AS 2013 3983
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 46 Absätze 1 und 3, 47 Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 Diese Verordnung gilt für Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast, Legehen- nenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast.
2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Höchstbestände
1 Betriebe müssen folgende Höchstbestände einhalten:
a. bei Tieren der Schweinegattung:
1. 250 Zuchtsauen über 6 Monate alt, säugend
und nicht säugend (herkömmlicher Produktionsablauf),
2. 500 Zuchtsauen oder Remonten, nicht säugend
(auf Deck- oder Wartebetrieben von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduktion),
3. 1500 abgesetzte Ferkel bis 35 kg,
4. 2000 abgesetzte Ferkel bis 35 kg, auf spezialisierten Ferkelauf-
zuchtbetrieben ohne andere Schweinekategorien,
5. 1500 Remonten und Mastschweine über 35 kg, beiderlei
Geschlechts;
SR 916.344 1 SR 910.1
2013-0227 3983
Höchstbestandesverordnung AS 2013
b. bei Nutzgeflügel:
1. 18 000 Legehennen über 18 Wochen alt,
2. 18 000 Mastpoulets über 42 Masttage alt,
3. 4 500 Masttruten über 6 Wochen alt (Trutenausmast),
4. 9 000 Masttruten bis 6 Wochen alt (Trutenvormast);
c. bei Tieren der Rindergattung:
300 Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz).
2 In der Pouletmast sind bei verkürzter Mastdauer folgende Höchstbestände zugelas- sen: a. 21 000 Mastpoulets bis zu 42 Masttagen alt; b. 24 000 Mastpoulets bis zu 35 Masttagen alt; c. 27 000 Mastpoulets bis zu 28 Masttagen alt.
Art. 3 Zulässiger Gesamtbestand Für die Berechnung des zulässigen Gesamtbestandes im Sinne von Artikel 46 Ab- satz 2 LwG werden nicht berücksichtigt: a. die zur Remontierung des eigenen Bestandes bestimmten Remonten: bis zu einem Drittel des Zuchtsauenbestandes, jedoch höchstens 80 Tiere; b. Ferkel bis 35 kg, die im eigenen Betrieb produziert werden.
Art. 4 Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften Bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften gelten die Bestände nach den Artikeln 2 und 3 einzeln für jeden beteiligten Betrieb.
3. Abschnitt:
Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben
Art. 5 Zulässige Bestände
1 Das BLW bewilligt Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen,
ohne dass sie Hofdünger abgeben, auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2.
2 Es bewilligt dem Betrieb höchstens die Bestände, die es ermöglichen, mit dem
anfallenden Hofdünger eine Phosphorbilanz nach den Anforderungen von Anhang 1 Ziffern 2.1.4 und 2.1.5 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 einzuhalten.
2 SR 910.13; AS 2013 …
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Art. 6 Gesuch
1 Das Gesuch um eine Bewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim
BLW einzureichen.
2 Das BLW holt vor dem Entscheid eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen
Behörde ein.
Art. 7 Dauer der Bewilligung Die Bewilligung gilt für 15 Jahre. Reicht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafte- rin spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Bewilligung.
Art. 8 Meldepflicht Ändern sich die für die Bewilligung relevanten Tatsachen, so muss der Bewirtschaf- ter oder die Bewirtschafterin dies dem BLW innerhalb eines Monats melden. Das BLW kann die bewilligten Bestände vor Ablauf der Bewilligung anpassen.
Art. 9 Entzug der Bewilligung Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn Vorschriften des Tier- oder Gewässerschutzes missachtet und die Missstände nicht innert der vom BLW gesetz- ten Frist behoben werden.
4. Abschnitt:
Betriebe mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten, sowie Betriebe mit Versuchs- und Forschungstätigkeit
Art. 10 Zulässige Bestände für Betriebe mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten
1 Das BLW bewilligt Betrieben mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von
Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten, auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, wenn sie im Durchschnitt eines Jahres: a. mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenproduk- ten aus der Milchverarbeitung decken; b. mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Lebensmittel- nebenprodukten decken, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen; oder c. mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenproduk- ten aus der Milchverarbeitung sowie mit Lebensmittelnebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, decken.
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2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a. der Kanton, auf dessen Gebiet die Nebenprodukte anfallen, schriftlich bestä- tigt, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen Interesse liegt und von regionaler Bedeutung ist; b. der Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenpro- dukte stammen, in einer Fahrdistanz von höchstens 75 km liegt; c. die Nebenprodukte bisher nicht von anderen Betrieben übernommen wurden oder diese nicht bereit sind, die Nebenprodukte weiterhin zu übernehmen; d. die Abnahme der Nebenprodukte in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin und dem Milch- oder Lebens- mittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, vereinbart ist; der Vertrag muss Angaben zum Gehalt der Nebenprodukte und der Menge der pro Jahr verwerteten Nebenprodukte beinhalten; e. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin neben Schweinen keine anderen Tiere hält, für die diese Verordnung gilt, es sei denn, die Tiere werden als Nutztiere für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch oder als Heimtiere gehalten; f. der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass:
1. mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind,
und
2. mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten
werden können.
