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AS 2013 1981

Bundesgesetz über den Wald

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)

Änderung vom 16. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 3. Februar 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 20112, beschliesst:

I Das Waldgesetz vom 4. Oktober 19913 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Rodungsersatz

1 Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz

zu leisten.

2 Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur-

und Landschaftsschutzes getroffen werden: a. in Gebieten mit zunehmender Waldfläche; b. in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaft- lichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete.

3 Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen:

a. von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewin- nung von landwirtschaftlichem Kulturland; b. zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c. für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz.

4 Wird nach Absatz 3 Buchstabe a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland

innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten.

2011-0450 1981

Waldgesetz AS 2013

Art. 8 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 2

2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz

vom 22. Juni 19795 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten: a. in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen; b. ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will.

Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen 1 Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen.

3 Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft

werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Ver- hältnisse wesentlich geändert haben.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. März 2012 Nationalrat, 16. März 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Juli 2012 unbenützt abgelaufen.6

2 Es wird auf den 1. Juli 2013 in Kraft gesetzt.

14. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 SR 700

6 BBl 2012 3445

1982