Lexipedia

AS 2013 447

Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung)

vom 30. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 4,

11 Absatz 2, 13 Absatz 2, 18 Absatz 2 und 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes

vom 17. Dezember 20101 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zusätzliche dem Gesetz unterstellte Aktivitäten Zusätzlich zu Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes sind dem Gesetz unterstellt: a. die Tätigkeit als Bergführer-Aspirantin oder Bergführer-Aspirant; b. die Tätigkeit als Kletterlehrerin oder Kletterlehrer; c. die Tätigkeit als Wanderleiterin oder Wanderleiter; d. Aktivitäten, für die Betriebe nach Artikel 6 des Gesetzes zusätzlich zu den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–e des Gesetzes zertifiziert werden können.

Art. 2 Gewerbsmässigkeit Gewerbsmässig handelt, wer auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen- schaft mit Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ein Haupt- oder Nebeneinkommen von mehr als 2300 Franken pro Jahr erzielt.

SR 935.911 1 SR 935.91; AS 2013 441

2012-0217 447

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

2. Kapitel: Bewilligungen

1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Aktivitäten

Art. 3

1 Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich:

a. Hochtouren ab dem Schwierigkeitsgrad L nach Anhang 2 Ziffer 1; b. Alpinwandern ab dem Schwierigkeitsgrad T4 nach Anhang 2 Ziffer 2; c. Ski- und Snowboardtouren oberhalb der Waldgrenze ab dem Schwierig- keitsgrad L nach Anhang 2 Ziffer 3; d. Schneeschuhtouren oberhalb der Waldgrenze ab dem Schwierigkeitsgrad WT3 nach Anhang 2 Ziffer 4; e. Variantenabfahrten oberhalb der Waldgrenze ab dem Schwierigkeitsgrad WS nach Anhang 2 Ziffer 3; f. Begehen von Klettersteigen; g. Eisfall- und Steileisklettern; h. Klettern in Felsen ausserhalb von Klettergärten und künstlichen Anlagen und mit mehr als einer Seillänge; i. Canyoning; j. River-Rafting auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Raft im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Zif- fer 12 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19782; k. Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwas- ser III nach Anhang 3 mit einem Boot oder einem anderen Sportgerät wie einem Kanu, Kajak, Hydrospeed, Funyak oder Tube; l. Bungee-Jumping mit Ausnahme von Aktivitäten von Schaustellergewerben, die über eine Bewilligung nach Artikel 25 der Verordnung vom 4. Septem- ber 20023 über das Gewerbe der Reisenden verfügen.

2 Als Variantenabfahrten gelten Abfahrten, die mit Bergbahnen erschlossen sind,

aber ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Betreiber von Skilift- und Seil- bahnanlagen liegen, mit Schneesportgeräten.

3 Als Canyoning gilt das Begehen von Bachbetten mit beschränkten Ausstiegsmög-

lichkeiten, für das Schwimm- oder Klettertechniken erforderlich sind. 4 Als Bungee-Jumping gilt ein Sprung in die Tiefe in freiem Fall an einem elasti- schen Seil oder ein Pendelsprung.

2 SR 747.201.1 3 SR 943.11

448

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 4 Bergführerinnen und Bergführer

1 Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Führen von

Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buch- staben a–h.

2 Dem Abschluss als «Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Berg-

führer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind: a. altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 1, sofern die Inhaberin oder der Inhaber den Beruf regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiter- bildung nachweist; b. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkannt sind; c. das Diplom für Bergführerinnen und Bergführer der Internationalen Verei- nigung für Bergführerverbände (IVBV).

3 Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Durchführen

von Canyoning, sofern die Bergführerin oder der Bergführer über eine Zusatzausbil- dung des Schweizer Bergführerverbands (SBV) oder der IVBV verfügt.

Art. 5 Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten

1 Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum

Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a–h, sofern dies unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilli- gung nach Artikel 4 geschieht.

