AS 2013 3543
Verordnung des EDI über die Filmförderung
Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)
Änderung vom 12. August 2013
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 20021 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks: In der ganzen Verordnung wird «Bundesamt» durch «BAK» ersetzt.
Art. 6 Abs. 2
2 Wird ein langer Film mit einer Finanzhilfe des Bundes von mehr als 100 000
Franken hergestellt, so muss eine analoge Kopie hinterlegt werden.
Art. 7 Abs. 5 und 6
5 Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung
eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens 50 Pro- zent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen.
6 Insgesamt darf der Anteil der Finanzhilfen des Bundes höchstens 70 Prozent der
anrechenbaren Kosten betragen.
Art. 8 Abs. 3 3 Für Finanzhilfen an die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen ist Artikel 7 Absatz 5 nicht anwendbar.
Art. 45c Abs. 2bis 2bis Gutschriften, die aus Schweizer Filmen oder Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie stammen, können auch in die Herstellung von Gemeinschaftspro- duktionen ohne Schweizer Regie und ohne verantwortliche Schweizer Produktion reinvestiert werden.
1 SR 443.113
2013-2646 3543
Filmförderung AS 2013
Art. 47b Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
II Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
12. August 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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