Lexipedia

AS 2013 1687

Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich

Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)

Änderung vom 29. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. November 20091 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich wird wie folgt geändert:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anforderungen an das Personal der Eisenbahnunter- nehmen und weiterer Unternehmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisen- bahnbereich.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Triebfahrzeug: Schienenfahrzeug mit direkter oder indirekter Bedienungseinrichtung und direktem oder indirektem Antrieb; b. Triebfahrzeugführer Person, die ein Triebfahrzeug direkt oder indirekt oder -führerin: führt; c. Lokführer oder Triebfahrzeugführer oder -führerin, der oder -führerin: die ein Triebfahrzeug direkt führt; d. indirektes Führen: Führen von Zügen und Rangierbewegungen durch Triebfahrzeugführer und -führerinnen mittels Anweisung an die bedienenden Lokführer oder Lokführerinnen; e. Pilotieren: Begleitung eines Lokführers oder einer Lokführe- rin, der oder die für den Einsatz nicht ausreichend qualifiziert ist; f. Fahrdienstleiter oder Person, die den Zugverkehr und Rangierbewe- -leiterin: gungen operativ sichert und regelt.

1 SR 742.141.2

2013-0557 1687

Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich AS 2013

Art. 3 Sicherheitsrelevante Tätigkeiten Als sicherheitsrelevant gelten folgende Tätigkeiten: a. direktes oder indirektes Führen von Triebfahrzeugen; b. operatives Sichern und Regeln des Zugverkehrs und von Rangierbewegun- gen; c. operatives Vor- und Nacharbeiten an Zügen und Rangierbewegungen; d. Begleiten von Zügen aus Gründen der Betriebssicherheit; e. Sicherung einer Arbeitsstelle im Gleisbereich.

Art. 4 Abs. 3

3 Es kann in Einzelfällen Eisenbahnunternehmen mit sehr einfachen Betriebsver-

hältnissen von der Anwendbarkeit dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbe- stimmungen ausnehmen.

Gliederungstitel vor Art. 4a

2. Kapitel:

Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4a Zugang zu Bildung und Prüfung Das BAV kann ein Unternehmen in begründeten Fällen verpflichten, Angestellte eines Drittunternehmens gegen eine angemessene Entschädigung für die Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit aus- und weiterzubilden sowie entsprechend zu prüfen.

Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben

Art. 5 Abs. 2 und 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 7 Abs. 2‒4 und 6

2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Trieb- fahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist.

1688

Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich AS 2013

4 Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indi- rekt führen oder pilotieren.

6 Aufgehoben

Art. 9 Abs. 1 und 2

1 Das Unternehmen ersucht das BAV nach bestandener Prüfung innert 7 Arbeits-

tagen um Ausstellung des Führerausweises.

2 Das BAV stellt dem Triebfahrzeugführer oder der Triebfahrzeugführerin den

Führerausweis aus.

Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Beurteilung der Tauglichkeit 1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.

2 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologi-

sche Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.

Art. 15 Verbot der sicherheitsrelevanten Tätigkeit Das Unternehmen muss einer Person, die für ihre sicherheitsrelevante Tätigkeit keinen Führerausweis benötigt, diese Tätigkeit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstuntauglich ist.

Art. 29 Abs. 1

1 Erhält die zuständige Stelle oder ein Unternehmen Hinweise, dass eine ausweis-

pflichtige Person aus medizinischen, psychologischen oder anderen Gründen mögli- cherweise dienstuntauglich ist, so teilt sie die Hinweise umgehend dem BAV und dem betreffenden Unternehmen mit.

Art. 36 Vorsorglicher Führerausweisentzug Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen lassen.

Art. 38 Freiwillige Rückgabe des Lernfahrausweises oder des Führerausweises

1 Die freiwillige Rückgabe des Lernfahrausweises an das Eisenbahnunternehmen

oder des Führerausweises an das BAV hat die Wirkung eines Entzugs.

2 Die Rückgabe ist schriftlich zu bestätigen.

1689

Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich AS 2013

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1690