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AS 2014 2993

Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis

Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis

Änderung vom 8. September 2014

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 30. September 20041 über den Schweizer Filmpreis wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «ABK» ersetzt durch «BAK».

Art. 2 Ziel Ziel des Schweizer Filmpreises ist es: a. herausragende Schweizer Filme auszuzeichnen und dadurch die Medien und das Publikum auf sie aufmerksam zu machen, um einen Promotionseffekt zu erzielen; b. herausragende künstlerische und technische Beiträge zu einem Film auszu- zeichnen; c. ein Gesamtwerk oder Engagement, das für die schweizerische Filmproduk- tion oder Filmkultur von prägender Bedeutung ist, auszuzeichnen.

Art. 3 Abs. 3

3 Die Ausschreibung wird auf der Internetseite des BAK publiziert.

Art. 5 Abs. 2

2 Die Ausschreibung legt die Anforderungen an die Filme und künstlerischen und

technischen Beiträge fest, die ausgezeichnet werden können.

1 SR 443.116

2014-1894 2993

Schweizer Filmpreis. V des EDI AS 2014

II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

8. September 2014 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

2994