AS 2014 1323
Energieverordnung
Berichtigung
Energieverordnung (EnV)
Änderung vom 7. März 2014 (AS 2014 611)
Ziff. III
2. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081
Art. 18 Abs. 1bis statt: 1bis Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik eine Kundengruppe. Die Bildung separater Kundengrup- pen für Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik ist nur dann zulässig, wenn deren Bezugsprofile in erheblichem Mass voneinander abweichen. Für Endverbraucher mit Eigenverbrauch nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Energieverordnung vom 7. Dezember 19982, deren Anlage eine Anschlussleistung von unter 10 kW hat, ist für die Bildung von Kundengruppen ausschliesslich die Verbrauchscharakteristik massgebend.
muss es heissen: 1bis Innerhalbeiner Spannungsebene bilden Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik eine Kundengruppe. Die Bildung separater Kundengrup- pen für Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik ist nur dann zulässig, wenn deren Bezugsprofile in erheblichem Mass voneinander abweichen. Für Endverbraucher mit Eigenverbrauch nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Energieverordnung vom 7. Dezember 19983, deren Anlage eine Anschlussleistung von unter 10 kVA hat, ist für die Bildung von Kundengruppen ausschliesslich die Verbrauchscharakteristik massgebend.
3. Juni 2014 Bundeskanzlei