AS 2012 6085
Verordnung über die Änderung des Tabaksteuergesetzes
Verordnung über die Änderung des Tabaksteuergesetzes (Steuertarife für Tabakfabrikate und Ersatzprodukte)
vom 14. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19691, verordnet:
I Das Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969 wird auf den 1. April 2013 wie folgt geändert:
Anhang I Steuertarif Die Steuer beträgt 11,832 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 21,210 Rappen je Stück.
Anhang II Steuertarif Die Steuer beträgt 0,56 Rappen je Stück und 1 Prozent des Kleinhandelspreises.
Anhang III Steuertarif Die Steuer beträgt Fr. 38.00 je kg und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindes- tens Fr. 80.00 je kg.
Anhang IV Steuertarif Die Steuer beträgt: a. für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere):
12 Prozent des Kleinhandelspreises;
b. für Kau- und Schnupftabak:
6 Prozent des Kleinhandelspreises.
1 SR 641.31
2012-2170 6085
Steuertarife für Tabakfabrikate und Ersatzprodukte AS 2012
II Das Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969 erhält folgende neuen Übergangsbe- stimmungen:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2012
1 Zigaretten und Feinschnitttabake, die vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. März
2013 für das Inland versteuert werden, werden wie folgt besteuert:
a. für Mengen, die die Verkäufe im Inland und die Einfuhren der Vergleichspe- riode 2011/12, reduziert um 5 Prozent, nicht übersteigen: nach dem bis zum 31. März 2013 geltenden Steuertarif; b. für Mehrmengen: nach dem neuen Steuertarif.
2 Tabakfabrikate, die ab dem 1. Dezember 2012 hergestellt und eingeführt werden
und deren Kleinhandelspreis aufgrund der Steuertariferhöhung vom 1. April 2013 angepasst wurde, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert.
III Die Verordnung vom 24. September 20102 über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten wird aufgehoben.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
14. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 AS 2010 4279
6086