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AS 2013 539

Verständigungsvereinbarung betreffend Artikel IX Absatz 3 Ziffer 8 Buchstabe c des Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Änderung des Abkommens vom 25. Oktober 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Übersetzung1

Verständigungsvereinbarung betreffend Artikel IX Absatz 3 Ziffer 8 Buchstabe c des Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Änderung des Abkommens vom 25. Oktober 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 14. Dezember 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 20122 In Kraft getreten am 14. Dezember 2012

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 25. Oktober 19933 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: «DBA») haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und von Rumänien folgende Verständigungsvereinbarung zu Artikel IX Absatz 3 Ziffer 8 Buchstabe c des Protokolls vom 28. Februar 20114 zur Änderung des DBA (hiernach: «Änderungsprotokoll») abgeschlossen: Artikel IX Absatz 3 Ziffer 8 Buchstabe c des Änderungsprotokolls legt die Informa- tionen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Arti- kel 25a DBA verlangt. Nach dieser Protokollbestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersu- chung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer, sowie den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Die erwähnte Bestimmung hält weiter fest, dass dies zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen jedoch so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Diese Voraussetzungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen, das keine «fishing expedition» ist, nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Artikel IX Absatz 3 Ziffer 8 Buchstabe c Unterabsätze (ii) bis (iv) des Änderungsprotokolls: a) die steuerpflichtige Person identifiziert (diese Identifikation kann auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen); und b) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2012 4131 3 SR 0.672.966.31 4 AS 2012 4133

2013-0188 539

Verständigungsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Rumänien AS 2013

Die Verständigungsvereinbarung ist anwendbar mit der späteren der beiden Unter- zeichnungen durch die zuständigen Behörden. Die Verständigungsvereinbarung wird im Doppel in Englischer Sprache unterzeich- net.

Geschehen zu Bern Geschehen zu Bukarest am 6. Dezember 2012 am 14. Dezember 2012

Für die zuständige Behörde der Für die zuständige Behörde von Schweizerischen Eidgenossenschaft: Rumänien: François Bastian Viorel Marian Iliescu

Verständigungsvereinbarung betreffend Artikel IX Absatz 3 Ziffer 8 Buchstabe c des Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Änderung des Abkommens vom 25. Oktober 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen | Lexipedia | Lexipedia