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AS 2012 6097

Fortpflanzungsmedizinverordnung

Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV)

Änderung vom 31. Oktober 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 15

2. Kapitel: Abstammungsdaten

1. Abschnitt: Spenderdatenregister

Art. 15 Zuständige Behörde

1 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (Amt) führt zur Aufbewahrung

der Samenspenderdaten nach Artikel 24 des Gesetzes ein Register (Spenderdaten- register).

2 Das Amt regelt in einem Bearbeitungsreglement die Einrichtung und Führung des

Spenderdatenregisters, insbesondere dessen Aufbau, die Ablauforganisation und die Zugriffsberechtigung.

Art. 15a Elektronische Führung

1 Das Spenderdatenregister wird elektronisch geführt.

2 Die übermittelten Daten werden in elektronischer Form aufbewahrt.

3 Das elektronische System zur Führung des Registers und zur Aufbewahrung der

Daten muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Bestand und Qualität der Daten sind langfristig sichergestellt. b. Die Sicherung der Daten entspricht anerkannten Standards und dem aktuel- len Stand der Technik. c. Die Programmierung und das Dateiformat der Daten sind dokumentiert.

1 SR 810.112.2

2011-1605 6097

Fortpflanzungsmedizinverordnung AS 2012

Art. 15b Struktur des Spenderdatenregisters

1 Das Register enthält ein Verzeichnis der Samenspender.

2 Jedem Samenspendedossier sind folgende Informationen beigefügt:

a. die Daten, die durch die behandelnde Ärztin oder durch den behandelnden Arzt mit dem Formular zur Eintragung von Samenspenderdaten übermittelt werden (Art. 16 Abs. 1); b. die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen (Art. 16 Abs. 1); c. die weiteren, auf Wunsch des Samenspenders aufzubewahrenden Spender- daten (Art. 17).

Art. 16 Übermittlung der Daten an das Amt

1 Die Übermittlung der Daten durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden

Arzt an das Amt nach den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes erfolgt gleichzeitig mit der Meldung der Samenspenderdaten; das Formular kann in Papierform (Art. 16a) oder elektronisch (Art. 16b) übermittelt werden; das Amt erstellt das Formular.

2 Die weiteren Daten können zu einem späteren Zeitpunkt als nach Absatz 1 über-

mittelt werden.

3 Das Formular zur Eintragung von Samenspenderdaten enthält folgende Daten:

a. betreffend den Spender:

1. Name und Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnort, Heimat-

ort oder Staatsangehörigkeit, Beruf und Ausbildung,

2. Datum der Samenspende,

3. Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen,

4. Beschreibung der äusseren Erscheinung: Statur, Grösse, Haarfarbe,

Augenfarbe, Hautfarbe, besondere Merkmale; b. betreffend die Empfängerin der Samenspende und ihren Ehemann:

1. Name und Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnort, Heimat-

ort oder Staatsangehörigkeit,

2. Datum der Insemination oder des Embryotransfers;

c. betreffend das Kind, falls der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt bekannt: Name und Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Wohnort; falls die Geburt nicht bekannt ist: das mutmassliche Geburtsdatum; d. betreffend die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Samenspende aufbe- wahrt oder vermittelt hat, sofern es sich nicht um die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt handelt: Name und Adresse.

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Fortpflanzungsmedizinverordnung AS 2012

Art. 16a Übermittlung in Papierform

1 Wird das Formular von Hand ausgefüllt, so muss es lesbar mit Druckbuchstaben

ausgefüllt und unterschrieben werden. 2 Ist das Formular unleserlich, unvollständig, nicht unterschrieben oder weist es andere Mängel auf, so kann das Amt es an die Ärztin oder den Arzt mit dem Hin- weis zurücksenden, dass sie oder er die Pflicht nach Artikel 25 des Gesetzes zur Übermittlung der Daten verletzt, wenn die festgestellten Mängel nicht behoben werden.

3 Die Übermittlung der Daten nach Artikel 24 des Gesetzes und Artikel 17 der

vorliegenden Verordnung erfolgt mit eingeschriebenem Brief oder mittels Privat- kurier.

Art. 16b Übermittlung in elektronischer Form

1 Das Amt kann von den Ärztinnen und Ärzten, welche die Daten elektronisch

übermitteln wollen, verlangen, dass sie sich auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung nach Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 20102 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren eintragen.

2 Die Ärztinnen und Ärzte benutzen das vom Amt auf seiner Internetseite, auf der

Plattform für die sichere Zustellung oder per Post zur Verfügung gestellte elektro- nische Formular. 3 Das Formular muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, das durch eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20033 über die elektronische Signatur ausgestellt wurde. 4 Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich, wenn die Identifizie- rung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind.

5 Das Ergebnis der medizinischen Untersuchungen wird dem Amt im PDF/A-Format

übermittelt.

6 Die Ärztinnen und Ärzte senden die nicht elektronisch übermittelten Dokumente

mit eingeschriebenem Brief oder mittels Privatkurier an das Amt. 7 Die elektronischen Dateien werden an die elektronische Zustelladresse des Amtes übermittelt und mit dessen öffentlichem Schlüssel verschlüsselt. 8 Der Eintrag auf der Plattform für die sichere Zustellung gilt als Einverständnis, dass Zustellungen des Amtes auf elektronischem Weg erfolgen können. Das Einver- ständnis kann jederzeit widerrufen werden.

9 Die Grundsätze bezüglich der Feststellung und Behebung von Mängeln für in

Papierform übermittelte Formulare (Art. 16a Abs. 2) gelten sinngemäss.

2 SR 272.1 3 SR 943.03

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Art. 18 Nachführung der aufbewahrten Daten Auf Verlangen des behandelten Paares werden die im Spenderdatenregister enthal- tenen Daten nachgeführt. Das Paar liefert dazu die Angaben.

Art. 19 Datensicherheit

1 Das Amt sorgt dafür, dass die Daten im Spenderdatenregister und die Daten nach

Artikel 15b Absatz 2 nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen sicher aufbewahrt werden. 2 Es sorgt insbesondere für den Schutz vor Feuer, Wasser, Einbruch sowie unbefug- ter Bearbeitung der Daten.

Art. 19a Elektronische Datenträger 1 Die in Papierform übermittelten Akten werden digitalisiert und in elektronischer Form aufbewahrt. Nach der Digitalisierung wird die Papierform vernichtet.

2 Das Amt kann diese Aufgaben einem externen Auftragnehmer übertragen, der sich

in einer schriftlichen Vereinbarung verpflichtet, sämtliche Daten elektronisch zu erfassen, vertraulich zu behandeln und deren Sicherheit zu gewährleisten. Arti- kel 10a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz ist sinnge- mäss anwendbar. 3 Das Amt bestätigt auf Anfrage, dass die digitalisierten Dokumente dem Original in Papierform entsprechen.

Art. 20 Archivierung und Vernichtung der Daten

1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 80 Jahren (Art. 26 des Gesetzes) werden

die Daten des Spenderdatenregisters und die Daten nach Artikel 15b Absatz 2 dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. 2 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilten Daten werden vernichtet.

Art. 24 Abs. 1 1 Enthält das Spenderdatenregister keine das Kind betreffenden Daten oder sind die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Kind unverzüglich mit.

II Der Anhang wird aufgehoben.

4 SR 235.1

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Fortpflanzungsmedizinverordnung AS 2012

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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