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AS 2014 1365

Markenrechtsvertrag von Singapur

Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006

SR 0.232.112.11; AS 2009 887

I Änderungen der Ausführungsverordnung Angenommen von der Versammlung des Singapurer Verbands am 29. September 2010 In Kraft getreten am 1. November 2011

Übersetzung1

Regel 3 Einzelheiten zur Anmeldung (1)–(3) [keine Änderung] (4) a)–d) [keine Änderung] e) Ungeachtet der Buchstaben a–d reicht eine hinreichend deutliche Wieder- gabe des dreidimensionalen Charakters der Marke in einer Ansicht für die Zuweisung eines Anmeldedatums aus. f) Absatz 3 Buchstaben a Ziffer i und b gilt sinngemäss. (5) [Hologramm-Marke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass die Marke eine Hologramm-Marke ist, so muss die Darstellung der Marke aus einer oder mehreren Ansichten der Marke bestehen, die den holografischen Effekt voll- ständig erfassen. Ist das Amt der Auffassung, dass der holografische Effekt von der eingereichten Ansicht beziehungsweise den eingereichten Ansichten nicht vollstän- dig erfasst ist, so kann es die Vorlage weiterer Ansichten verlangen. Das Amt kann vom Anmelder auch die Vorlage einer Beschreibung der Hologramm-Marke verlan- gen. (6) [Bewegungsmarke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine Bewegungsmarke handelt, so muss die Darstellung der Marke nach Wahl des Amtes aus einem Bild oder einer Reihe von bewegten oder nicht bewegten Bildern bestehen, welche die Bewegung anschaulich darstellen. Ist das Amt der Auffassung, dass das eingereichte Bild beziehungsweise die einge- reichten Bilder die Bewegung nicht anschaulich darstellen, so kann es die Vorlage weiterer Bilder verlangen. Das Amt kann vom Anmelder auch die Vorlage einer Beschreibung verlangen, in der die Bewegung erklärt wird. (7) [Farbmarke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine Farbmarke per se oder um eine Farbzusammenstellung ohne figürliche Begrenzung handelt, so muss die Wiedergabe der Marke aus einem Mus-

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 1365).

2014-0752 1365

Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2014

ter der Farbe oder der Farben bestehen. Das Amt kann eine Bezeichnung der Farbe oder der Farben unter Verwendung ihrer gängigen Benennungen verlangen. Das Amt kann auch eine Beschreibung verlangen, aus der hervorgeht, wie die Farbe oder die Farben die Waren kennzeichnen oder in Bezug auf die Dienstleistungen verwen- det werden. Das Amt kann darüber hinaus verlangen, dass die Farbe oder die Farben anhand eines vom Anmelder ausgewählten und vom Amt zugelassenen anerkannten Farbcodes angegeben werden. (8) [Positionsmarke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine Positionsmarke handelt, so muss die Wiedergabe der Marke aus einer einzelnen Ansicht der Marke bestehen, die ihre Position auf dem Produkt zeigt. Das Amt kann verlangen, dass angegeben wird, wofür kein Schutz beansprucht wird. Das Amt kann auch eine Beschreibung verlangen, in der die Position der Marke im Verhältnis zu dem Produkt erklärt wird. (9) [Akustische Marke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine akustische Marke handelt, so muss die Darstellung der Marke nach Wahl des Amtes in Notenschrift, durch eine Beschreibung des die Marke bildenden Klanges, durch eine analoge oder digitale Aufnahme dieses Klan- ges oder durch eine Kombination dieser Elemente erfolgen. (10) [Aus einem nicht sichtbaren Zeichen bestehende Marke, bei der es sich nicht um eine akustische Marke handelt] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass die Marke, bei der es sich nicht um eine akustische Marke handelt, aus einem nicht sichtbaren Zeichen besteht, so kann eine Vertragspartei eine oder meh- rere Darstellungen der Marke, eine Angabe zur Art der Marke sowie Präzisierungen zur Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei verlangen. (11) [Transliteration der Marke] [keine Änderung] (12) [Übersetzung der Marke] [keine Änderung] (13) [Frist für die Vorlage des Nachweises über die tatsächliche Benutzung der Marke] [keine Änderung]

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Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2014

II Änderung des Musters des Internationalen Formblatts Nr. 1 Angenommen von der Versammlung des Singapurer Verbands am 9. Oktober 2012 In Kraft getreten am 9. Oktober 2012

Übersetzung2

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 1

Anmeldung zur Eintragung einer Marke vorgelegt bei dem Amt ____________________________________

Nur vom Amt auszufüllen

Aktenzeichen des Anmelders3: ____________________________________

Aktenzeichen des Vertreters4: _____________________________________

1. Antrag auf Eintragung

Hiermit wird die Eintragung der in der vorliegenden Anmeldung wieder- gegebenen Marke beantragt.

