; Berater des

Präsidenten in Sicherheitsfragen; Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung.

46. Muhammed Brigadegeneral; örtlicher Leiter

Zamrini des syrischen militärischen Nach- richtendienstes (SMI) in Homs; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölke- rung in Homs.

47. Munir Adanov Generalleutnant; stellvertretender

(Adnuf) Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbil- dungsleitung); unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

48. Ghassan Khalil Brigadegeneral; Leiter der Direk-

tion für allgemeinen Nachrichten- dienst (GID) – Informationsabtei- lung; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewalt- samen Vorgehen gegen die Zivil- bevölkerung in Syrien.

49. Mohammed Jabir geboren in Latakia Shabiha-Miliz; Verbündeter von

Mahir Al-Assad in Angelegenhei- ten der Shabiha-Miliz; unmittel- bare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz- Gruppen.

50. Samir Hassan Enger Partner von Mahir Al-Assad

in geschäftlichen Angelegenheiten; bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes.

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

51. Fares Chehabi Präsident der Industriekammer

(Fares Shihabi) Aleppo; unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hin- sicht.

52. Tarif Akhras geboren am 2. Juni 1951 Bekannter Geschäftsmann, Nutz-

in Homs; niesser und Unterstützer des Syrischer Reisepass Nr. Regimes. Gründer der Akhras

0000092405 Group (Rohstoffe, Handel, Verar-

beitung und Logistik) und ehema- liger Vorsitzender der Handels- kammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie- und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Trans- portfahrzeuge für Panzer) bereit.

53. Issam Anbouba geboren 1952 in Homs Präsident von Anbouba for Agri-

cultural Industries Co. Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die para- militärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegen- schaften (Räumlichkeiten, Lager- häuser) für improvisierte Haftan- lagen zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern.

54. Tayseer Qala geboren 1943 in Justizminister; Verbindungen zum

Awwad Damaskus syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung.

55. Dr. Adnan Hassan geboren 1966 in Tartus Informationsminister; Verbindun-

Mahmoud gen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik.

56. Jumah Al-Ahmad Generalmajor; Kommandeur der

Spezialeinsatzkräfte; verantwort- lich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

57. Lu’ai al-Ali Oberst; Leiter des syrischen

militärischen Nachrichtenwesens, Abteilung Dera’a; verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstran- ten in Dera’a.

3519

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

58. Ali Abdullah Generalleutnant; stellvertretender

Ayyub Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte); verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

59. Jasim al-Furayj Generalleutnant; Generalstabschef;

verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

60. Aous (Aws) Aslan geboren 1958 General; Bataillonskommandeur in

der Republikanischen Garde; steht Mahir Al-Assad und Präsident Al-Assad nahe; ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbe- völkerung im gesamten Hoheits- gebiet Syriens beteiligt.

61. Ghassan Belal General; Sicherheitschef der

4. Division; Berater von Mahir

Al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich.

62. Abdullah Berri Leitet die Milizen der Familie

Berri; verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen.

63. George Chaoui Mitglied der syrischen Cyber-

Armee; ist an gewaltsamen Repressionen und an der Auf- stachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.

64. Zuhair Hamad Generalmajor; stellvertretender

Leiter der Direktion für allgemei- nes Nachrichtenwesen; verant- wortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.

65. Amar Ismael Zivilist; Leiter der syrischen

Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte); ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.

3520

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

66. Mujahed Ismail Mitglied der syrischen Cyber-

Armee; ist an gewaltsamen Repressionen und an der Auf- stachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.

67. Nazih Generalmajor; stellvertretender

Leiter der Direktion für allgemei- nes Nachrichtenwesen; verant- wortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.

68. Kifah Moulhem Bataillonskommandeur in der

4. Division; verantwortlich für die

gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor.

69. Wajih Mahmud Generalmajor; Kommandeur der

18. Panzerdivision. Verantwortlich

für die Gewalt gegen Demonstran- ten in Homs.

