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AS 2013 3171

Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)

Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)

vom 20. August 2013

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 32a Absatz 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Vorhalteleistungen von Wehrdiensten für Einsätze auf Eisenbahnanlagen sowie die Berechnung der Beteiligung der Infrastrukturbetreibe- rinnen (ISB) nach Artikel 2 Buchstabe a EBG an den Vorhaltekosten.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Eisenbahnanlagen: Bauten und Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 EBG, ausgenommen Bauten, für die eine Gebäudeversicherung besteht, und Stras- senbahnen; b. Wehrdienste: durch Kantone, Bezirke und Gemeinden betriebene Stützpunk- te der Feuer- und Chemiewehren; c. Chemiewehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse bei der Beför- derung gefährlicher Güter (Gefahrgutereignisse) auf Eisenbahnanlagen zu bewältigen; d. Feuerwehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse auf Eisenbahn- anlagen mit Ausnahme von Gefahrgutereignissen zu bewältigen; e. Betriebswehren: von den ISB betriebene Dienste, die über bahnspezifische Einsatzmittel sowie über Personal verfügen, das für Einsätze auf Eisenbahn- anlagen zur Bewältigung von Ereignissen ausgebildet ist.

SR 742.162 1 SR 742.101

2013-1016 3171

Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten AS 2013

Art. 3 Vereinbarungen Die ISB schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Vorhal- teleistungen der Feuer- und Chemiewehren und die Beteiligung an den Vorhaltekos- ten ab.

Art. 4 Ereignisse Als Ereignisse auf Eisenbahnanlagen gelten insbesondere: a. Entgleisungen von Fahrzeugen; b. Zusammenstösse von Fahrzeugen; c. Brände von Fahrzeugen und Eisenbahnanlagen; d. Gefahrgutereignisse.

Art. 5 Ermittlung des Risikos Das Risiko auf Eisenbahnanlagen wird aufgrund folgender Einflussgrössen ermittelt: a. Anzahl Reisende pro Tag; b. Gewicht transportierter Güter pro Jahr; c. Personen- und Umweltrisiken aus dem Gefahrguttransport; d. Tunnel mit mehr als 1 km Länge; e. Naturgefahren.

2. Abschnitt: Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren

Art. 6 Grundsatz Die Feuer- und Chemiewehren treffen den Risiken angepasste Vorbereitungen, soweit diese verhältnismässig sind, um Ereignisse auf Eisenbahnanlagen bewältigen zu können.

Art. 7 Personal 1 Die Feuer- und Chemiewehren stellen sicher, dass ihre Angehörigen in der erfor- derlichen Anzahl für die Bewältigung möglicher Ereignisse einsetzbar sind.

2 Die einsetzbaren Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren müssen für die

Bewältigung der Ereignisse ausgebildet sein. Sie müssen sich regelmässig weiterbil- den und an Einsatzübungen teilnehmen.

3 Die erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren

sowie Umfang und Art der Aus- und Weiterbildung und der Einsatzübungen sind in Anhang 1 festgelegt.

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Art. 8 Ausrückzeiten

1 Als Ausrückzeit gilt die Dauer zwischen dem Eingang der Alarmierung bei den

Feuer- und Chemiewehren und dem Eintreffen der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle.

2 Die einzuhaltenden Ausrückzeiten sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 9 Material

1 Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in

Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist.

2 Sie stellen dieses Material den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemieweh-

ren kostenlos zur Verfügung.

3 Die Feuer- und Chemiewehren sorgen für den Unterhalt und die Reparatur dieses

Materials.

3. Abschnitt: Kostentragung

Art. 10 Vorhaltekosten

1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren

für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.

2 Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran

wird in Anhang 2 umschrieben.

3 Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie

vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Ände- rungen angepasst.

4 Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer

Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt.

Art. 11 Aus-, Weiterbildungs- und Übungskosten

1 Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für:

a. die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; b. den Beizug von Fachleuten; c. die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung.

2 Die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Che-

miewehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten sind in den nach Artikel 10 abgegoltenen Vorhaltekosten inbegriffen.

