AS 2012 471
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise
Abgeschlossen am 3. Dezember 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. Dezember 2011
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein In Ausführung von Artikel 2 und 5 des Rahmenvertrages vom 3. Dezember 20081 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) und dem Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt) betref- fend die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck
1. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem schweizerischen
Bundesamt für Migration (BFM) und dem liechtensteinischen Ausländer- und Pass- amt (APA) auf dem Gebiet der Einreise von Drittstaatsangehörigen.
2. Die Verpflichtungen des Schengen-Besitzstands bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Vereinbarung und deren Anwendung bezeichnet der Aus- druck a) «Schengen-Visum» ein nach den einschlägigen Bestimmungen des Schen- gen-Besitzstands ausgestelltes Visum, das einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet; b) «Nationales Visum» ein für einen länger als drei Monate dauernden Aufent- halt gültiges Visum, welches während dessen Gültigkeit von beiden Ver- tragsparteien für die Einreise in deren Hoheitsgebiete anerkannt wird.
SR 0.360.514.22 1 SR 0.360.514.2
2011-1647 471
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise. AS 2012 Vereinb. mit Liechtenstein
Art. 3 Absprache
1. Wird ein Visumgesuch für Liechtenstein bearbeitet, spricht sich das BFM mit
dem APA ab, bevor das entsprechende Visum ausgestellt oder verweigert wird. Das APA teilt dem BFM mit, in welchen Fällen Schengen-Visa ohne vorgängige Absprache direkt von den schweizerischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden können.
2. Das BFM stellt die Visumsunterlagen einschliesslich einer Stellungnahme dem
APA nach Möglichkeit in gesicherter elektronischer Form zur Prüfung zu. Das Visum darf erst nach Genehmigung durch das APA ausgestellt werden.
3. Bei einem Visumverfahren an einem internationalen Flughafen in der Schweiz
(Schengen-Aussengrenze) können die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden ausserhalb der Bürozeiten des APA auf eine Absprache mit dem APA verzichten. Vor Erteilung oder Verweigerung eines Schengen-Visums nehmen sie in jedem Fall Rücksprache mit dem BFM.
4. Schweizerische Visumkleber für Liechtenstein enthalten den Zusatz «R FL».
Art. 4 Annullation eines Visums Die für die Annullation eines Visums jeweils zuständigen Behörden informieren sich unter Angabe der Gründe in der Regel vor der Annullation eines Visums der anderen Vertragspartei.
Art. 5 Rechtsmittelweg für Schengen-Visa
1. Die schweizerischen Behörden sind für die Beschwerden gegen die Verweige-
rung von Schengen-Visa für Liechtenstein zuständig, sofern darin nicht die Verlet- zung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) geltend gemacht wird.
2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den schweizerischen Verfahrensvor-
schriften.
3. Das APA übermittelt dem BFM die für die Behandlung des Rechtsmittels not-
wendigen Informationen.
Art. 6 Geltungsdauer und Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3. Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Rahmenvertrag in Kraft.
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Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unter- schriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 3. Dezem- ber 2008.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Eveline Widmer-Schlumpf Otmar Hasler
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