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AS 2012 367

Verordnung über Fernmeldedienste

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Änderung vom 9. Dezember 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 2 Bst. c

2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, im Innern der Wohn- und

Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden einen der folgenden Anschlüsse nach deren oder dessen Wahl bereitzustellen: c. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefon- nummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 1000/100 kbit/s gehören; wenn der Anschluss aus technischen oder öko- nomischen Gründen die Bereitstellung eines solchen Breitband-Internet- zugangs nicht erlaubt und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedin- gungen auf dem Markt verfügbar ist, kann der Leistungsumfang in Ausnahmefällen reduziert werden.

Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 4

1 Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):

a. Anschluss (Art. 16):

4. 55 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c

genannten Anschluss;

Art. 41 Schutz von Minderjährigen

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden

oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu folgenden Diensten: a. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906-Num- mern);

1 SR 784.101.1

2011-1943 367

Fernmeldedienste AS 2012

b. über Kurznummern bereitgestellte SMS- und MMS-Dienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten; c. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden.

2 Um zu entscheiden, ob der Zugang gesperrt werden muss, tun die Anbieterinnen

von mobilen Fernmeldediensten Folgendes: a. Sie registrieren beim Abschluss des Vertrags und beim Verkauf einer neuen Fernmeldeendeinrichtung das Alter der Hauptbenutzerin oder des Haupt- benutzers, falls diese oder dieser unter 16 Jahre alt ist. b. Im Zweifelsfall verlangen sie, dass ein gültiger Reisepass, eine gültige Iden- titätskarte oder ein anderes für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässiges Reisedokument vorgezeigt wird.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2012 in Kraft.

9. Dezember 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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