AS 2012 5257
Abkommen über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China
Übersetzung1
Abkommen über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China
Abgeschlossen am 21. Juni 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 20122 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2012
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet), einerseits, und die Besondere Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China (nachfolgend als «Hongkong, China» bezeichnet), andererseits, nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertrags- parteien» bezeichnet: mit dem Wunsch, die Handels- und Wirtschaftsbeziehung zwischen den EFTA- Staaten und Hongkong, China zu stärken; in Erwägung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Hong- kong, China3; entschlossen, unter Berücksichtigung der Sozial-, Umwelt-, Kultur- und Wirt- schaftsverhältnisse der Vertragsparteien eine nachhaltige Entwicklung zu verfolgen, und beachtend, dass diese für langfristigen wirtschaftlichen Wohlstand wesentlich ist; in Erwägung der Ziele der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), welche die Vertragsparteien mit Nachdruck unterstützen; und in Anerkennung der von den Vertragsparteien in diesem Abkommen über Arbeit zwischen Hongkong, China, und den EFTA-Staaten eingegangenen Verpflichtun- gen, wobei jede Vertragspartei die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Arbei- tergrundrechte in ihrem Hoheitsgebiet zu schützen und zu vergrössern sucht, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen innerstaatlichen Verhältnisse, einschliess- lich der Entwicklung und der sozialen, kulturellen und geschichtlichen Hinter- gründe; vereinbaren:
SR 0.632.314.161.2
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 AS 2012 5189 3 SR 0.632.314.161
2011-1638 5257
Abk. über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012
Art. 1 Ziele Die Ziele der Vertragsparteien bestehen darin: (a) durch Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien die Beziehung insgesamt zu festigen und Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse oder gemeinsamer Betroffenheit im Bereich der Arbeit anzugehen; und (b) das Wohlergehen der Arbeitskräfte der jeweiligen Vertragsparteien durch die Förderung guter Arbeitspolitiken und -praktiken und ein besseres Ver- ständnis des Arbeitssystems jeder Vertragspartei schrittweise zu verbessern.
Art. 2 Internationale Arbeitsnormen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bindung an die Prinzipien der Erklärung
der IAO über grundlegende Prinzipen und Rechte bei der Arbeit und ihre Folge- massnahmen, angenommen von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer
86. Tagung 1998.
2. Die Vertragsparteien erinnern an die Verpflichtungen, die für sie gültigen IAO- Übereinkommen4 umzusetzen sowie sich unter Berücksichtigung ihrer innerstaat- lichen Verhältnisse beständig und nachhaltig um die Ratifikation oder Anwendung der als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen der IAO zu bemühen.
3. Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird
nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsgesetze, -vorschriften, -politiken und -praktiken werden nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet.
Art. 3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveau In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, ihr eigenes Arbeitsschutzniveau zu bestimmen und ihre innerstaatlichen Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei, die Arbeitsschutzniveaus durch ihr innerstaatliches Recht, ihre innerstaatlichen Politiken und Praktiken unter Berück- sichtigung ihrer innerstaatlichen Verhältnisse und Prioritäten und im Einklang mit den Normen und Prinzipien nach Artikel 2 zu verbessern.
Art. 4 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von innerstaatlichem Recht 1. Die Vertragsparteien setzen ihr jeweiliges innerstaatliches Arbeitsrecht gewis- senhaft um.
2. Vorbehältlich Artikel 3 darf keine Vertragspartei:
(a) das in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erzie- lung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser
4 SR 0.82
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Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungsunternehmern abschwächen oder senken; oder (b) auf solches innerstaatliches Recht allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erzielung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstel- lern oder Dienstleistungsunternehmern verzichten oder sonst davon abwei- chen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten.
Art. 5 Dialog zu Fragen der Arbeitsstandards Die Vertragsparteien vereinbaren, einen Dialog zu Arbeitsfragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen. Dieser Dialog steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Mitteln, der jeweiligen Prioritäten der Vertragsparteien und ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts.
Art. 6 Institutionelle Vereinbarungen und Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Zwecke
dieses Abkommens als Kontaktstellen dienen.
2. Tritt ein Problem bei Auslegung, Durchführung oder Anwendung dieses
Abkommens auf, kann eine Vertragspartei bei einer anderen Vertragspartei über deren Kontaktstelle um Konsultationen ersuchen. Die Kontaktstelle ermittelt die für die Angelegenheit zuständige Behörde oder den zuständigen Behördenvertreter und hilft nach Bedarf, die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien unter diesem Abkom- men werden gütlich durch Konsultationen und Verhandlungen beigelegt. Keine Vertragspartei unterbreitet eine Meinungsverschiedenheit unter diesem Abkommen einer Drittpartei oder einem internationalen Gericht zur Beilegung.
Art. 7 Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen wird gesondert vom Freihandelsabkommen zwischen den
EFTA-Staaten und Hongkong, China, aber parallel dazu, abgeschlossen.
2. Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft, an dem das Freihandels-
abkommen zwischen den jeweiligen EFTA-Staaten und Hongkong, China, in Kraft tritt. 3. Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertrags- parteien von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation wirksam.
4. Tritt Hongkong, China, zurück, erlischt dieses Abkommen zum Zeitpunkt, an
dem der Rücktritt nach Absatz 3 wirksam wird.
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Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Schaan, am 21. Juni 2011, in fünf Originalausfertigungen in engli- scher Sprache.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 3. September 2012 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Hongkong 22. Juni 2012 1. Oktober 2012 Island 3. Juli 2012 1. Oktober 2012 Liechtenstein 24. Juli 2012 1. Oktober 2012 Norwegen 24. August 2012 1. November 2012 Schweiz 17. Juli 2012 1. Oktober 2012
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