AS 2014 3893
Verordnung 15 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
Verordnung 15 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
vom 5. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2012 und früher werden um
1 Prozent erhöht.
2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2013 werden um
0,8 Prozent erhöht.
Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Ver- ordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.
Art. 3 Indexstand
1 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden
Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von
2361 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.
2 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2
MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesinde- xes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100). 3 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausge- glichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses Die MV-Anpassungsverordnung vom 30. November 20123 wird aufgehoben.
SR 833.12 3 AS 2012 7167
2014-2040 3893
MV-Anpassungsverordnung AS 2014
Art. 5 Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Geset- zes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 150 918 Franken.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 833.11