2 Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten erhalten eine Bewilligung, wenn sie:

a. den Aspirantenkurs des SBV, einen von der IVBV anerkannten Aspiranten- kurs oder einen vom Bundesamt für Sport (BASPO) als gleichwertig aner- kannten ausländischen Aspirantenkurs bestanden haben; b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Ver- ordnung bieten.

3 Sie sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des

Gesetzes und Artikel 20 dieser Verordnung verpflichtet.

4 Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum

Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer- Aspirant über eine Zusatzausbildung des SBV oder der IVBV verfügt und die Akti- vität unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3 durchgeführt wird.

449

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

Art. 6 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer 1 Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h, unter der Voraussetzung, dass der Zu- oder Abstieg: a. maximal dem Schwierigkeitsgrad T3 nach Anhang 2 Ziffer 2 entspricht; b. keine Überquerung von Gletschern erfordert; und c. keine Verwendung von technischen Hilfsmitteln wie Pickel oder Steigeisen erfordert. 2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer:

a. «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG) ist oder einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat; b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Ver- ordnung bietet.

3 Dem Abschluss als «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder

«Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt ist ein altrechtliches Patent nach Anhang 4 Ziffer 2, sofern die Inhaberin oder der Inhaber den Beruf regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist. 4 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer sind zum Abschluss einer Berufshaftpflicht- versicherung nach Artikel 13 des Gesetzes und Artikel 20 dieser Verordnung ver- pflichtet. 5 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Arti- kel 3 Absatz 1 Buchstabe h eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die weitere Ausbildung erforderlich ist.

Art. 7 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer 1 Die Bewilligung für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c–e, unter der Voraussetzung, dass: a. die Tour höchstens folgenden Schwierigkeitsgraden entspricht:

1. bei Skitouren: WS nach Anhang 2 Ziffer 3,

2. bei Schneeschuhtouren: WT3 nach Anhang 2 Ziffer 4,

3. bei Variantenabfahrten: ZS nach Anhang 2 Ziffer 3;

b. keine Gletscher überquert werden;

4 SR 412.10

450

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

c. die sachgerechte Gesamtbeurteilung durch die Schneesportlehrerin oder den Schneesportlehrer im Einzelfall für das betreffende Gebiet gemäss dem aktuellen Stand des Wissens höchstens ein geringes Lawinenrisiko ergibt; d. abgesehen von Schneesportgeräten, Fellen, Harscheisen und Schneeschuhen keine weiteren technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen.

2 Dem Abschluss als «Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder

«Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind: a. altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 3, sofern die Inhaberin oder der Inhaber den Beruf regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiter- bildung nachweist; b. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom SBFI als gleichwertig anerkannt sind. 3 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c–e solche Aktivitäten durchführen, sofern dies für die weitere Ausbildung erforderlich ist.

Art. 8 Wanderleiterinnen und Wanderleiter 1 Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Schneeschuhtouren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, unter der Voraussetzung, dass: a. die Tour höchstens dem Schwierigkeitsgrad WT3 nach Anhang 2 Ziffer 4 entspricht; b. keine Gletscher überquert werden; c. die sachgerechte Gesamtbeurteilung durch die Wanderleiterin oder den Wanderleiter im Einzelfall für das betreffende Gebiet gemäss dem aktuellen Stand des Wissens höchstens ein geringes Lawinenrisiko ergibt; d. abgesehen von Schneeschuhen keine technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen.

2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Wanderleiterin oder der Wanderleiter:

a. «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG5 ist oder einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erwor- ben hat; b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Ver- ordnung bietet.

5 SR 412.10

451

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

3 Wanderleiterinnen und Wanderleiter sind zum Abschluss einer Berufshaftpflicht-

versicherung nach Artikel 13 des Gesetzes und Artikel 20 dieser Verordnung ver- pflichtet. 4 Wanderleiterinnen und Wanderleiter in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Schneeschuhtouren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die weitere Ausbildung erforderlich ist.