2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 1365 1367).

3 Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen

und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

4 Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen

und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

1367

Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2014

(Formblatt Nr. 1, Seite 2)

2. Anmelder

2.1 Handelt es sich bei dem Anmelder um eine natürliche Person,

a) deren Familien- oder Hauptname5: b) deren Vor- oder Beiname(n)6:

2.2 Handelt es sich bei dem Anmelder um eine juristische Person, deren volle

amtliche Bezeichnung:

2.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n): Telefaxnummer(n): (mit Vorwahl) (mit Vorwahl) E-Mail-Adresse:

2.4 Staatsangehörigkeit (Staat):

Wohnsitz (Staat): Niederlassung (Staat)7:

2.5 Handelt es sich bei dem Anmelder um eine juristische Person, so sind

anzugeben – deren Rechtsnatur: – der Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde:

2.6  Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen

Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 2.1 oder 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Angaben zu machen8.

5 Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Namen und/oder die vom Anmelder üblicherweise benutzten Namen. 6 Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Namen und/oder die vom Anmelder üblicherweise benutzten Namen. 7 «Niederlassung» bezieht sich auf eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung. 8 Sind mehrere Anmelder mit unterschiedlichen Anschriften auf dem Zusatzblatt angege- ben und ist kein Vertreter bestellt, so ist die Anschrift für den Schriftwechsel auf dem Zusatzblatt zu unterstreichen.

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Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2014

(Formblatt Nr. 1, Seite 3)

3. Vertreter

3.1  Der Anmelder wird nicht vertreten.

3.2  Der Anmelder wird vertreten.

3.2.1 Bezeichnung des Vertreters

3.2.1.1 Name:
3.2.1.2 Adresse (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n): Telefaxnummer(n): (mit Vorwahl) (mit Vorwahl) E-Mail-Adresse:

3.2.2  Die Vollmacht liegt dem Amt bereits vor.

Laufende Nummer9: ____________

3.2.3  Die Vollmacht ist beigefügt.

3.2.4  Die Vollmacht wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt.

3.2.5  Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.

4. Zustellungsanschrift10

9 Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Anmelder oder dem Vertre- ter noch nicht bekannt ist. 10 Unter Nummer 4 ist eine Zustellungsanschrift anzugeben, wenn der Anmelder keinen Wohnsitz oder keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat oder, wenn es sich um mehrere Anmelder handelt, keiner der Anmelder einen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Ver- tragspartei hat, deren Amt das auf der ersten Seite der vorliegenden Anmeldung genannte Amt ist, es sei denn, dass unter Nummer 3 ein Vertreter angegeben ist.

1369

Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2014

(Formblatt Nr. 1, Seite 4)

5. Beanspruchung einer Priorität

 Der Anmelder beansprucht hiermit folgende Priorität:

5.1 Land (Amt) der Erstanmeldung11:

5.2 Datum der Erstanmeldung:

5.3 Nummer der Erstanmeldung (falls vorhanden):

5.4 Die beglaubigte Kopie der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird12

5.4.1  liegt bei.

5.4.2  wird innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldedatum der vorlie-

genden Anmeldung vorgelegt.

5.5 Die Übersetzung der beglaubigten Kopie

5.5.1  liegt bei.

5.5.2  wird innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldedatum der vorlie-

genden Anmeldung vorgelegt.

5.6  Dieses Kästchen ist anzukreuzen, falls die Priorität von mehr als einer

Anmeldung beansprucht wird; in diesem Fall sind die Anmeldungen auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jede von ihnen sind die unter den Nummern 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 und 5.5 genannten Angaben und die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben.

