AS 2014 185
Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste
Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste (VAPF)
vom 13. Januar 2014
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 138a Absätze 1 und 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für folgende Personalkategorien:
a. Flugsicherungsangestellte:
1. Dienstleiterinnen und -leiter von Erbringern von Flugsicherungs- oder
Vorfeldverkehrsdiensten (Supervisor, SPVR),
2. Fluginformationsdienstpersonal (Flight Information Service Officer,
FISO) folgender Kategorien: – Fluginformationsdienst Center (Flight Information Service, FIS) – Flugplatz-Fluginformationsdienst (Aerodrome Flight Information Service, AFIS),
3. Verkehrsflusssteuerungspersonal (Air Traffic Flow and Capacity Mana-
gement, ATFCM); b. Vorfeldverkehrsleiterinnen und -leiter (Ground Movement Managers, GMMA).
2 Sie regelt für die Personalkategorien nach Absatz 1:
a. die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Ausweisen (Licences); b. die Ausbildung und die Prüfungen; c. die Anerkennung ausländischer Ausweise; d. die Zulassung von Organisationen, die Aus- und Weiterbildungen anbieten (Ausbildungsorganisationen); e. die Anerkennung ausländischer Bewilligungen (Zertifikate) von Ausbil- dungsorganisationen.
SR 748.222.3 1 SR 748.01
2013-1127 185
Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste. AS 2014
3 Die Ausweise für Fluglotsinnen und Fluglotsen werden von der Verordnung (EG)
Nr. 216/20082 und von der Verordnung (EU) Nr. 805/20113 geregelt. Die Flug- lotsinnen und Fluglotsen unterstehen jedoch der Informationspflicht gemäss Arti- kel 5 Absatz 3 und der Strafbestimmung gemäss Artikel 8 dieser Verordnung.
Art. 2 Anderes anwendbares Recht
1 Für die Anforderungen an die Personalkategorien nach dieser Verordnung und für
ihre Ausbildung gelten sinngemäss: a. die Artikel 2–8, 12–20, 22–25 und 27–31 sowie die Anhänge der Verord- nung (EU) Nr. 805/20114; b. Meldepflichten nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 805/2011 nehmen die Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen gegenüber ihrem jeweiligen Arbeitgeber war; c. Artikel 8c und der Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/20085. 2 Ausweise sowie Ausweiseinträge von Vorfeldverkehrsleiterinnen und -leitern, die gemäss Absatz 1 ausgestellt werden, gelten ausschliesslich in der Schweiz. Diese Ausweiseinträge sind jeweils ein Jahr gültig. Sie können bis längstens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.
Art. 3 Richtlinien 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann zur Konkretisierung der Vorschrif- ten nach Artikel 2 Richtlinien (Means of Compliance) erlassen.
2 Werden diese Richtlinien eingehalten, so wird vermutet, dass die Anforderungen
gemäss den Vorschriften nach Artikel 2 erfüllt sind.
3 Wer von diesen Richtlinien abweicht, muss dem BAZL nachweisen, dass die
Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
2 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Febr. 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).
3 Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. Aug. 2011 zur Festlegung
detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).
4 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.
5 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.
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Art. 4 Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises Für den Erwerb eines Ausweises gelten folgende Mindestalter: a. Flugsicherungsangestellte: 18 Jahre; b. Vorfeldverkehrsleiterinnen und -leiter: 20 Jahre.
Art. 5 Medizinische Anforderungen
1 Das Personal nach Artikel 1 Absatz 1 bedarf für die Ausübung seiner Tätigkeit
eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 805/20116. 2 Das BAZL kann für Dienstleiterinnen und -leiter sowie für das Verkehrsflusssteue- rungspersonal in Richtlinien andere Anforderungen an die medizinische Tauglich- keit als diejenigen nach Absatz 1 festlegen. Dabei berücksichtigt es insbesondere die notwendige medizinische Leistungsfähigkeit für die Ausübung der jeweiligen Tätig- keit sowie deren sicherheitstechnische Bedeutung.
3 Zusätzlich zu den Meldepflichten gemäss Artikel 17 der Verordnung (EU)
805/2011 hat der Inhaber oder die Inhaberin eines Ausweises die Pflicht, nach Eintritt eines der folgenden Ereignisse vor Wiederaufnahme der Tätigkeit den Ver- trauensarzt oder die Vertrauensärztin (AME) zu informieren: a. Hospitalisierung oder Spitalaufenthalt von mehr als zwölf Stunden; b. chirurgischer oder anderer invasiver Eingriff; c. regelmässige Einnahme von Medikamenten; d. Eintritt der Notwendigkeit einer Sehhilfe; e. länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes; f. Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Kalendertagen; g. Schwangerschaft.
Art. 6 Ausweisarten
1 Flugsicherungsangestellte, welche die Anforderungen nach dieser Verordnung
erfüllen, erhalten einen SRT7-Ausweis. 2 Vorfeldverkehrsleiterinnen und -leiter, welche die Anforderungen nach dieser Ver- ordnung erfüllen, erhalten einen GMMA-Ausweis.
Art. 7 Erlaubnisse und Befugnisse
1 Ein Ausweis nach dieser Verordnung enthält Erlaubnisse und Befugnisse im Sinne
von Artikel 3 Ziffern 5–9 der Verordnung (EU) Nr. 805/20118.
6 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.
7 SRT = Safety Related Task
8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.
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Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste. AS 2014
2 Die für die verschiedenen Funktionen gemäss Art. 1 Abs. 1 geltenden Erlaubnisse und Befugnisse sind im Anhang festgelegt.
3 Die Erlaubnisse FIS, AFIS und GMMA können durch die Befugnis Radar-Beo-
bachtung (Radar Monitoring, RAM) gemäss Anhang erweitert werden.
4 Die Befugnis RAM erlaubt den Ausweisinhaberinnen und -inhabern, Informatio-
nen der Radarkonsole für die Ausübung ihrer Tätigkeit zu nutzen.
Art. 8 Strafbestimmungen Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember
19489 wird bestraft, wer:
a. gegen Artikel 5 Absatz 1 oder 7 Absatz 4 dieser Verordnung verstösst; b. eine Pflicht nach Artikel 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 oder 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 805/201110 verletzt; c. als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Ausbildungsorganisation eine Pflicht nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 verletzt; d. als Angehörige oder Angehöriger einer Personalkategorie nach Artikel 1 Absatz 1 oder als Erbringerin oder Erbringer von Tätigkeiten nach der Ver- ordnung (EU) Nr. 805/2011 eine Pflicht nach Artikel 17 Absatz 2 der Ver- ordnung (EU) Nr. 805/2011 verletzt.
Art. 9 Vollzug Das BAZL vollzieht diese Verordnung.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des UVEK vom 15. September 200811 über die Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.
13. Januar 2014 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
9 SR 748.0
10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.
11 AS 2008 4343, 2010 4025, 2011 1155
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Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste. AS 2014
Anhang (Art. 7 Abs. 2 und 3)
In der Schweiz für Personalkategorien nach dieser Verordnung geltende Ausweiseinträge
Name Erlaubnisse Befugnisse
1 Dienstleiter/in (Supervisor) SPVR –
2 Personal Fluginformationsdienst
2.1 Fluginformationsdienst Center FIS RAM
(Flight Information Service)
2.2 Flugplatz-Fluginformationsdienst AFIS RAM
(Aerodrome Flight Information Service)
3 Verkehrsflussteuerungspersonal ATFCM –
(Air Traffic Flow and Capacity Management)
4 Vorfeldverkehrsleiter/in GMMA RAM
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