3 Das BLW erteilt die Bewilligung entsprechend der Menge der verwerteten Neben-
produkte.
Art. 11 Liste der Nebenprodukte
1 Die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben, die für
die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 10 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt.
2 Das BLW kann den Anhang ändern. Es nimmt Nebenprodukte in den Anhang auf,
wenn diese die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie werden nicht eigens für die Fütterung von Schweinen hergestellt. b. Sie sind stark wasserhaltig und verderben ohne Konservierungszusatz inner- halb von höchstens 30 Tagen. c. Ihr Einsatz in der Schweinefütterung hat keine negativen Auswirkungen auf das Tierwohl und die Fleischqualität. d. Sie fallen regelmässig an, damit die Verfütterung über das ganze Jahr gewährleistet ist. e. Ihr Einsatz in der Schweinefütterung ist sinnvoller als der Einsatz in einem herkömmlichen, trockenen Futtermittel.
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Art. 12 Zulässige Bestände für Betriebe mit Versuchs- und Forschungstätigkeit
1 Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftli-
chen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prü- fungen erforderlich ist. 2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass: a. mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; und b. mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können.
Art. 13 Zulässiger Gesamtbestand
1 Das BLW bewilligt Betrieben nach den Artikeln 10 und 12 auf Gesuch hin höchs-
tens 200 Prozent der Bestände nach Artikel 2.
2 Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen
Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 200 Prozent nicht überschreiten.
Art. 14 Gesuch Das Gesuch um eine Bewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung notwendigen Unter- lagen beizulegen, insbesondere die kantonalen schriftlichen Bestätigungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und f beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2.
Art. 15 Dauer der Bewilligung Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 10 wird für die Gültigkeitsdauer des Abnahmevertrags nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 12 wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Reicht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Bewilligung.
Art. 16 Meldepflicht Ändern sich die für die Bewilligung relevanten Tatsachen, so muss der Bewirtschaf- ter oder die Bewirtschafterin dies dem BLW innerhalb eines Monats melden. Das BLW kann die bewilligten Bestände vor Ablauf der Bewilligung anpassen.
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Art. 17 Entzug der Bewilligung Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn Vorschriften des Tier- oder Gewässerschutzes missachtet und die Missstände nicht innert der vom BLW gesetz- ten Frist behoben werden.
5. Abschnitt:
Wiederaufstockung von abgebauten oder stillgelegten Betrieben
Art. 18 1 Betriebe, die im Jahr 1994 Beiträge nach der Betriebs-Stilllegungsverordnung vom 13. Januar 19933 erhalten haben, dürfen während 20 Jahren nach dem Abbau der Bestände oder der Stilllegung der Produktion, die Bestände nur aufstocken bezie- hungsweise die Produktion nur wieder aufnehmen, wenn das BLW dies bewilligt hat.
2 Das BLW kann eine Bewilligung zur Wiederaufstockung der Bestände oder zur
Wiederaufnahme der Produktion erteilen, sobald der bei der Stilllegung ausgerichte- te Beitrag für die Baukonstruktion anteilsmässig zurückerstattet ist. Dabei werden pro Jahr, das seit der Auszahlung des Beitrages vergangen ist, 5 Prozent erlassen. 3 Das zuständige Grundbuchamt löscht die nach der Betriebs-Stilllegungsverordnung auf 20 Jahre befristeten und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch eingetragenen Anmerkungen über die Begrenzungen der Bestände von Amtes wegen, wenn seit Erlass der Verfügung über den Abbau oder die Stilllegung eines Bestandes die Frist von 20 Jahren abgelaufen ist. Vor Ablauf dieser Frist darf die Anmerkung nur mit Zustimmung des BLW gelöscht werden.
6. Abschnitt: Abgaben
Art. 19 Abgabenerhebung
1 Das BLW erhebt eine Abgabe, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin
eines Betriebs mehr Tiere hält als die zulässigen Bestände. 2 Massgebend dafür, ob eine Abgabe geschuldet ist, ist der Bestand am Tag, an dem das BLW die Höhe des Bestands eines Betriebs feststellt.