Art. 9 Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes 1 Die Bewilligung für Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes berechtigt zur Durchfüh- rung derjenigen Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben i–l, für die der Anbieter zertifiziert ist. 2 Sie berechtigt zudem den Anbieter zur Durchführung einer Aktivität nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–h, soweit er für diese Aktivität zertifiziert ist.

3. Abschnitt: Zertifizierung

Art. 10 Anforderungen an die Zertifizierungsstelle Die Zertifizierung muss durch eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungs- verordnung vom 17. Juni 19966 akkreditierte Stelle vorgenommen werden.

Art. 11 Sicherheitsmanagementsysteme 1 Die Zertifizierungsstelle muss sich bei der Zertifizierung auf ein Sicherheitsmana- gementsystem stützen. Das Sicherheitsmanagementsystem muss durch die Schwei- zerische Akkreditierungsstelle (SAS) als taugliche Grundlage für die Zertifizierung eingeschätzt worden sein und vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) anerkannt worden sein.

2 Das Sicherheitsmanagementsystem muss folgenden Anforderungen genügen:

a. Es sieht vor, dass die von einem Anbieter angebotenen Aktivitäten anhand messbarer Schutzziele im Bereich der Sicherheit beurteilt werden. b. Es sieht vor, dass alle von einem Anbieter angebotenen Aktivitäten vom Sicherheitsmanagementsystem abgedeckt werden. c. Es sieht Anforderungen an die Ausbildung und Vorgaben für die Sicherstel- lung von deren Umsetzung vor. d. Es sieht vor, dass bei der Zusammenarbeit eines Anbieters mit Dritten diese entweder selbst über eine Bewilligung nach dieser Verordnung verfügen oder vertraglich in das Sicherheitskonzept des Betriebs eingebunden sind.

6 SR 946.512

452

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

e. Es sieht vor, dass die Zertifizierung sowohl auf der Grundlage von schriftli- chen Unterlagen, wie dem Managementsystem-Handbuch, als auch auf der Grundlage einer Überprüfung der Praxis erfolgt. f. Es sieht vor, dass die Überprüfung jährlich erfolgt und festgestellte Mängel innert einer festgelegten Frist behoben werden müssen.

3 Das VBS veröffentlicht den Anerkennungsbeschluss im Bundesblatt.

4 Die Anerkennung gilt für fünf Jahre.

Art. 12 Stiftung «Safety in adventures»

1 Das VBS kann die Stiftung «Safety in adventures» im Hinblick auf die Entwick-

lung geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme für die Sicherheit im Bereich Risi- koaktivitäten unterstützen. 2 Es schliesst dazu mit der Stiftung «Safety in adventures» einen Leistungsvertrag ab.

4. Abschnitt:

Verfahren für Personen aus der EU oder aus EFTA-Staaten

Art. 13

1 Das Verfahren für Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union

(EU) oder in Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) richtet sich nach der Gesetzgebung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsquali- fikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen.

2 Keine Meldepflicht besteht für eine Person nach Absatz 1, wenn sie folgende

Voraussetzungen erfüllt: a. Sie führt innerhalb eines Kalenderjahres während nicht mehr als 10 Tagen Aktivitäten nach dem Gesetz und dieser Verordnung auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch. b. Sie nutzt in der Schweiz keine Betriebsstätte. c. Sie verfügt über eine behördliche Zulassung zur gewerbsmässigen Durch- führung der betreffenden Aktivität in mindestens einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA oder ein Diplom der IVBV.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 14 Erteilung der Bewilligung

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Gesuch schriftlich bei der

kantonalen Behörde am Wohnsitz oder Sitz einreichen. Hat die Person ihren Wohn-

453

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

sitz oder Sitz im Ausland, so hat sie das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Ort ihrer hauptsächlichen Tätigkeit einzureichen.

2 Das Gesuch muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang 1 enthalten.

3 Die Kantone können verlangen, dass ein von ihnen erstelltes Formular verwendet

wird.

