Lexipedia

AS 2013 3543

Verordnung des EDI über die Filmförderung

Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)

Änderung vom 12. August 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 20021 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks: In der ganzen Verordnung wird «Bundesamt» durch «BAK» ersetzt.

Art. 6 Abs. 2

2 Wird ein langer Film mit einer Finanzhilfe des Bundes von mehr als 100 000

Franken hergestellt, so muss eine analoge Kopie hinterlegt werden.

Art. 7 Abs. 5 und 6

5 Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung

eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens 50 Pro- zent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen.

6 Insgesamt darf der Anteil der Finanzhilfen des Bundes höchstens 70 Prozent der

anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 8 Abs. 3 3 Für Finanzhilfen an die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen ist Artikel 7 Absatz 5 nicht anwendbar.

Art. 45c Abs. 2bis 2bis Gutschriften, die aus Schweizer Filmen oder Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie stammen, können auch in die Herstellung von Gemeinschaftspro- duktionen ohne Schweizer Regie und ohne verantwortliche Schweizer Produktion reinvestiert werden.

1 SR 443.113

2013-2646 3543

Filmförderung AS 2013

Art. 47b Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

II Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

12. August 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

3544

Verordnung des EDI über die Filmförderung | Lexipedia | Lexipedia