AS 2013 2107
Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)
Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)
Änderung vom 26. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c Als ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisatio- nen gelten namentlich: c. die ständigen Delegationen von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i und k GSG bei den zwischenstaatlichen Organi- sationen;
Art. 17 Abs. 4
4 Die begünstigten Personen, die über eine Legitimationskarte des EDA verfügen
und die nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von der Pflicht befreit, sich bei den zuständigen kantonalen Einwohnerkontrollbehörden anzumelden. Sie kön- nen sich jedoch freiwillig anmelden.
II Diese Änderung tritt am 15. Juli 2013 in Kraft.
26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 192.121
2013-1079 2107
Gaststaatverordnung AS 2013