70. Bassam Sabbagh geboren am 24. August Rechtsberater, Financier und

1959 in Damaskus. Beauftragter von Rami Makhlouf

Adresse: Kasaa, rue und Khaldoun Makhlouf; zusam- Anwar al Attar, al-Midani- men mit Bashar Al-Assad an der Gebäude, Damaskus. Finanzierung eines Immobilien- projekts in Latakia beteiligt; Syrischer Reisepass Nr. unterstützt das Regime finanziell. 004326765, ausgestellt am 2.11.2008, gültig bis November 2014.

71. Tala Mustafa Tlass Generalleutnant; stellvertretender

Generalstabschef (Logistik and Versorgung); verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

72. Fu’ad Tawil Generalmajor; stellvertretender

Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftstreitkräfte; verant- wortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.

73. Mohammad geboren 1945 in Damas- Finanzminister; trägt Verantwor-

Al-Jleilati kus. tung für die syrische Wirtschaft.

74. Dr. Mohammad geboren 1956 in Aleppo. Minister für Wirtschaft und

Nidal Al-Shaar Handel; trägt Verantwortung für die syrische Wirtschaft.

75. Fahid Al-Jassim Generalleutnant und Stabschef; als

Offizier am gewaltsamen Vorge- hen in Homs beteiligt.

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

76. Ibrahim Al-Hassan Generalmajor und Stellvertreten-

der Stabschef; als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

77. Khalil Zghraybih Brigadegeneral der 14. Division;

als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

78. Ali Barakat Brigadegeneral der 103. Brigade

der Division der republikanischen Garde; als Offizier am gewaltsa- men Vorgehen in Homs beteiligt.

79. Talal Makhluf Brigadegeneral der 103. Brigade

der Division der republikanischen Garde; als Offizier am gewaltsa- men Vorgehen in Homs beteiligt.

80. Nazih Hassun Brigadegeneral; Nachrichtendienst

der syrischen Luftwaffe; als Offizier am gewaltsamen Vorge- hen in Homs beteiligt.

81. Maan Jdiid Hauptmann der Präsidentengarde;

als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

82. Muahmamd Division politische Sicherheit; als

Al-Shaar Offizier am gewaltsamen Vorge- hen in Homs beteiligt.

83. Khald Al-Taweel Division politische Sicherheit; als

Offizier am gewaltsamen Vorge- hen in Homs beteiligt.

84. Ghiath Fayad Division politische Sicherheit; als

Offizier am gewaltsamen Vorge- hen in Homs beteiligt.

85. Jawdat Ibrahim Safi Brigadegeneral; Befehlshaber des

154. Regiments; erteilte den

Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo’adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schiessen.

86. Muhammad Ali Generalmajor; Befehlshaber der

Durgham 4. Division; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo’adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schiessen.

87. Ramadan Mah- Generalmajor; Befehlshaber des

moud Ramadan 35. Regiments der Sondereinsatz- kräfte; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schiessen.

3522

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

88. Ahmed Yousef Brigadegeneral; Befehlshaber der

Jarad 132. Brigade; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schiessen und dabei Maschinen- gewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen.

89. Naim Jasem Sulei- Generalmajor; Befehlshaber der

man 3. Division; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schiessen.

90. Jihad Mohamed Brigadegeneral; Befehlshaber der

Sultan 65. Brigade; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schiessen.

91. Fo’ad Hamoudeh Generalmajor; Befehlshaber der

militärischen Operationen in Idlib; erteilte den Befehl, Anfang Sep- tember 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schiessen.

92. Bader Aqel Generalmajor; Befehlshaber der

Sondereinsatzkräfte; befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheim- dienst («Muchabarat») zu überge- ben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal.

93. Ghassan Afif Brigadegeneral; Befehlshaber im

45. Regiment; Befehlshaber der

militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib.

94. Mohamed Maaruf Brigadegeneral; Befehlshaber im

45. Regiment; Befehlshaber der

militärischen Operationen in Homs; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schies- sen.

95. Yousef Ismail Brigadegeneral; Befehlshaber der

134. Brigade; erteilte den Befehl,

während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schies- sen.

96. Jamal Yunes Brigadegeneral; Befehlshaber des

555. Regiments; Erteilte den

Befehl, auf Demonstranten in Mo’adamiyeh zu schiessen.

97. Mohsin Makhlouf Brigadegeneral; erteilte den

Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schiessen.

3523

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

98. Ali Dawwa Brigadegeneral; erteilte den

Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schiessen.