4 Die Behörde prüft das Gesuch und die eingereichten Unterlagen innert 10 Tagen

ab dem Eingang. Ist das Gesuch mangelhaft oder unvollständig, so weist die Behörde es zurück und setzt eine Frist zur Verbesserung. Wird die Frist nicht ein- gehalten, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.

5 Die Behörde entscheidet über das Gesuch innert 10 Arbeitstagen ab dem Zeit-

punkt, in dem das Gesuch vollständig vorliegt.

6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht.

Art. 15 Erneuerung der Bewilligung

1 Für die Erneuerung der Bewilligung muss die Inhaberin oder der Inhaber einer

Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–h nachweisen, dass sie oder er seit der Erteilung oder der letzten Erneuerung der Bewilligung eine von den Berufsverbänden angebotene oder anerkannte Weiterbildung im Bereich Sicherheit und Risikomanagement im Umfang von mindestens zwei Tagen besucht hat und über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes und nach Artikel 20 dieser Verordnung verfügt. 2 Anbieter von zertifizierten Aktivitäten müssen für die Erneuerung ihrer Bewilli- gung nachweisen, dass die Zertifizierung verlängert wurde.

3 Im Übrigen findet Artikel 14 auf das Verfahren Anwendung.

Art. 16 Meldung von Änderungen 1 Wer über eine Bewilligung verfügt, ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde die folgenden Änderungen innert 30 Tagen mitzuteilen: a. Änderungen in den Angaben nach Anhang 1; b. Nichtverlängerung der Zertifizierung; c. Änderungen im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes und nach Artikel 20 dieser Verordnung.

2 Ebenfalls zu melden ist ein freiwilliger Verzicht auf die Bewilligung infolge

Berufs- oder Geschäftsaufgabe.

Art. 17 Verzeichnis der Bewilligungen 1 Das BASPO veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Bewilligungen nach den Artikeln 4–9.

2 Das Verzeichnis enthält folgende Daten:

454

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

a. Name und Vorname beziehungsweise Firmenname der Bewilligungsinhabe- rin oder des Bewilligungsinhabers; b. Postadresse; c. Art der Bewilligung; d. Datum des Ablaufs der Bewilligung; e. Internet-Auftritt der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, sofern dieser freiwillig bekannt gegeben wurde.

3 Die Daten werden von den zuständigen kantonalen Behörden im Verzeichnis

eingetragen.

4 Das BASPO und die zuständigen kantonalen Behörden dürfen die Daten bearbei-

ten.

5 Die Daten dürfen nur für den in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehenen Zweck

verwendet werden.

Art. 18 Massnahmen bei Missachtung von Vorschriften 1 Die für die Bewilligung zuständige kantonale Behörde ergreift die nötigen Mass- nahmen, wenn sie feststellt, dass Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung missachtet werden, namentlich wenn: a. die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind; b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber nicht mehr über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt; c. die Informationspflicht verletzt wird.

2 Besteht Aussicht auf Behebung des Mangels, so setzt die Behörde eine angemes-

sene Frist zu dessen Behebung an. Diese kann in begründeten Fällen erstreckt wer- den.

3 Besteht keine Aussicht auf Behebung des Mangels und ist eine Fortsetzung des

Anbietens der Aktivität nicht zu verantworten, so untersagt die Behörde das Anbie- ten der Aktivität und entzieht die Bewilligung.

4 Kantonale Vollzugsbehörden, die eine Missachtung von Vorschriften des Gesetzes

oder dieser Verordnung feststellen, sind verpflichtet, dies der für die Bewilligung zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

Art. 19 Gebühren

1 Es werden folgende Gebühren erhoben:

a. für die Erteilung einer Bewilligung: höchstens 100 Franken; b. für die Erneuerung einer Bewilligung: 50 Franken; c. für den Entzug einer Bewilligung: höchstens 200 Franken.

