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AS 2012 6087

Verordnung über die Verrechnungssteuer

Verordnung über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)

Änderung vom 31. Oktober 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Dezember 19661 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert:

Art. 40 Abs. 1

1 Wer im Inland eine Lotterie oder lotterieähnliche Veranstaltung, für

die Geldtreffer von über 1000 Franken vorgesehen sind, durchführt oder gewerbsmässig Wetten abschliesst, hat sich, bevor er die Veran- staltung ankündigt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuer- verwaltung anzumelden.

Art. 41 Abs. 1

1 Die Steuer ist auf dem Gesamtbetrag der für verkaufte Lose oder für

Einsätze gezogenen Geldtreffer von über 1000 Franken zu berechnen und aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert

30 Tagen nach der Ziehung unaufgefordert der Eidgenössischen

Steuerverwaltung zu entrichten.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 642.211

2012-2390 6087

Verrechnungssteuerverordnung AS 2012

6088