99. Mohamed Khaddor Brigadegeneral; Befehlshaber der

106. Brigade, Präsidentengarde;

erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschliessend zu verhaften; ver- antwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma.

100. Suheil Salman Generalmajor; Befehlshaber der

Hassan 5. Division; erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouverne- ment Deraa zu schiessen.

101. Wafiq Nasser Leiter der Regionalabteilung

Suwayda (Abteilung für militäri- sches Nachrichtenwesen); verant- wortlich für willkürliche Verhaf- tungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda.

102. Ahmed Dibe Leiter der Regionalabteilung

Deraa (Direktion für allgemeine Sicherheit); verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa.

103. Makhmoud al- Leiter der Ermittlungsabteilung

Khattib (Direktion für politische Sicher- heit); verantwortlich für Verhaf- tungen und die Folterung von Gefangenen.

104. Mohamed Heikmat Leiter der Operationsabteilung

Ibrahim (Direktion für politische Sicher- heit); verantwortlich für Verhaf- tungen und die Folterung von Gefangenen.

105. Nasser Al-Ali Leiter der Regionalabteilung

Deraa (Direktion für politische Sicherheit); verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

106. Mehran (auch geboren am 11.5.1938; Eigentümer des Transportunter-

Mahran) Khwanda Reisepässe: Nr. 3298 858, nehmens Qadmous Transport Co.; gültig bis 9.5.2004; unterstützt logistisch die regie- Nr. 001452904, gültig bis rungsfreundlichen Milizen 29.11.2011; («Schabbihas») bei der gewaltsa- Nr. 006283523, gültig bis men Unterdrückung der Zivilbe-

28.6.2017. völkerung.

3524

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

107. Dr. Wael Nader Al- geboren 1964 in der Gesundheitsminister. Unter seiner

Halqi Provinz Daraa Verantwortung wurden Kranken- häuser angewiesen, Demonstran- ten die Behandlung zu verweigern.

108. Mansour Fadlallah geboren 1960 in der Präsidialamtsminister; Berater des

Azzam Provinz Sweida Präsidenten.

109. Dr. Emad Abdul- geboren 1964 in Damas- Minister für Kommunikation und

Ghani Sabouni kus Technologie. Unter seiner Verant- wortung wird der freie Zugang zu den Medien ernstlich behindert.

110. Sufian Allaw geboren 1944 in Minister für Öl und mineralische

al-Bukamal, Deir Ezzor Ressourcen; verantwortlich für die Politik in den Bereichen Öl und mineralische Ressourcen, die eine bedeutende Quelle zur finanziellen Unterstützung des Regimes dar- stellen.

111. Dr. Adnan Slakho geboren 1955 in Damas- Minister für Industrie; verantwort-

kus lich für die Politik in den Berei- chen Wirtschaft und Industrie, die eine bedeutende Quelle zur finan- ziellen Unterstützung des Regimes darstellen.

112. Dr. Saleh Al- geboren 1964 in der Minister für Bildung. Unter seiner

Rashed Provinz Aleppo Verantwortung werden Schulen als Behelfsgefängnisse genutzt.

113. Dr. Fayssal Abbas geboren 1955 in der Minister für Verkehr. Unter seiner

Provinz Hama Verantwortung wird logistische Unterstützung für die Repression geleistet.

114. Anisa Al-Assad geboren 1934; Mutter von Präsident Al-Assad.

(alias Anisah Al- Geburtsname: Makhlouf Angesichts der engen persönlichen Assad) Beziehung und inhärenten finan- ziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Re- gime und ist mit ihm verbunden.

115. Bushra Al-Assad geboren am 24.10.1960 Schwester von Bashar Al-Assad

(alias Bushra und Ehefrau von Asif Shawkat, Shawkat) dem stellvertretenden Stabschef für Sicherheit und Aufklärung. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finan- ziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, sowie zu weiteren Schlüsselfigu- ren des syrischen Regimes profi- tiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

3525

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

116. Asma Al-Assad geboren am 11.8.1975 in Ehefrau von Bashar Al-Assad.

(alias Asma Fawaz London, UK; Angesichts der engen persönlichen Al Akhras) Reisepass Nr. 707512830, Beziehung und inhärenten finan- gültig bis 22.9.2020; ziellen Beziehung zum syrischen Geburtsname: Al Akhras Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Re- gime und ist mit ihm verbunden.

