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AS 2012 4223

Verständigungsvereinbarung betreffend die Auslegung von Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen vom 2. September 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von Artikel XI Absatz 6 des Protokolls vom 20. April 2010

Übersetzung1

Verständigungsvereinbarung betreffend die Auslegung von Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen vom 2. September 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von Artikel XI Absatz 6 des Protokolls vom 20. April 2010

Abgeschlossen am 29. Dezember 2011 In Kraft getreten am 29. Dezember 2011

Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen haben folgende Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls (hiernach: «Protokoll») zum Abkommen vom 2. September 19912 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: «DBA») in der Fassung von Arti- kel XI Absatz 6 des Revisionsprotokolls vom 20. April 20103 vereinbart: Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 25a DBA verlangt. Nach dieser Protokollbestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem: (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; sowie (v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen; übermitteln. Buchstabe c hält fest, dass dies zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, die Unterabsätze i) bis v) jedoch so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Es besteht Einverständnis, dass ein Ersuchen, in dem der Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) sowie der Namen des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen fehlen, nicht von vorneherein als «fishing expedition» gilt. Die Vertragsparteien werden diese Vor- aussetzungen in einer Weise anwenden, die einen wirksamen Informationsaustausch gewährleistet. Der ersuchende Staat kann deshalb die Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person auch auf andere Weise als

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.672.964.91 3 AS 2011 4893

2012-1807 4223

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen AS 2012 und vom Vermögen. Verständigungsvereinb. mit Polen

durch Angabe des Namens und der Adresse erbringen. Hinsichtlich des mutmass- lichen Informationsinhabers, soll das Ersuchen den Namen und die Adresse beinhal- ten soweit sie dem ersuchenden Staat bekannt sind. Eine starre Auslegung dieser Bestimmung würde den Informationsaustausch nach Absatz 7 Buchstabe c) des Protokolls behindern.

Mit der Unterzeichnung durch beide zuständigen Behörden ist diese Vereinbarung ab dem 1. Januar 2012 anwendbar.

Geschehen zu Bern Geschehen zu Warschau am 29. Dezember 2011 am 29. Dezember 2011

Für die zuständige Behörde der Für die Schweizerischen Eidgenossenschaft: zuständige Behörde der Republik Polen: Jürg Giraudi Cezary Krysiak Delegierter für Verhandlungen Direktor Abteilung Steuerpolitik von Abkommen zur Vermeidung Finanzministerium der Doppelbesteuerung Eidgenössisches Finanzdepartement Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF

Verständigungsvereinbarung betreffend die Auslegung von Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen vom 2. September 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von Artikel XI Absatz 6 des Protokolls vom 20. April 2010 | Lexipedia | Lexipedia