3 Die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und

Nachbearbeitung von Einsatzübungen sind in den Vorhaltekosten enthalten.

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4 Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die

jeweilige Anzahl nach Anhang 1 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht.

4. Abschnitt: Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen

Art. 12

1 Die ISB organisieren die bahnspezifische Aus- und Weiterbildung der für die

Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen erforderlichen Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren.

2 Sie führen in Zusammenarbeit mit den Feuer- und Chemiewehren regelmässig

Einsatzübungen durch.

5. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 13 Allgemeine Aufgaben 1 Der Kanton bezeichnet eine Stelle, die für den Kontakt und die Koordination mit den ISB zuständig ist. Er meldet dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Adresse der Kontakt- und Koordinationsstelle.

2 Er bezeichnet die Feuer- und Chemiewehren, die für die Bewältigung von Ereig-

nissen auf Eisenbahnanlagen vorgesehen sind. Er stellt sicher, dass die Feuer- und Chemiewehren die erforderlichen Vorhalteleistungen erbringen, und überweist ihnen die Abgeltungen.

3 Er stellt die Koordination mit den Nachbarkantonen sowie dem benachbarten

Ausland sicher.

4 Die Kontakt- und Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben des Kantons im Rah-

men der Vereinbarungen mit den ISB.

Art. 14 Besondere Aufgaben

1 Die Kantone bezeichnen gemeinsam die Chemiewehren, die für die Bewältigung

von Gefahrgutereignissen grösseren Ausmasses sowie von Gefahrgutereignissen mit Auswirkungen auf Oberflächengewässer zuständig sind. Sie legen die dafür erfor- derlichen, zusätzlichen Vorhalteleistungen fest.

2 Sie stellen sicher, dass diese Vorhalteleistungen im Rahmen des in Anhang 2

definierten globalen Beitrags für Chemiewehren mit Zusatzaufgaben abgegolten werden.

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6. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 15

1 Das BAV veröffentlicht:

a. die streckenbezogenen Daten, die zur Ermittlung des Risikos verwendet werden; b. die Abgeltungen der ISB an die einzelnen Kantone; c. ein Muster für eine Vereinbarung zwischen einer ISB und einem Kanton; d. die Adressen der Kontakt- und Koordinationsstellen der Kantone.

2 Die veröffentlichten Informationen werden alle vier Jahre aktualisiert.

3 Bei wesentlichen Änderungen der Methode zur Berechnung der Abgeltungen hört

es vorgängig die Kantone und die ISB an.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug Das BAV vollzieht diese Verordnung.

Art. 17 Übergangsbestimmungen 1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkraft- treten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.

2 Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren

nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. 3 Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verord- nung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. 4 Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttre- ten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden. 5 Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.

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Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

20. August 2013 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten AS 2013

Anhang 1 (Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2)

Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren (Stand am 1. Januar 2011)

1. Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren

Tabelle 1: Erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemie- wehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen

Ereignisse Stützpunkte

Feuerwehr Chemiewehr Chemiewehr mit Zusatz- aufgaben

Intervention Intervention auf bei grösseren Gewässern Ereignissen

Entgleisung/Zusammenstoss – – Brand ohne Gefahrgut –

Brand im Tunnel 102+103 Brand mit Gefahrgut 5+10 5+10 0+20 Freisetzung humantoxischer Gase –

Freisetzung ökotoxischer Flüssigkeiten 5+10

2. Aus- und Weiterbildung, Einsatzübungen

2.1 Anzahl Personen

Es sind maximal dreimal so viele Personen aus- und weiterzubilden, wie in Tabel- le 1 jeweils für die Bewältigung des Ereignisses festgelegt ist.

2.2 Ausbildung

1 Für die Ausbildung dieser Personen gelten folgende Mindestdauern:

– Grundkenntnisse der Intervention auf Eisenbahnanlagen: 2 Tage – Orts- und Anlagenkenntnisse: 1 Tag

2 Ersteinsatz

3 Verstärkung

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2 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung absolvierte Ausbildungen werden aner-

kannt.