117. Manal Al-Assad geboren am 2.2.1970 in Ehefrau von Maher Al-Assad;

(alias Manal Al Damaskus; profitiert als solche vom Regime Ahmad) Syrischer Reisepass und ist eng mit diesem verbunden. Nr. 0000000914; Geburtsname: Al-Jadaan

118. Imad Mohammad geboren am 1.8.1961 nahe Minister für Elektrizität. Verant-

Deeb Khamis Damaskus wortlich für den Einsatz von Stromabschaltungen als Mittel der Repression.

119. Omar Ibrahim geboren 1954 in Tartus Minister für kommunale Verwal-

Ghalawanji tung. Verantwortlich für kommu- nale Behörden und somit verant- wortlich für die Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch die kom- munalen Behörden.

120. Joseph Suwaid geboren 1958 in Damas- Staatsminister und als solcher eng

kus mit der Politik des Regimes verbunden.

121. Ghiath Jeraatli geboren 1950 in Salamiya Staatsminister und als solcher eng

mit der Politik des Regimes verbunden.

122. Hussein Mahmoud geboren 1957 in Hama Staatsminister und als solcher eng

Farzat mit der Politik des Regimes verbunden.

123. Yousef Suleiman geboren 1956 in Hasaka Staatsminister und als solcher eng

Al-Ahmad mit der Politik des Regimes verbunden.

124. Hassan al-Sari geboren 1953 in Hama Staatsminister und als solcher eng

mit der Politik des Regimes verbunden.

125. Mazen al-Tabba geboren am 1.1.1958 in Geschäftspartner von Ihab Makh-

Damaskus; louf und Nizar Al-Assad; gemein- Syrischer Reisepass sam mit Rami Makhlouf Miteigen- Nr. 004415063, gültig bis tümer des Devisenunternehmens

6.5.2015 Al-Diyar lil-Saraafa (alias Diar

Electronic Services), das die Politik der syrischen Zentralbank unterstützt.

126. Adib Mayaleh geboren 1955 in Daraa Im Rahmen seiner Tätigkeit als

Gouverneur der Zentralbank Syriens verantwortlich für wirt- schaftliche und finanzielle Unter- stützung des syrischen Regimes.

3526

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)

127. Salim Altoun (alias geboren 1940 in Caracas, Vorsitzender und Geschäftsführer Saleem Altoun, Venezuela; des Konzerns Altoun Group. alias Abu Shaker) venezolanischer Staats- Unterstützt das Regime finanziell. bürger; Über die Altoun Group beteiligt an ID-Nr. 028173131 einem System zur Ausfuhr syri- (möglicherweise im Besitz schen Öls mit dem in die Liste eines venezolanischen aufgenommenen Unternehmen Passes); Sytrol als Einnahmequelle für das verfügt über einen libane- Regime. sischen Wohnsitz und eine libanesische Arbeitser- laubnis (Nr. 1486/2011)

128. Youssef Klizli Assistent von Salim Altoun.

Unterstützt das Regime finanziell. Helfer von Salim Altoun bei der Entwicklung eines Systems, über die Altoun Group, zur Ausfuhr syrischen Öls mit dem in die Liste aufgenommenen Unternehmen Sytrol als Einnahmequelle für das Regime.

B. Unternehmen und Organisationen Name Adresse Gründe

1. Bena Properties Kontrolliert von Rami Makhlouf;

finanziert das Regime.

2. Al Mashreq Postfach 108, Damaskus Kontrolliert von Rami Makhlouf;

Investment Fund Tel.: +963 11 2110059, finanziert das Regime. (Amif) (alias +963 11 2110043; Sunduq Al Mashrek Fax: +963 933 333149 Al Istithmari)

3. Hamcho Internatio- Bagdad-Strasse, Postfach Kontrolliert von Mohamed

nal (alias Hamsho 8254, Damaskus; Hamcho; finanziert das Regime. International Tel.: +963 11 2316675; Group) Fax: +963 11 2318875; Website: www.hamshointl.com E-Mail: info@hamshointl.com; hamshogroup@yahoo.com

4. Military Housing Unternehmen für öffentliche

Establishment Arbeiten, kontrolliert von Riyad (alias Milihouse) Chaliche und dem Verteidigungs- ministerium; finanziert das Regime.

