AS 2012 6079
Verordnung über die Förderung der Kultur
Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderungsverordnung, KFV)
Änderung vom 7. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Kulturförderungsverordnung vom 23. November 20111 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Abschnitt: Öffentlich zugängliche Projekte
Art. 2 Sachüberschrift Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 2a 2a. Abschnitt: Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen
Art. 2a Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden (Art. 9 KFG)
1 Artikel 9 KFG ist anwendbar auf Kulturschaffende, die bei der eidgenössischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.
2 Für die Massnahmen nach Artikel 9 KFG sind das Bundesamt für Kultur (BAK)
und die Stiftung Pro Helvetia zuständig.
3 Der Anteil der Finanzhilfen nach Artikel 9 Absatz 1 KFG beträgt 12 Prozent der
subventionierten Arbeitsleistungen. Bei der Berechnung werden Spesen und ähnli- che Kosten nicht berücksichtigt. Lassen sich Spesen und ähnliche Kosten mit ver- tretbarem Aufwand nicht feststellen, so gilt für diese ein pauschaler Abzug von
20 Prozent der Arbeitsleistungen. Anteile unter 50 Franken werden nicht überwie-
sen.
4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller teilen dem BAK und der Stiftung Pro
Helvetia bei der Gesuchseinreichung, spätestens aber 60 Tage nach Eröffnung des positiven Finanzhilfeentscheides, die zur Überweisung des Anteils der Finanzhilfen
1 SR 442.11
2012-1669 6079
Kulturförderungsverordnung AS 2012
notwendigen Angaben mit. Bevor diese Angaben vorliegen, wird keine Finanzhilfe ausgerichtet.
5 Erhält das BAK die Angaben nicht innert fünf Jahren nach Eröffnung des Finanz-
hilfeentscheides, so überweist es den Anteil der Finanzhilfen dem Sozialfonds des Vereins Suisseculture Sociale. Die übrigen Ansprüche auf Finanzhilfen des BAK erlöschen.
Art. 10 Abs. 1
1 Die Eidgenössische Kunstkommission (EKK) ist zuständig für die Verleihung von
Preisen und Auszeichnungen und für Ankäufe im Bereich der bildenden Kunst. Sie berät das BAK bei allen Fördermassnahmen im Bereich der Gegenwartskunst und der Architektur sowie das Bundesamt für Bauten und Logistik im Bereich der Kunst am Bau.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
7. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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