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AS 2014 2297

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit

vom 21. März 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Januar 20132, beschliesst:

Art. 1

1 Der Vertrag vom 4. Juni 20123 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüber- schreitende polizeiliche Zusammenarbeit wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat kann Vereinbarungen zur Errichtung von gemeinsamen Zentren für den Informationsaustausch und die Unterstützung der Sicherheitsbehörden gemäss Artikel 32 des Vertrags abschliessen.

Art. 3 Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 19944 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG)

2012-1712 2297

Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und AS 2014 Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit. BB

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung5,

Art. 1 Sachüberschrift Zentralstellen

Art. 6a Gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten

1 Der Bund kann sich an der Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und

Zollzusammenarbeit beteiligen, die in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien errichtet werden. 2 Er koordiniert die Führung und Betreibung des schweizerischen Teils dieser Zent- ren.

3 Der Bundesrat kann mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Auf-

gabenwahrnehmung und die Einzelheiten der Finanzierung vereinbaren.

Art. 4

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-

träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 3 aufgeführten Bundes-

gesetzes.

Ständerat, 21. März 2014 Nationalrat, 21. März 2014 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

5 SR 101

Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und AS 2014 Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit. BB

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. Juli 2014 unbenützt abge-

laufen.6

2 Die Änderung des in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung

von Artikel 4 Absatz 2 auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt.

2. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2014 2913

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