6. Eintragung(en) im Ursprungsland (bei der Ursprungsbehörde)13

 Die Bestätigung(en) über die Eintragung im Ursprungsland (bei der Ursprungsbehörde) ist (sind) beigefügt.

11 Wurde die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei einem anderen als einem nationalen Amt eingereicht (z. B. OAPI, dem Benelux-Markenamt und dem Harmoni- sierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle]), so ist der Name dieses Amtes anstelle des Namens eines Landes anzugeben. Anderenfalls ist nicht der Name des Amtes, sondern der Name des Landes anzugeben. 12 «Beglaubigte Kopie» bedeutet eine Kopie der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, für die das Amt, das die Anmeldung erhalten hat, die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt.

13 Diese Nummer ist auszufüllen, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung

Nachweise nach Artikel 6quinquies A(1) der Pariser Verbandsübereinkunft vorlegen möchte.

1370

Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2014

(Formblatt Nr. 1, Seite 5)

7. Schutz aufgrund einer Zurschaustellung auf einer Ausstellung

 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn sich der Anmelder den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze machen möchte. In diesem Fall sind die Einzelheiten auf einem Zusatzblatt anzugeben.

8. Darstellung der Marke

(8 cm  8 cm)14

8.1  Der Anmelder wünscht, dass das Amt die Marke in den von dem Amt

benutzten üblichen Schriftzeichen einträgt und veröffentlicht15.

8.2  Farbe wird als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht.

8.2.1 Angabe der beanspruchten Farben16:

8.2.2 In dieser (diesen) Farbe(n) ausgeführte Hauptbestandteile der Marke:

14 Die vorgesehene Fläche für die Abbildung der Marke ist ein Richtwert. Die Ämter kön- nen Abbildungen in einem grösseren Format gestatten. 15 Dieser Wunsch ist unzulässig bei Marken, die bildliche Elemente enthalten oder aus solchen bestehen. Enthalten die Marken nach Auffassung des Amtes solche Elemente, so lässt das Amt den Wunsch des Anmelders unberücksichtigt und trägt die Marke so ein und veröffentlicht sie, wie sie in dem Quadrat dargestellt ist. 16 Die Angabe der Farbe kann aus dem Namen oder dem Code de beanspruchte(n) Farbe(n) bestehen.

1371

Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2014

(Formblatt Nr. 1, Seite 6)

9. Markenart

9.1 Es handelt sich um eine

9.1.1  dreidimensionale Marke.

 ……17 verschiedene Ansichten der Marke sind beigefügt.

9.1.2  Hologramm-Marke

 ……18 verschiedene Ansichten der Marke sind beigefügt.

9.1.3  Bewegungsmarke19

 Beschreibung der Bewegung ____________________________________

 Zusätzliche Abbildungen der einzelnen Bewegungsschritte

9.1.4  Farbmarke

 Bezeichnung der beanspruchten Farben20 ____________________________________

 Beschreibung wie die Farben die Ware kennzeichnen oder in Bezug auf die Dienstleistungen verwendet werden.

9.1.5  Positionsmarke

 Beschreibung der Position in Bezug auf das Produkt ____________________________________

 Angabe der Elemente für welche kein Schutz beansprucht wird. ____________________________________

17 Sind die verschiedenen Ansichten der Marke nicht in dem unter Nummer 8 vorgesehenen Quadrat enthalten, sondern beigefügt, so ist dieses Kästchen anzukreuzen und die Anzahl der verschiedenen Ansichten anzugeben 18 Sind die verschiedenen Ansichten der Marke nicht in dem unter Nummer 8 vorgesehenen Quadrat enthalten, sondern beigefügt, so ist dieses Kästchen anzukreuzen und die Anzahl der verschiedenen Ansichten anzugeben. 19 In Bezug auf diese Markenart hat das Amt einer Vertragspartei die Möglichkeit ein Bild oder eine Reihe von bewegten oder nicht bewegten Bildern zu verlangen, aus welchen die Bewegung hervorgeht. 20 Die Angabe der Farbe kann aus dem Namen oder dem Code de beanspruchte(n) Farbe(n) bestehen.

1372

Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2014

(Formblatt Nr. 1, Seite 7)

9.1.6  Akustische Marke21

 Die Darstellung in Notenschrift wird eingereicht.  Beschreibung des die Marke bildenden Klanges: ____________________________________

 Aufnahme des Klanges wird eingereicht.