2.3 Weiterbildung

– Intervention auf Eisenbahnanlagen: ½ Tag pro Jahr – Orts- und Anlagenkenntnisse: ½ Tag pro Jahr

2.4 Einsatzübungen

1 Die einsetzbaren Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren müssen alle drei

Jahre mindestens an einer eintägigen Einsatzübung teilnehmen. Die Zusammenarbeit jeder ISB mit jeder für ihre Eisenbahnanlagen zuständigen Feuer- und Chemiewehr ist mindestens alle drei Jahre zu üben. Dabei ist insbesondere die Zusammenarbeit mit den Betriebswehren zu üben. 2 In folgenden Rangierbahnhöfen ist jährlich alternierend eine Alarm- beziehungs- weise eine Einsatzübung durchzuführen: – Basel RB – Buchs SG – Chiasso sm – Däniken RB – Lausanne triage – RB Limmattal – Zürich Mülligen

3 Vor der Inbetriebnahme von besonderen Eisenbahnanlagen wie z.B. langen Tun-

nels sind spezifische Übungen durchzuführen. Die Mehrkosten der Teilnahme der Feuer- und Chemiewehren an diesen Übungen wird zusätzlich zu den Beteiligungen an den Vorhaltekosten von den ISB abgegolten.

3. Ausrückzeiten

Tabelle 2: Ausrückzeiten der Feuer- und Chemiewehren in Abhängigkeit von Risiko und Zugänglichkeit der Eisenbahnanlagen

grosses Risiko mittleres Risiko kleines Risiko

Gute Zugänglichkeit Feuerwehr

45 min 60 min 75 min

Chemiewehr

Schlechte Zugänglichkeit Feuerwehr 60 min 75 min 90 min Chemiewehr 90 min 120 min 150 min

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1 Die Ausrückzeiten sind von den Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren, die

für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen einsetzbar sind, in der nach Tabelle 1 erforderlichen Anzahl einzuhalten. 2 In Voralpen, Alpen und Jura wird eine schlechte Zugänglichkeit vorausgesetzt, in den übrigen Gebieten eine gute Zugänglichkeit. 3 Für Orte, die nur über die Schiene zugänglich sind, gelten die Ausrückzeiten bis zu einem bestimmten Verladeort. Für diesen wird eine gute Zugänglichkeit vorausge- setzt.

4 Abweichungen sind in den Vereinbarungen festzuhalten.

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Anhang 2 (Art. 10 Abs. 2)

Vorhaltekosten (Stand am 31. Dezember 2013)

1. Gesamtkosten

Tabelle 1: Gesamte Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf Eisenbahnanlagen

Stützpunktart Vorhaltekosten Anzahl Gesamtkosten pro Stützpunkt Stützpunkte in der Schweiz

Feuerwehr 700 000 35 24 500 000 Chemiewehr 350 000 29 10 150 000 Chemiewehr mit Zusatzaufgaben – Intervention bei grösseren Ereignissen 150 000 4 600 000 – Intervention auf Gewässern 100 000 12 1 200 000

1 Die Vorhaltekosten der Chemiewehren beziehen sich nur auf Eisenbahnanlagen

mit Gefahrguttransporten. 2 Die Beiträge werden alle vier Jahre überprüft und auf der Grundlage des Landesin- dexes der Konsumentenpreise der Teuerung angepasst, wenn diese seit der letzten Veröffentlichung der Abgeltungen durch das BAV mindestens +/– 5 % beträgt. Die erste Überprüfung erfolgt per 1. Januar 2018.

2. Beteiligung der ISB

Tabelle 2: Beteiligung der ISB an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren

Stützpunktart Beteiligung der ISB

Feuerwehr ISB mit Betriebswehr: 2 % ISB ohne Betriebswehr: 5 % Chemiewehr 20 % Chemiewehr mit Zusatzaufgaben – Intervention bei grösseren Ereignissen 20 % – Intervention auf Gewässern 20 %

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3. Den ISB anrechenbare Vorhaltekosten

1 Die den ISB anrechenbaren Vorhaltekosten ergeben sich aus den gesamten Vorhal-

tekosten der Feuer- und Chemiewehren (Tabelle 1) und der Beteiligung der ISB (Tabelle 2).