5. Direktion für Unmittelbar an der Repression

politische Sicherheit beteiligte staatliche Stelle Syriens.

3527

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Adresse Gründe

6. Direktion für Unmittelbar an der Repression

allgemeinen Nach- beteiligte staatliche Stelle Syriens. richtendienst

7. Direktion für Unmittelbar an der Repression

militärischen beteiligte staatliche Stelle Syriens. Nachrichtendienst

8. Nachrichtendienst Unmittelbar an der Repression

der Luftwaffe beteiligte staatliche Stelle Syriens.

9. Qods-Einheit des Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist

IRGC (alias Quds- eine Spezialeinheit des Korps der Einheit) iranischen Revolutionsgarden (IRGC); die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien;

10. Mada Transport Tochterunternehmen der Wirtschaftliche Einheit, die das

Cham – Holding Regime finanziert. (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525; Tel.: +963 11 9962

11. Cham Investment Tochterunternehmen der Wirtschaftliche Einheit, die das

Group Cham Holding Regime finanziert. (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525; Tel.: +963 11 9962

12. Real Estate Bank Insurance Bldg. Yousef Im staatlichen Eigentum stehende

Al-azmeh sqr., Damaskus, Bank, die das Regime finanziell P.O.Box: 2337 Damaskus; unterstützt. Tel.: +963 11 2456777 und 2218602; Fax: +963 11 2237938 und 2211186; E-Mail: Publicrelations@reb.sy; Website: www.reb.sy

13. Addounia TV (alias Tel.: +963 11 5667274, Aufstachelung zur Gewalt gegen

Dounia TV) +963 11 5667271; die Zivilbevölkerung in Syrien. Fax: +963 11 5667272; Website: http://www.addounia.tv

14. Cham Holding Cham Holding, Building Unter der Kontrolle von Rami

Daraa Highway, Ashrafiy- Makhlouf; grösste Holdinggesell- at Sahnaya Rif Dimashq, schaft Syriens, zieht Nutzen aus P.O Box 9525; dem Regime und unterstützt es. Tel.: +963 11 9962, +963 11 66814000, +963 11 6731044; Fax: +963 11 673274; E-Mail: info@chamholding.sy www.chamholding.sy

3528

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Adresse Gründe

15. El-Tel Co. (alias El- Dair Ali Jordan Highway, Herstellung und Lieferung von

Tel Middle East P.O. Box 13052, Damas- Kommunikations- und Fernlei- Company) kus; tungsmasten und anderer Ausrüs- Tel.: +963 11 2212345; tung für das syrische Militär. Fax: +963 11 44694450; E-Mail: sales@eltelme.com; Website: www.eltelme.com

16. Ramak Constructi- Anschrift: Daa’ra High- Bau von Kasernen, Grenzposten

ons Co. way, Damaskus; und anderen Gebäuden für militäri- Tel.: +963 11 6858111; sche Zwecke. Mobiltel.: +963 933 240231

17. Souruh Company Anschrift: Adra Free Zone Investitionen in örtliche Rüstungs-

(alias Soroh Al Area Damaskus; projekte, Herstellung von Waffen- Cham Company) Tel.: +963 11 5327266; teilen und dazugehörigen Erzeug- Mobiltel: nissen; zu 100 % im Eigentum von +963 933 526812, Rami Makhlouf. +963 932 878282; Fax: +963 11 5316396; E-Mail: sorohco@gmail.com; Website: http://sites.google.com/ site/sorohco

18. Syriatel Thawra Street, Unter der Kontrolle von Rami

Ste Building 6. Etage, Makhlouf; unterstützt das Regime P.O. Box 2900; finanziell: zahlt im Rahmen seines Tel.: +963 11 6126270; Lizenzvertrags 50 % seines Fax: +963 11 23739719; Gewinns an die Regierung. E-Mail: info@syriatel.com.sy; Website: http://syriatel.sy/

