AS 2013 5579
Verordnung über klinische Versuche in der Humanforschung (Verordnung über klinische Versuche; KlinV)
Berichtigung
Verordnung über klinische Versuche in der Humanforschung (Verordnung über klinische Versuche; KlinV)
vom 20. September 2013 (AS 2013 3407; SR 810.305)
Art. 35 Abs. 4 Bst. a Betrifft nur den französischen Text.
Art. 57 Abs. 1
statt:
1 Für die Meldungen und die Berichterstattung für klinische Versuche der Trans-
plantation sind die Artikel 37–41, 44 und 45 sinngemäss anwendbar.
muss es heissen:
1 Für die Meldungen und die Berichterstattung für klinische Versuche der Trans-
plantation sind die Artikel 37–41, 43 und 44 sinngemäss anwendbar.
Art. 63 Abs. 4
statt:
4 Treten bei einem multizentrischen klinischen Versuch schwerwiegende uner-
wünschte Ereignisse an einem der Durchführungsorte auf, so erstattet die koordinie- rende Prüfperson die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 innert gleicher Frist auch der zuständigen beteiligten Ethikkommission.
muss es heissen:
4 Treten bei einem multizentrischen klinischen Versuch schwerwiegende uner-
wünschte Ereignisse an einem der Durchführungsorte auf, so erstattet die koordinie- rende Prüfperson die Meldung nach den Absätzen 1 und 3 innert gleicher Frist auch der zuständigen beteiligten Ethikkommission.
2013-3179 5579
Verordnung über klinische Versuche. Berichtigung AS 2013
Anhang 3 Ziff. 2.7
statt:
2.7 bei klinischen Versuchen mit Arzneimitteln der Kategorie B: die Fachinfor-
mation sowie die Abweichungen der Verabreichung betreffende Prüferin- formation (Investigator’s Brochure, IB);
muss es heissen:
2.7 bei klinischen Versuchen mit Arzneimitteln der Kategorie B: die Fachinfor-
mation sowie die die Abweichungen der Verabreichung betreffende Prüfer- information (Investigator’s Brochure, IB);
27. Dezember 2013 Bundeskanzlei