3 AS 1993 865 1598, 1994 784
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Art. 20 Höhe der Abgabe
1 Die Abgabe beträgt pro Jahr je zu viel gehaltenes Tier:
a. bei Tieren der Schweinegattung:
1. Zuchtsauen über 6 Monate alt, säugend oder nicht säugend 450.—
2. abgesetzte Ferkel bis 35 kg 75.—
3. Remonten und Mastschweine über 35 kg, beiderlei Geschlechts 75.—
b. bei Nutzgeflügel:
1. Legehennen über 18 Wochen alt 12.—
2. Mastpoulets über 42 Masttage alt 5.—
3. Mastpoulets bis zu 42 Masttagen alt 4.30
4. Mastpoulets bis zu 35 Masttagen alt 3.80
5. Mastpoulets bis zu 28 Masttagen alt 3.40
6. Masttruten über 6 Wochen alt (Trutenausmast) 15.—
7. Masttruten bis 6 Wochen alt (Trutenvormast) 5.—
c. bei Tieren der Rindergattung: Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz) 200.— 2 Hält der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin Tiere verschiedener Kategorien, so wird für die Berechnung der Abgabe auf die für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin günstigste Lösung abgestellt.
7. Abschnitt: Bewilligung von Neu- und Umbauten
Art. 21 Die zuständigen kantonalen Behörden bewilligen Neu- und Umbauten maximal für die Bestände nach den Artikeln 2 und 3, es sei denn, das BLW hat vorgängig gestützt auf Artikel 5, 10 oder 12 einen höheren Bestand bewilligt.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung.
2 Das BLW kann die zuständigen kantonalen Behörden mit der Kontrolle der
Bestände beauftragen.
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Die Höchstbestandesverordnung vom 26. November 20034 wird aufgehoben.
4 AS 2003 4933, 2010 5881, 2011 2407, 2013 679
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Art. 24 Übergangsbestimmungen
1 Die Ausnahmebewilligungen von Betrieben, die aufgrund der Verfütterung von
Schlacht- und Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten gestützt auf die Höchstbestandesverordnung vom 26. November 20035 Bestände halten dürfen, die höher sind als diejenigen nach Artikel 2, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. 2 Betriebe, die aufgrund des Verbots der Fütterung von Schlacht- und Metzgereine- benprodukten sowie Speiseresten nicht genügend Lebensmittelnebenprodukte gemäss Anhang für die Erteilung einer neuen Bewilligung für die bisherigen Bestände beschaffen können, müssen die Bestände bis zum 31. Dezember 2015 auf die Bestände nach den Artikeln 2 und 3 oder auf die Limiten einer neuen Bewilli- gung abbauen.
3 Nach bisherigem Recht unbefristet erteilte Bewilligungen für Betriebe, die den
ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben, gelten für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung.
Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 AS 2003 4933
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Anhang (Art. 11 und 24 Abs. 2)
Liste der Lebensmittelnebenprodukte nach Artikel 11
Bezeichnung Nebenprodukt der … TS VES (g/kg) (MJ/kg)
1. Nebenprodukte der Milchverarbeitung:
1.1 Buttermilch Butterherstellung 65 1,1
1.2 Buttermilch 20 % Butterherstellung 200 3,4
1.3 Buttermilch 30 % Butterherstellung 300 5,1
1.4 Käseabfälle Käseherstellung 700 17,5
1.5 Molke (=Schotte): Käseherstellung
1.5.1 Hartkäse 60 0,9
1.5.2 Weichkäse 53 0,8
1.5.3 Ziger 60 0,9
1.5.4 Schottekonzentrat:
– 12 % 120 1,8 – 18 % 180 2,6 – 25 % 250 3,7
1.6 Permeat Proteingewinnung aus 40 0,6
Magermilch oder Molke
1.7 Spülmilch Milchverarbeitung 80 1,6
2. Lebensmittelnebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen:
2.1 Weizenstärke flüssig Stärkeproduktion 170 2,7
2.2 Nebenprodukt der Tofu-Herstellung 200 2,6
Tofu-Herstellung
2.3 Biertreber frisch Brauerei 220 2.2
2.4 Gemüseabfälle / Gemüseverarbeitung 120 1,7
Gemüseabfallsuppe
2.5 Teige Herstellung von Teig 675 11.3
2.6 Brotabfälle Herstellung von Backwaren 770 13.4
2.7 Biskuitabfälle und Herstellung von Backwaren 940 17.8
Bäckereinebenprodukte
2.8 Kartoffelabfälle Kartoffelverarbeitung 150 1,9
2.9 Hefen Brauerei/Bäckerei 100 1,4
2.10 Getränkereste mit Getränkeherstellung mit 100 1,7
Milchpermeat Milchpermeat TS = Trockensubstanz VES = Verdauliche Energie Schwein
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