19. Commercial Bank Zweigstelle Damaskus, Im staatlichen Eigentum stehende

of Syria Postfach 2231, Moawiya Bank, die das Regime finanziell St., Damaskus; unterstützt. Postfach 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus; Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo; SWIFT/BIC CMSY SYDA; Alle Filialen welt- weit;Website: http://cbs-bank.sy/En- index.php; Tel.: +963 11 2218890; Fax: +963 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Adresse Gründe

20. Cham Press TV Al Qudsi building, 2nd Fernsehkanal, der sich an Desin-

Floor, Baramkeh, Damas- formationskampagnen und Auf- kus; stachelung zu Gewalt gegen Tel: +963 11 2260805; Demonstranten beteiligt. Fax: +963 11 2260806 E- Mail: mail@champress.com Website: www.champress.net

21. Al Watan Al Watan Newspaper, Tageszeitung, die sich an Desin-

Damaskus, Duty Free formationskampagnen und Auf- Zone; stachelung zu Gewalt gegen Tel.: +963 11 2137400; Demonstranten beteiligt. Fax: +963 11 2139928 22. Centre d’études et Barzeh Street, PO Box Unterstützt die syrische Armee bei de recherches syrien 4470, Damaskus der Beschaffung von Ausrüstung, (CERS) (alias die unmittelbar zur Überwachung CERS, Centre von Demonstranten und Repression d’Etude et de gegen Demonstranten dient. Recherche Scienti- fique; alias SSRC, Scientific Studies and Research Center; alias Centre de Recherche de Kaboun

23. Business Lab Maysat Square Al Rasafi Scheinfirma, die zur Beschaffung

Street Bldg. 9, von sensibler Ausrüstung für das PO Box 7155, Damaskus; CERS dient. Tel.: +963 11 2725499; Fax: +963 11 2725399

24. Industrial Solutions Baghdad Street 5, Scheinfirma, die zur Beschaffung

PO Box 6394, Damaskus; von sensibler Ausrüstung für das Tel./Fax: +963 11 4471080 CERS dient.

25. Mechanical Const- PO Box 35202, Scheinfirma, die zur Beschaffung

ruction Factory Industrial Zone, von sensibler Ausrüstung für das (MCF) Al- Qadam Road, CERS dient. Damaskus

26. Syronics – Syrian Kaboon Street, PO Box Scheinfirma, die zur Beschaffung

Arab Co. for Elect- 5966, Damaskus; von sensibler Ausrüstung für das ronic Industries Tel.: +963 11 5111352; CERS dient. Fax: +963 11 5110117

27. Handasieh – Orga- PO Box 5966, Abou Bakr Scheinfirma, die zur Beschaffung

nization for Engi- Al Seddeq Str., Damaskus, von sensibler Ausrüstung für das neering Industries PO Box 2849, Al Mouta- CERS dient. nabi Street, Damaskus, PO Box 21120, Baramkeh, Damaskus; Tel.: +963 11 2121816, +963 11 2121834, +963 11 2214650, +963 11 2212743, +963 11 5110117

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Adresse Gründe

28. Syria Trading Oil Prime Minister Building, Im staatlichen Eigentum stehendes

Company (Sytrol) 17 Street Nissan, Damas- Unternehmen mit Zuständigkeit für kus die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien; unterstützt das Regime finanziell.

29. General Petroleum New Sham- Building of Im staatlichen Eigentum stehendes

Corporation (GPC) Syrian Oil Company, Erdölunternehmen; unterstützt das PO Box 60694, Regime finanziell. Damaskus PO Box: 60694; Tel.: +963 11 3141635; Fax: +963 113141634; E-Mail: info@gpc-sy.com

30. Al Furat Petroleum Dummar - New Sham - Zu 50 % im Eigentum von GPC

Company Western Dummer 1st. stehendes Joint Venture; unterstützt Island, Property 2299, das Regime finanziell. AFPC Building; PO Box 7660, Damaskus; Tel.: +963 11 6183333, +963 11 31913333; Fax: +963 11 6184444, +963 11 31914444; Email: afpc@afpc.net.sy

31. Industrial Bank Dar Al Muhanisen Buil- Staatliche Bank; beteiligt sich an

ding, 7th Floor, Maysaloun der Finanzierung des Regimes. Street, P.O. Box 7572 Damaskus; Tel.: +963 11 222 8200, +963 11 222 7910; Fax: +963 11 222 8412