455

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

2 Ist die Prüfung von Dokumenten oder der Entzug einer Bewilligung mit ausserge-

wöhnlichem Aufwand verbunden, so wird eine Gebühr von 100 Franken pro Stunde erhoben. Jede angebrochene halbe Stunde gilt als volle halbe Stunde.

3 Auslagen, namentlich die Kosten für Expertisen, und die Gebühren des SBFI für

die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Ausweisen werden gesondert berechnet und zusätzlich zu den Gebührenansätzen in Rechnung gestellt.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 20047.

3. Kapitel: Versicherungs- und Informationspflicht

Art. 20 Versicherungspflicht

1 Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung

nach Artikel 13 des Gesetzes beträgt 5 Millionen Franken pro Jahr.

2 Folgende Sicherheiten sind einer Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:

a. eine Bürgschaft oder eine Garantieerklärung einer Bank in der Höhe von

5 Millionen Franken;

b. ein Sperrkonto bei einer Bank in der Höhe von 5 Millionen Franken.

3 Das Versicherungsunternehmen oder die Bank muss über die Zulassung der

zuständigen Aufsichtsbehörde verfügen.

Art. 21 Informationspflicht Wer über eine Bewilligung nach dem Gesetz verfügt, muss seine Kundinnen und Kunden über seine Versicherung oder die gleichgestellte Sicherheit informieren: a. in den Verträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; b. auf Buchungsbestätigungen und Billetten; c. im Internetauftritt.

4. Kapitel: Kantonales Varianteninventar

Art. 22 Die Kantone können auf ihrem Gebiet Touren und Abfahrten in einem Inventar zusammenfassen, das die für das Anbieten der jeweiligen Tour oder Abfahrt not- wendige Ausbildung bezeichnet.

7 SR 172.041.1

456

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

5. Kapitel: Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Gesetzes

Art. 23 Artikel 15 des Gesetzes ist auch auf Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer sowie Wanderleiterinnen und Wanderleiter anwendbar.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 24 Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen des Gesetzes Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Gesetzes gilt sinngemäss für Bergführer-Aspiran- tinnen und -Aspiranten, für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer sowie für Wander- leiterinnen und Wanderleiter.

Art. 25 Übergangsbestimmungen 1 Anbieter nach Artikel 9, die beim Inkrafttreten des Gesetzes über keine Zertifizie- rung der Stiftung «Safety in adventures» verfügen, müssen der zuständigen kantona- len Behörde bis zum 31. März 2014 ein Bewilligungsgesuch einreichen. Sie erhalten die Bewilligung mit der Auflage, dass sie eine Zertifizierung innert Jahresfrist nachreichen.

2 Bis zur Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle bezeichnet das VBS die zur

Zertifizierung berechtigten Stellen.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

457

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

Anhang 1 (Art. 14 Abs. 2)

Angaben und Unterlagen im Bewilligungsverfahren

1. Angaben und Unterlagen für natürliche Personen

1 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a. Name, Vorname(n); b. Geburtsdatum; c. Heimatort, bei Ausländerinnen und Ausländern Geburtsort; d. Wohn- und Zustelladresse;

2 Dem Gesuch müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a. Kopie des Niederlassungsausweises; b. sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, ein Handelsregister- auszug, der nicht älter als zwei Monate ist; bei Personen mit Wohnsitz im Ausland die Bescheinigung der Eintragung in das entsprechende ausländi- sche Register; c. für Bergführerinnen und Bergführer, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer sowie Wanderleiterinnen und Wanderleiter: eine Kopie des Fachausweises oder eines Ausweises über eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung; d. für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten: eine Kopie des Abschlusses des SBV-Aspirantenkurses, eines IVBV-Aspirantenkurses oder eines vom BASPO als gleichwertig anerkannten ausländischen Aspirantenkurses; e. für Bergführerinnen und Bergführer und Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, die eine Bewilligung für Canyoning nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i beantragen: eine Kopie des Ausweises über eine anerkannte Zusatzausbildung des SBV oder der IVBV.

