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AS 2012 6035

Notenaustausch vom 15. Januar/16. Februar 2010 zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer übereinstimmenden Anwendung des Abkommens von 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

Notenaustausch vom 15. Januar/16. Februar 2010 zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer übereinstimmenden Anwendung des Abkommens von 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. Oktober 2012

Übersetzung1

Ministerium für auswärtige Paris, den 16. Februar 2010 und europäische Angelegenheiten

An die Schweizerische Botschaft in Frankreich Paris

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Note Nr. 143.2 vom 15. Januar 2010 Bezug zu nehmen, die folgenden Inhalt hat:

«Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf die Gespräche, welche gemäss Artikel 11 des Abkommens zwischen der Regie- rung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, unterzeichnet am 16. No- vember 19952 in Bern, einerseits am 17. April 2008 in Compiègne und ande- rerseits zwischen dem Schweizerischen Verteidigungsattaché in Paris und dem Direktor des Nationaldienstes stattgefunden haben, zur Anwendung von Artikel 2 des Abkommens folgendes mitzuteilen: Gemäss Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens umfasst der Begriff ‹militä- rische Pflichten› für Frankreich den Nationaldienst in allen seinen Formen gemäss französischem Recht. In diesem Sinne wird die Teilnahme am ‹Jour- née d’appel de préparation à la défense (JAPD)› als eine Form des fran- zösischen Nationaldienstes verstanden und entspricht dem Begriff der mili- tärischen Pflicht in Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens. Ein Doppelbürger, der sich dafür entscheidet, in Frankreich anstatt in der Schweiz Militärdienst zu leisten und an besagtem ‹Journée d’appel de prépa- ration à la défense (JAPD)› teilnimmt, ist von der Wehrpflicht in der Schweiz befreit und wird nicht zur Zahlung von Wehrpflichtersatz verpflich- tet.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 6035).

2 SR 0.141.134.92

2009-2322 6035

Militärdienst der Doppelbürger. Notenaustausch mit Frankreich AS 2012

Der Notenaustausch vom 28./29. Dezember 19993 zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer übereinstimmenden Anwendung des Abkommens von 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger ist aufgehoben. Die Botschaft schlägt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vor, dass diese Note und die Antwort der französischen Behörden eine Vereinba- rung zwischen den beiden Regierungen darstellt, um den Notenaustausch vom 28./29. Dezember 1999 aufzuheben und um Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens vom 16. November 1995 in Übereinstimmung mit der französi- schen Gesetzgebung verbindlich auszulegen. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang der letzten Mit- teilung, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren der zwei Parteien erfüllt ist, in Kraft. Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von neuem ihre vorzügliche Hochachtung zu versichern.»

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten beehrt sich, auf Anweisung seiner Regierung, der Botschaft mitzuteilen, dass die vorstehenden Bestimmungen auf Zustimmung der französischen Behörden stossen und benützt auch diesen Anlass, um der Schweizerischen Botschaft seiner vorzüglichen Hoch- achtung zu versichern.

François Saint-Paul Direktor der Franzosen im Ausland und Konsularischen Verwaltung

3 AS 2002 4076

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