32. Popular Credit Dar Al Muhanisen Buil- Staatliche Bank; beteiligt sich an

Bank ding, 6th Floor, Maysaloun der Finanzierung des Regimes. Street, Damaskus; Tel. +963 11 222 7604, +963 11 221 8376; Fax: +963 11 221 0124

33. Saving Bank Al- Furat St., Merjah, P.O. Staatliche Bank; beteiligt sich an

Box: 5467, Damaskus; der Finanzierung des Regimes. Tel.: +963 222 8403; Fax: +963 224 4909, +963 245 3471; E-Mail: s.bank@scs- net.org, post-gm@ net.sy 34. Agricultural Coope- Agricultural Cooperative Staatliche Bank; beteiligt sich an rative Bank Bank Building, Tajhez, der Finanzierung des Regimes. P.O. Box 4325, Damaskus; Tel.: +963 11 221 3462, +963 11 222 1393; Fax: +963 11 224 1261; Website: www.agrobank.org

3531

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Adresse Gründe

35. Syrian Lebanese Syrian Lebanese Commer- Tochtergesellschaft der Commer-

Commercial Bank cial Bank Building, 6th cial Bank of Syria.; beteiligt sich Floor, Makdessi Street, an der Finanzierung des Regimes. Hamra, P.O. Box 11-8701, Beirut, Libanon; Tel.: +961 1 741666; Fax: +961 1 738228; +961 1 753215, +961 1 736629; Website: www.slcb.com.lb 36. Deir ez-Zur Petro- Dar Al Saadi Building 1st, Joint Venture von GPC; leistet leum Company 5th, and 6th Floor, Zillat finanzielle Unterstützung für das Street, Mazza Area, P.O. Regime. Box 9120, Damaskus; Tel.: +963 11 662 1175, +963 11 662 1400; Fax: +963 11 662 1848

37. Ebla Petroleum Head Office Mazzeh Villat Joint Venture von GPC; leistet

Company Ghabia, Dar Es Saada 16, finanzielle Unterstützung für das P.O. Box 9120, Damaskus; Regime. Tel.: +963 11 669 1100

38. Dijla Petroleum Building No. 653, 1st Joint Venture von GPC; leistet

Company Floor, Daraa Highway, finanzielle Unterstützung für das P.O. Box 81, Damaskus Regime.

39. Syrian Petroleum Anschrift: Dummar Staatliche Erdölgesellschaft.

company Province, Expansion Unterstützt das syrische Regime Square, Island 19 - Buil- finanziell. ding 32, P.O. BOX: 2849 oder 3378; Tel.: +963 11 3137935 oder 3137913; Fax: +963 11 3137979 oder 3137977; E-Mail: spccom1@scs-net.org oder spccom2@scs-net.org Website: www.spc.com.sy oder www.spc-sy.com

40. Mahrukat Company Hauptsitz: Al Adawi st., Staatliche Erdölgesellschaft.

(The Syrian Com- Petroleum building, Unterstützt das syrische Regime pany for the Storage Damaskus; finanziell. and Distribution of Tel.: +963 11 44451348, Petroleum Products) 4451349; Fax: +963 11 4445796; E-Mail: mahrukat@net.sy; Website: http://www. mahru- kat.gov.sy/indexeng.php

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Name Adresse Gründe

41. General Organisa- Salhieh Street 616, Unterstützt das syrische Regime

tion of Tobacco Damaskus, Syrien finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.

42. Altoun Group Altoun Group, Maaraba Unterstützt das syrische Regime

Damascus Countryside, finanziell. Beteiligt an einem North Circular Highway, System zur Ausfuhr syrischen Damaskus; Öls mit dem in die Liste aufge- Tel.: +963 11 5915685; nommenen Unternehmen Sytrol POB 30484; als Einnahmequelle für das

1987 US SIC Codes; Regime.

6719; NACE Codes 7415

43. Zentralbank Sabah Bahrat Square; Leistet finanzielle Unterstützung

Syriens (Central Postanschrift: Altjeda al für das Regime. Bank of Syria) Maghrebeh square, Damaskus, P.O.B. 2254

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2012

Anhang 8 (Art. 9)

Luxusgüter

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