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Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand
Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand
vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20111, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Art. 14 Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer
nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: a. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben; b. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3) sind; und c. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Die Steuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Aus-
land entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: a. 400 000 Franken; b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b; c. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensions- preises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Arti- kel 3;
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Besteuerung nach dem Aufwand. BG AS 2013
d. der Summe der Bruttoerträge:
1. der Einkünfte aus dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Ver-
mögen,
2. der Einkünfte aus der in der Schweiz gelegenen Fahrnis,
3. der Einkünfte aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapital-
vermögen, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen,
4. der Einkünfte aus den in der Schweiz verwerteten Urheberrechten,
Patenten und ähnlichen Rechten,
5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen
Quellen fliessen,
6. der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von
der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
4 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 214) berechnet. Die
Ermässigung nach Artikel 214 Absatz 2bis zweiter Satz kommt nicht zur Anwen- dung. 5 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamt- einkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 3 Buch- stabe d bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestand- teilen aus dem Quellenstaat bemessen.
6 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt den Betrag nach Absatz 3 Buch-
stabe a an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Artikel 215 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art. 205d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. September 2012 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin Artikel 14 des bisherigen Rechts.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 6 Besteuerung nach dem Aufwand
1 Der Kanton kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle der Ein-
kommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:
3 SR 642.14
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a. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben; b. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3) sind; und c. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 3 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: a. einem vom Kanton festgelegten Mindestbetrag; b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des von den zuständigen Behörden festgelegten Mietwerts; c. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pen- sionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Artikel 3;
4 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet.
5 Die Kantone bestimmen, wie die Besteuerung nach dem Aufwand die Vermögens-
steuer abgilt.
6 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe
der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag: a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften; b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften; c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliess- lich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünf- ten; d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften; e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; f. der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern bean- sprucht. 7 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamt- einkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 6 bezeich- neten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbe-
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steuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
Art. 72q Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 28. September 2012
1 Die Kantone, die die Besteuerung nach dem Aufwand vorsehen, passen ihre
Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 28. Septem- ber 2012 dem geänderten Artikel 6 an.
2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 6 für diese Kantone direkt Anwendung,
wenn das kantonale Recht ihm widerspricht.
Art. 78e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. September 2012 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren wei- terhin Artikel 6 des bisherigen Rechts.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird wie folgt in Kraft gesetzt:
a. Ziffer I 2 (BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden), am 1. Januar 2014; b. Ziffer I 1 (BG über die direkte Bundessteuer), am 1. Januar 2016.
20. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 642.11
5 BBl 2012 8251
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