AS 2012 7267
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Änderung vom 7. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 30a Berufliche Grundbildung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG; Art. 14 AsylG)
1 Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidri-
gem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzun- gen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden: a. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die obligatorische Schule während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht und reicht danach innerhalb von zwölf Monaten ein Gesuch ein; die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit wird an die obligatorische Schulzeit angerechnet. b. Das Gesuch des Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG liegt vor. c. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG werden eingehal- ten. d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist gut integriert. e. Sie oder er respektiert die Rechtsordnung. f. Sie oder er legt ihre Identität offen.
2 Nach Abschluss der Grundbildung kann die Bewilligung verlängert werden, wenn
die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt sind.
3 Den Eltern und den Geschwistern der betroffenen Person kann eine Aufenthalts-
bewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllen.
1 SR 142.201
2011-2731 7267
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit AS 2012
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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