2. Angaben und Unterlagen für juristische Personen und Einzelfirmen

1 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a. Name; b. Hauptsitz und Sitze allfälliger Niederlassungen in der Schweiz; c. Zustelladresse; d. verantwortliche Person.

2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

a. bei juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz: ein Handelsregisteraus- zug, der nicht älter als zwei Monate ist;

458

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

b. bei juristischen Personen mit Sitz im Ausland: die Bescheinigung der Ein- tragung ins entsprechende ausländische Register; c. eine gültige Zertifizierung nach Artikel 10.

459

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 1 Bst. a–e, 6 Abs. 1 Bst. a, 7 Abs. 1 Bst. a und 8 Abs. 1 Bst. a)

Schwierigkeitsgrade für Hoch-, Ski- und Schneeschuhtouren sowie Variantenabfahrten

Für diese Verordnung gelten die in folgenden Skalen festgelegten Schwierigkeits- grade. Die Skalen sind auf der Internetseite des BASPO unentgeltlich einsehbar.

1. Hochtourenskala des Schweizer Alpen-Clubs (SAC) vom 5. September 2012

2. Wanderskala des SAC vom 5. September 2012

3. Skitourenskala des SAC von September 2012

4. Schneeschuhtourenskala des SAC von September 2012

460

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

Anhang 3 (Art. 3 Abs. 1 Bst. j und k)

Wildwasser-Schwierigkeitsgrade Wildwasser I: unschwierig

Sicht frei Wasser regelmässiger Stromzug, regelmässige Wellen, kleine Schwälle Flussbett einfache Hindernisse

Wildwasser II: mässig schwierig

Sicht freie Durchfahrten Wasser unregelmässiger Stromzug, unregelmässige Wellen, mittlere Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser Flussbett einfache Hindernisse im Stromzug, kleine Stufen

Wildwasser III: schwierig

Sicht übersichtliche Durchfahrten Wasser hohe, unregelmässige Wellen, grössere Schwälle, Walzen, Wirbel und Presswasser Flussbett einzelne Blöcke, Stufen, andere Hindernisse im Stromzug

Wildwasser IV: sehr schwierig

Sicht Durchfahrten nicht ohne Weiteres erkennbar; Erkundung meist nötig Wasser hohe andauernde Schwälle, kräftige Walzen, Wirbel und Presswasser Flussbett Blöcke versetzt im Stromzug, höhere Stufen mit Rücksog

Wildwasser V

Sicht Erkundung unerlässlich Wasser extreme Schwälle, extreme Walzen, Wirbel und Presswasser Flussbett enge Verblockungen, hohe Gefällstufen mit schwierigen Ein- oder Ausfahrten

Wildwasser VI: Grenze der Befahrbarkeit Im Allgemeinen nicht befahrbar, bei bestimmten Wasserständen eventuell befahrbar

461

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

Anhang 4 (Art. 4 Abs. 2 Bst. a, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 Bst. a)

Altrechtliche Patente

1. Bergführerinnen und Bergführer

1. Bündner Bergführerpatent, das vor dem 26. November 2000 erworben wur-

de;

2. Berner Bergführerpatent, das vor dem 1. Januar 2001 erworben wurde.

2. Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer

Abschluss als «SBV Kletterlehrerin» oder «SBV Kletterlehrer», der vor dem 31. Dezember 2011 erworben wurde.

3. Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer

1. Bündner Skilehrerpatent, das vor dem 26. November 2000 erworben wurde;

2. Bündner Snowboardlehrerpatent, das vor dem 26. November 2000 erworben

wurde;

3. Bündner Langlauflehrerpatent, das vor dem 26. November 2000 erworben

wurde;

4. Berner Skilehrerpatent, das vor dem 1. Juli 1999 erworben wurde.

462

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

463

Risikoaktivitätenverordnung AS 2013

464