9.1.7  Aus einem nicht sichtbaren Zeichen bestehende Marke, bei der es sich

nicht um eine akustische Marke handelt22

9.2 ……23 Wiedergabe(n) der Marke in Schwarzweiss ist (sind) beigefügt.

9.3 ……24 Wiedergabe(n) der Marke in Farbe ist (sind) beigefügt.

10. Transliteration der Marke

Die Marke oder ein Teil der Marke wird wie folgt transliteriert:

11. Übersetzung der Marke

Die Marke oder ein Teil der Marke ist wie folgt übersetzt:

21 Die Darstellung der Marke muss nach Wahl des Amtes in Notenschrift, durch eine Be- schreibung des die Marke bildenden Klanges, durch eine analoge oder digitale Aufnahme dieses Klanges oder durch eine Kombination dieser Elemente erfolgen. 22 Ist die Marke ein nicht sichtbares Zeichen, bei der es sich nicht um eine akustische Marke handelt, kann das Amt einer Vertragspartei eine Angabe zur Art der Marke, eine oder mehrere Darstellungen der Marke sowie Präzisierungen zur Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei verlangen.

23 Anzahl der Wiedergaben in Schwarzweiss und/oder in Farbe.

24 Anzahl der Wiedergaben in Schwarzweiss und/oder in Farbe.

1373

Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2014

(Formblatt Nr. 1, Seite 8)

12. Waren und/oder Dienstleistungen

Namen der Waren und/oder Dienstleistungen25:  Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht ausreicht; in diesem Fall sind die Namen der Waren und/oder Dienstleistungen auf einem Zusatzblatt anzugeben.

13. Erklärung über die Absicht der Benutzung oder über die tatsächliche

Benutzung; Nachweis über die tatsächliche Benutzung

13.1  Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn eine Erklärung beigefügt ist.

13.2  Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Nachweise über die tatsäch-

liche Benutzung beigefügt sind.

14. Erfordernisse bezüglich Sprachen

 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn ein Beiblatt über die Erfüllung der bei dem Amt geltenden Spracherfordernisse beigefügt ist26.

15. Unterschrift oder Siegel

15.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt

wird:

15.2 Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung

oder die Benutzung des Siegels durch oder für

15.2.1  den Anmelder.

15.2.2  den Vertreter.

15.3 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

15.4 Unterschrift oder Siegel:

25 Gehören die Waren und/oder Dienstleistungen zu mehr als einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, so müssen sie nach den Klassen dieser Klassifikation in Gruppen zusam- mengefasst werden. Die Nummer jeder Klasse muss angegeben werden, und die Waren und/oder Dienstleistungen, die zu derselben Klasse gehören, müssen nach der Angabe der Nummer der Klasse in Gruppen zusammengefasst werden. Jede Gruppe von Waren- oder Dienstleistungen muss in der Reihenfolge der Klassen der Nizzaer Klassifikation ange- ordnet sein. Gehören alle Waren oder Dienstleistungen zu einer Klasse der Nizzaer Klas- sifikation, so muss die Nummer dieser Klasse angegeben werden. 26 Dieses Kästchen ist nicht zu benutzen, wenn das Amt nicht mehr als eine Sprache zulässt.

1374

Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2014

(Formblatt Nr. 1, Seite 9)

16. Gebühr(en)

16.1 Währung und Betrag der im Zusammenhang mit der vorliegenden Anmel-

dung entrichteten Gebühr(en):

16.2 Zahlungsweise:

17. Zusatzblätter und Beiblätter

 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblät- ter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

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Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2014

III Geltungsbereich am 26. März 2014, Nachtrag27 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)

Armenien 17. Juni 2013 B 17. September 2013 Belarus 13. Februar 2014 B 13. Mai 2014 Belgien 7. Juni 2013 8. Januar 2014 Benelux-Organisation für geistiges Eigentum (BOIP) 8. Oktober 2013 B 8. Januar 2014 Deutschland 20. Juni 2013 B 20. September 2013 Litauen 14. Mai 2013 14. August 2013 Luxemburg 3. September 2013 8. Januar 2014 Niederlande 2. Oktober 2009 B 8. Januar 2014

27 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 2009 887, 2010 81, 2011 2289 und 2012 5603. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

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