2 Tabelle 3: Den ISB anrechenbare Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren in

der Schweiz

Stützpunktart Den ISB anrechenbare Vorhaltekosten VCH

Feuerwehr 669 000 Chemiewehr inkl. Chemiewehr mit Zusatzaufgaben 2 390 000

Total 3 059 000

4. Berechnung der spezifischen Kosten

1 Pro Stützpunktart berechnet sich der jährliche Beitrag einer ISB an einen Kanton (VISB/Kt) wie folgt:

wobei VCH = den ISB anrechenbare Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren in der Schweiz nach Tabelle 3 [CHF/Jahr] LgewCH = gesamte gewichtete Streckenlänge in der Schweiz [Ax-km] LgewISB/Kt = gewichtete Streckenlänge der betroffenen ISB im betroffenen Kanton [Ax-km] fC/Kt = Kantonaler Faktor Chemiewehr [–]; zur Berechnung der Feuerwehr- beiträge wird dieser Faktor gleich 1 gesetzt.

2 Die Streckenlänge wird abhängig von der Stützpunktart gewichtet:

Feuerwehr LgewF = rF · L Chemiewehr LgewC = rC · L

wobei L = Länge der betroffenen Eisenbahnstrecken [Ax-km]. Bei der Chemie- wehr werden nur Strecken mit Gefahrguttransporten berücksichtigt. Für die Rangierbahnhöfe und Rheinhäfen werden die pauschalen Werte nach Tabelle 4 eingesetzt. rx = Risikofaktor nach Tabelle 5.

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Tabelle 4: Pauschale Längen zur Berücksichtigung der Rangierbahnhöfe und Rhein- häfen

Anlage L [Ax-km]

Basel RB 50 Buchs SG 25 Chiasso sm 50 Däniken RB 25 Lausanne triage 50 RB Limmattal 50 Zürich Mülligen 25 Rheinhafen Kleinhüningen 25 Rheinhäfen Au/Birsfelden 25

Tabelle 5: Risikofaktoren zur Berechnung der gewichteten Streckenlängen

Feuerwehr rF

R ≤ 35 1

Chemiewehr rC

3 ≤ BP + BU ≤ 4 2

Tabelle 6: Einflussgrössen zur Darstellung des Risikos auf den einzelnen Eisen- bahnstrecken

Einflussgrössen Kriterien Einzusetzende Werte

R Allgemeines Risiko R = 10·P + 5·G + 7·BP + 3·BU + 10·T + 5·N

G Transportierte Güter < 100 000 Tonnen/Jahr G=0

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Einflussgrössen Kriterien Einzusetzende Werte

BP Personenrisiken kein Gefahrgut BP = 0 aus dem Personenrisiken akzeptabel BP =1 Gefahrguttransport Personenrisiken im Übergangsbereich BP =2 Personenrisiken nicht akzeptabel BP =3

BU Umweltrisiken kein Gefahrgut BU = 0 aus dem Umweltrisiken akzeptabel BU = 1 Gefahrguttransport Umweltrisiken im Übergangsbereich BU = 2 Umweltrisiken nicht akzeptabel BU = 3

T Tunnel kein Tunnel mit mehr als 1 km Länge T=0 Tunnel mit mehr als 1 km Länge T=2

N Naturgefahren geringe Naturgefahren N=0 mässige Naturgefahren N=1 erhebliche Naturgefahren N=2

3 Das BAV veröffentlicht eine detaillierte Übersicht über die Eisenbahnanlagen in der Schweiz sowie über die entsprechenden Risikofaktoren und Einflussgrössen.

Tabelle 7: Faktoren Chemiewehr fC/Kt

AG 2.00 NW 0.25 AI 0.00 OW 0.25 AR 0.00 SG 0.25 BE 1.00 SH 0.25 BL 1.00 SO 1.50 BS 0.50 SZ 1.00 FR 0.25 TG 0.25 GE 0.25 TI 2.00 GL 0.50 UR 3.50 GR 0.25 VD 1.50 JU 0.25 VS 1.50 LU 0.50 ZG 1.00 NE 1.00 ZH 0.50

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